Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1987 bis 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen I R 69/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist zwecks Erwerbs von Grundstücksvermögen und grundstücksgleichen Rechten in den USA gegründet worden und am 9.12.1987 in das Handelsregister Hamburg eingetragen worden. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … mit einer Einlage von … DM. Kommanditistin die … Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. mit einer Einlage von … DM, beide Gesellschafter sind ebenfalls in das Handelsregister Hamburg eingetragen. Gesellschafter der Kommanditistin waren in den Streitjahren die … und … im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen.

Zum 25.11.1988 brachte die persönlich haftende Gesellschafterin als Sacheinlage ihre 30%ige Beteiligung an der … in die Klägerin ein. Die … war über Treuhänder Eigentümerin von vier Grundstücksobjekten in den USA, die sie vermietet hatte. Die übrigen Gesellschafter der … hielten ihre Beteiligungen im Privatvermögen.

Für 1987 erklärte die Klägerin einen Verlust von … DM, der sich mangels Einnahmen im wesentlichen aus Rechts- und Beratungskosten ergab.

In den Jahresabschlüssen für 1988 und 1989 hat die Klägerin die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Einnahmen und Ausgaben anteilig angesetzt. Grundlage sind die amerikanischen Statements der …. Sie rechnete die US-Dollar-Werte wie folgt in DM um: Grund und Boden und die Gebäude bewertete sie zum 31.12.1988 unverändert mit dem Kurs vom 15.11.1988 von 1,7451, während sie zum 31.12.1989 den niedrigeren Stichtagskurs von 1,6938 zugrundelegte. Die Schulddarlehen bewertete sie zum 31.12.1988 mit dem Stichtagskurs von 1,7843 und behielt diesen Kurs für die Bewertung zum 31.12.1989 bei. Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Abschreibung auf die Gebäude rechnete sie zum jeweiligen Durchschnittskurs um, so daß der Verlust 1988 von … US$ sich auf … DM und der Verlust 1989 von … US$ sich auf … DM belief. Durch die abweichende Umrechnung der Wirtschaftsgüter ergab sich ein Kapitalfehlbestand von … DM 1988 und von … DM 1989, den die Klägerin in ihrer Umrechnung als Kursverlust bezeichnet.

Für 1988 und 1989 erklärte die Klägerin inländische Verluste aus Gewerbebetrieb von … DM bzw. … DM, die sich wie folgt zusammensetzten:

DM

DM

1988

1989

Kursverlust

Rechts- und Beratungskosten

Steuern

Konto-Korrentzinsen

übrige sonstige Betriebsausgaben

abzüglich Zinsen

./. …

./. …

Bei den Rechts- und Beratungskosten handelt es sich um die Kosten für die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Feststellungserklärungen, bei den Steuern um die Gesellschaftsteuer für die Klägerin und bei den Zinsen um Zinsen für in der Bundesrepublik Deutschland angelegtes Festgeld. Die Kursverluste sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin unter sonstige betriebliche Aufwendungen erfaßt, in 1989 jedoch nur nach Saldierung mit einem Kursgewinn aus einer Darlehensumschuldung von … DM in Höhe von … DM.

Die Einkünfte der Klägerin aus der … wurden für 1988 und 1989 einheitlich und gesondert vom Beklagten festgestellt und zwar als nach DBA steuerfreie Einkünfte: Laufende Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von … DM für 1988 und negative Einkünfte im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 EStG aus USA von ./. … DM für 1988 und von ./. … DM für 1989.

Der Beklagte stellte in den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheiden für 1987 vom 8.4.1991 (in Abänderung des Bescheids vom 15.2.1991), für 1988 vom 25.2.1991 und für 1989 vom 29.6.1992 (in Abänderung des Bescheids vom 19.4.1991) Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb nur im Umfang der Festgeldzinsen, mithin für 1987 mit … DM, für 1988 mit … DM und für 1989 mit … DM fest. Die übrigen Einkünfte stellte er als nach DBA steuerfreie Einkünfte fest, die in Höhe des Anteils der Komplementär GmbH 1987 von … DM und 1989 von … DM dem Progressionsvorbehalt unterliegen und im übrigen 1987 in Höhe von ./. … DM, 1988 von ./. … DM und 1989 in Höhe von ./. … DM negative Einkünfte im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 EStG aus USA darstellen.

Die Einsprüche vom 27.2., 11.3. und 10.5.1991 wies der Beklagte mit Entscheidung vom 23.7.1992 als unbegründet zurück.

Mit der Klage vom 7.8.1992 macht die Klägerin geltend:

Die inländischen Abschluß- und Steuerberatungskosten seien Folge des deutschen Handelsrechts, das für den zwingend vorgeschriebenen Jahresabschluß die Umrechnung in DM verlange, sowie des deutschen Steuerrechts, das für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes die Ermittlung der steuerfreien Einkünfte nach deutschem Steuerrecht forderte. Auch die Gesellschaftsteuer beruhe auf einem einmaligen inländischen Vorgang unter Zugrundelegung des inländischen Steuerrechts. Währungsverluste träten ausschließlich in der inländischen Bilanz auf, während sie im Ausland nicht in Erscheinung träten. Währungsverluste müßten ebenso wie Währung...

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