Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung: beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR

 

Leitsatz (amtlich)

Eine beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR liegt vor, wenn die GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Es muss nicht auf die einzelnen Gesellschafter der GbR abgestellt werden.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewinnerhöhung im Jahr 2008 durch außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin, eine GmbH (D-GmbH), wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Rechtsanwalt Dr. A treuhänderisch für Herrn B.

Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu erwerben und diese treuhänderisch für die D GbR (D-GbR) zu halten. Die D-GbR war durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründet worden. Gesellschafter waren Herr E und seine Ehefrau Frau F zu je 45 % sowie die G-GmbH und die H-GmbH zu je 5 %. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn J gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr E und Frau F gewährten Herrn J ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro.

Die L-GmbH (...), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E im Streitjahr war, hatte zur Finanzierung von Immobilienkäufen Darlehensverträge über insgesamt ... Euro mit der M-Bank (teilweise über Treuhänder) geschlossen. Rechtsnachfolgerin der M-Bank war die K-Bank.

In einem Vertrag ... 2008 zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten das Darlehen der K-Bank beabsichtigten zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die Klägerin erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der Klägerin an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten zudem den Verkauf der Klägerin an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...).

Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der Klägerin gewährte Herr Dr. A der Klägerin ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die Klägerin ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10 % p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...).

Die Klägerin vereinbarte zudem mit jedem Darlehenstreuhänder die Abtretung der aus der Durchleitung der Darlehen von den Darlehenstreuhändern gegenüber der L-GmbH erworbenen Ansprüche an die Klägerin. Die Klägerin vereinbarte mit der L-GmbH eine monatlich nachschüssige Zahlung der Zinsen ab dem 11. Juli 2008.

Am ... 2009 schlossen die Klägerin und die L-GmbH einen "Darlehensrahmenvertrag", in dem bezüglich der von der Klägerin erworbenen Darlehensforderungen eine Verzinsung mit 8 % vereinbart wurde, die vierteljährlich nachschüssig zu zahlen sein sollte. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Hierzu gab es am 15. Oktober 2009 und am 6. Dezember 2011 Nachträge.

...

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und buchte zum 31.12.2008 einen Zinsaufwand zugunsten der D-GbR in Höhe von ... Euro.

Für die Jahre 2008 bis 2009 fand in den Jahren 2010 bis 2012 eine Außenprüfung bei der Klägerin statt.

Im Prüfungsvermerk 4.2 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der L-GmbH aus den von der K-Bank erworbenen Forderungen mit 0 Euro bewertet werden müsse. Es liege eine vGA an die L-GmbH vor. Der Vermögensvorteil werde der L-GmbH in Form einer nicht ernsthaft drohenden Inanspruchnahme für die bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen zugewendet. Die Auswirkung auf das Einkommen der D-GmbH sei steuerlich neutral. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.2 (...).

Im Prüfungsvermerk 4.4 kam die Prüferin zu dem Ergebnis: Der in 2008 und 2009 gebuchte Zinsaufwand bei der Klägerin zugunsten der D-GbR stelle eine vGA der Klägerin an ihre Gesellschafterin D-GbR dar. Die Zinsen seien weder im Zeitpunkt der Fälligkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt worden. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV Nr. 4.4, ...).

Mit Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 25. Februar 2013 ergingen Änderungsbescheide, die geänderte Festsetzungen und Feststellungen enthielten. U.a. wurde mit Bescheid vom 20. November 2012 die Körperschaftsteuer für 2008 au...

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