Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung: beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine beherrschende Gesellschafterstellung einer GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Auf die Gesellschafter der GbR muss nicht abgestellt werden.

2. Ein Zufluss liegt bei beherrschenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung vor.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2008 bis 2011.

Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 wurde die Klägerin gegründet. Gesellschafter waren Herr E und Frau F zu je 45 % sowie die G-GmbH und die H-GmbH je zu 5 %. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn J gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr E und Frau F gewährten Herrn J ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro.

Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH (...) zu erwerben und diese treuhänderisch für die Klägerin zu halten. Mit dem Erwerb der Anteile an der D-GmbH sollten auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einer noch abzuschließenden notariellen Vereinbarung zwischen Herrn B und Herrn Dr. A mit der D-GmbH treuhänderisch für die Klägerin gehalten werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Treuhandvereinbarung (...).

In einem Vertrag vom gleichen Tage zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten beabsichtigten, ein Darlehen der K-Bank zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die D-GmbH erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der D-GmbH an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten zudem den Verkauf der D-GmbH an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...).

Das oben genannte Darlehen hatte die K-Bank der L-GmbH (...), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E war, gewährt.

Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der D-GmbH gewährte Herr Dr. A der D-GmbH ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die D-GmbH ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10 % p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...).

Bei der D-GmbH wurde für die Jahre 2008 und 2009 in den Jahren 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte im Bericht vom 2. Oktober 2012 fest, dass am 10. Juli 2008 bei der D-GmbH eine Verbindlichkeit in Höhe von ... Euro gebucht worden war. In den Jahren 2008 und 2009 lauteten die festgestellten Buchungen wie folgt:

Buchungsdatum

Buchungstext

Betrag

31.12.2008

Zinsen K-Darlehen II/09

... EURO

31.12.2008

Zinsen K-Darlehen III/09

... EURO

31.03.2009

Zinsen I/09

... EURO

30.06.2009

Zinsen II/09

... EURO

30.09.2009

Zinsen III/09

... EURO

31.12.2009

Zinsen IV/09

... EURO

Nach Ansicht der Prüferin handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der D-GmbH an die Klägerin. Die Zinsen seien nicht gezahlt worden. Der Vermögensvorteil sei im Zeitpunkt der Fälligkeit realisiert. Dies ergebe im Jahr 2008 eine vGA in Höhe von ... Euro und in 2009 in Höhe von ... Euro. Für die Jahre 2010 sei ein Zinsaufwand von ... Euro gebucht worden und im Jahr 2011 ein Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Auf der Ebene der Klägerin seien die Vermögensvorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV 4.4. (...).

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fe...

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