Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 106/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Übergangsvorschrift für Personenversicherer durch das sog. Korb II-Gesetz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung ist § 8b Abs. 8 S. 4 KStG in der Fassung, die von § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume für anwendbar erklärt wird, wenn der Antrag bis zum 30.06.2004 gestellt wurde. Der Antrag muss einheitlich gestellt werden und ist unwiderruflich.

2. Es ist keine Korrektur der Hinzurechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 8 S. 2 und 4 KStG vorzunehmen, wenn in den Vorjahren keine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut hinaus scheidet aus.

 

Normenkette

KStG §§ 8b, 34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 8b Abs. 8 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ... G-Aktiengesellschaft (G-AG) ... Diese wurde zum Stichtag ... 2002 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ... 2002 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom ... 2002 mit der Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde wirksam am ... 2003 mit Eintragung auf dem Registerblatt der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin.

Die G-AG hielt vor der Verschmelzung mit der Klägerin ... Aktien an der A AG. Der ursprünglich von ... Staatshand gehaltene B Konzern, der im Bereich ... tätig war, wurde nach Umbau des Konzerns im ... 1999 mit der A AG verschmolzen und anschließend umbenannt in C mit Sitz in D. Heute ist der Konzern als E-Konzern ... bekannt.

Im Zuge der Verschmelzung tauschte die G-AG ihren Bestand von ... Aktien der A AG gegen ... Aktien der neu gegründeten C. Zum Einbringungsstichtag ... 1999 hatte die C Aktie einen Wert von ... €. Rechtlich erfolgte der Tausch durch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, wobei die Hingabe der A-Aktien die Sacheinlage war.

Die G-AG führte den ursprünglichen Buchwert der A-Aktien von ... DM als Anschaffungskosten der Aktien an der C - nach Abspaltung der F AG - fort. Daher betrug der Buchwert der C Aktien zum ... 1999 nach Zuschreibung von ... DM im Zuge der Verschmelzung ... DM. Im Rahmen der Vorprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1999 bemängelte der Beklagte diese Bewertung aufgrund der aus seiner Sicht unzutreffenden Anwendung von §§ 20 Abs. 2, 23 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und erhöhte den Buchwertansatz der Aktien auf den Teilwert von ... DM (Anzahl der erworbenen C Aktien von ... mal Anschaffungskosten für jede C Aktie zum Stichtag ... 1999 von ... € / ... DM). Daraus folgte in der Steuerbilanz zum 31.12.1999 eine gewinnwirksame Erhöhung des Aktienbestands um ... DM (... €), während der handelsbilanzielle Ansatz unverändert blieb. Dadurch kam es zu einer Erhöhung des steuerlichen Einkommens für 1999. Die der - insoweit einvernehmlichen - Betriebsprüfung folgenden Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

In der Folge veräußerte die Klägerin die Aktien der C im Jahre 2002. Dabei entstand ein geringerer steuerlicher Gewinn gegenüber der handelsrechtlichen Gewinnermittlung in Höhe von ... €. Diese Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz rechnete der Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung dem Einkommen in Höhe von 80 %, also ... €, nach § 8b Abs. 8 S. 4 KStG hinzu.

Danach ergab sich nachstehender bilanzieller Unterschied der Aktien an der C:

31.12.1999

DM

Euro

HB

...

...

StB

...

...

Veräußerung 2002

Bilanzansatz

VK-Preis

Gewinn

HB

... €

... €

... €

StB

... €

... €

... €

Differenz:

... €

Mit Schreiben vom 22.06.2004 stellte die Klägerin gemäß § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG den Antrag, § 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 KStG bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2002 (bis zum Verschmelzungszeitpunkt) anzuwenden.

Mit Datum vom 31.08.2005 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G-AG betreffend die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 an. Die Prüfung begann am 19.09.2005, dauerte bis zum 03.03.2009 und endete durch den Prüfungsbericht vom 17.06.2009.

Mit Bescheiden vom 12.11.2009 änderte der Beklagte die bisherigen Steuerbescheide, u. a. den Bescheid für 2002 über Körperschaftsteuer, aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihren Einsprüchen vom 07.12.2009. Sie macht geltend, dass bei der Änderung der Steuerbescheide für 2002 aufgrund der Außenprüfung zu Unrecht ein Korrekturbetrag nach § 8b Abs. 4 und 5 KStG steuererhöhend angesetzt worden sei. Ferner seien anrechenbare Quellensteuern nicht zutreffend berücksichtigt worden.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachte anrechenbare Quellensteuer wie beantragt und änderte den Bescheid für 2002 über Körperschaftsteuer. Im Übrigen wies er den Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2015 als unbegründet zurück.

Am 16.09.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt ...

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