Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei regelmäßiger Ausnutzung der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Hauptzollamt einen Antrag des Schuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen ablehnt, obgleich dieser die Schonfrist erstmals versäumt hat; es kommt nicht darauf an, ob die Säumnis entschuldbar war oder nicht.

 

Normenkette

AO §§ 227, 240 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Billigkeitserlasses im Hinblick auf einen Säumniszuschlag.

Die Klägerin unterhält seit Anfang des Jahres 1999 ein Steuerlager für unversteuerten Dieselkraftstoff. Mit Mineralölsteuerbescheid vom 10.5.1999 setzte das Hauptzollamt H gegenüber der Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt DM 268.773,40 fest und stellte diese bis zum 10.6.1999 fällig. Am 11.6.1999 wies die Klägerin bei der Sparkasse H einen Betrag in Höhe von DM 268.773,40 an, der am 16.6.1999 auf dem Konto des beklagten Hauptzollamtes einging.

Unter dem 21.6.1999 erließ das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich des Steuerbescheides vom 10.5.1999 ein Leistungsgebot über Säumniszuschläge in Höhe von DM 2.687,-.

Mit Schreiben vom 22.6.1999 beantragte die Klägerin, die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Sie machte insoweit geltend: Die Zahlung der zum 10.6.1999 fälligen Mineralölsteuer sei aufgrund eines Systemfehlers um einen Tag verspätet - scil. am 11.6.1999, einem Freitag - veranlasst worden. Bei normaler Laufzeit hätte der Betrag am 14.6.1999 auf dem Konto des beklagten Hauptzollamtes bei der LZB L verfügbar sein müssen. Im Hinblick auf das Wochenende sei der angewiesene Betrag indes erst am 14.6.1999 - dem Montag - von ihrem Konto abgebucht worden. Sie - die Klägerin - sei davon ausgegangen, dass eine Abwicklung der Zahlung jedenfalls noch innerhalb der fünftägigen Duldungsfrist erfolgen würde.

Mit Bescheid vom 6.7.1999 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag der Klägerin auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei seit Anfang 1999 beim Hauptzollamt H als Steuerschuldner aufgetreten. In diesem Zeitraum habe die Klägerin von insgesamt vier Zahlungen lediglich eine zum Fälligkeitstage entrichtet. In zwei Fällen sei die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO in Anspruch genommenen worden, die letzte, streitgegenständliche Zahlung sei verspätet erfolgt. Dieses Zahlungsverhalten der Klägerin lasse eine Regelmäßigkeit der Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO erkennen. Die in § 240 Abs. 3 AO normierte Schonfrist solle indes dem Steuerschuldner nicht ein Hinausschieben der Fälligkeit ermöglichen, sondern ihm das von ihm nicht zu vertretende Laufzeitrisiko bei Banküberweisungen abnehmen. Könne die Klägerin aber angesichts des beschriebenen Zahlungsverhaltens nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden, scheide die Gewährung eines Erlasses der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen aus.

Mit Schreiben vom 14.7.1999 wandte sich die Klägerin erneut an das beklagte Hauptzollamt und bat um Überprüfung der Rechtslage. In diesem Schreiben heißt es u.a.: Sie - die Klägerin - hoffe, dass die Angelegenheit unbürokratisch zu ihren Gunsten entschieden werden könne, damit sie nicht möglicherweise gegen den Bescheid Einspruch erheben müsse. Das beklagte Hauptzollamt teilte der Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 21.7.1999 mit, dass es aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage keine Veranlassung sehe, die Entscheidung zu revidieren.

Die Klägerin erhob am 10.8.1999 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, die unter dem Aktenzeichen IV 202/99 geführt wurde. In der Klageschrift heißt es - u.a. -, die Klage richte sich gegen das Leistungsgebot über Säumniszuschläge vom 21.6.1999 in Höhe von DM 2.687,-, da ihr Antrag auf Erlass im Billigkeitswege mit Bescheid vom 6.7.1999 abgelehnt und auch ihr weiteres Schreiben vom 14.7.1999 zur erneuten Ablehnung gemäß Schreiben vom 21.7.1999 geführt habe. Nachdem das beklagte Hauptzollamt der Behandlung der von der Klägerin erhobenen Klage als Sprungklage innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 FGO nicht zugestimmt hatte, gab das Gericht die Klage unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 FGO an das beklagte Hauptzollamt ab. Das beklagte Hauptzollamt wies daraufhin den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 20.9.2000 mit der Begründung zurück, bei Überweisungszahlungen sei es in der Vergangenheit regelmäßig zu einer Säumnis gekommen, die Klägerin habe daher von Anfang an beabsichtigt, die gesetzliche Schonfrist in Anspruch zu nehmen. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung, die der Klägerin am 25.9.2000 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 24.10.2000 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 6.7.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 20.9.2000 zu verpflichten, die Säumniszuschläge in...

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