Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Es wäre Sache des Klägers gewesen, darzulegen, wie die nicht steuerlich erklärten Gewinne der GmbH verwendet worden sind. Ist der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar, geht dies zu Lasten der Gesellschafter.

 

Normenkette

AO § 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen X B 68/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf Grund der Feststellungen der Steuerfahndung erfolgten Änderungen der Einkommensteuerbescheide bzw. des Bescheides zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer rechtmäßig sind.

Der Kläger war von 1995 bis 1999 an der Fa. A GmbH mit 49 % beteiligt. Die übrigen 51 % wurden von dem alleinigen Geschäftsführer Herrn B gehalten. Die seit 1994 bestehende Fa. A GmbH betreibt eine Bäckerei .... Herr B war von Anfang an alleiniger Geschäftsführer. Seit 1998 hat die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb neben dem Bäckereibetrieb auf den Im- und Export, sowie den Handel mit Textilien erweitert. Für diesen Bereich war offiziell hauptsächlich der Kläger zuständig gewesen. Die Gesellschafter trennten sich am ... 1999 im Streit. Laut Geschäftsübertragungsvertrag vom ... 1999 übertrug der Kläger seine Anteile in Höhe von 24.500 DM auf den anderen Gesellschafter, der seitdem alleiniger Gesellschafter ist. Die beiden Gesellschafter haben sich beim Ausscheiden des Klägers darauf verständigt, dass der Kläger den Warenbestand aus dem Textilhandel zum Einkaufspreis in sein zu gründendes Einzelunternehmen überführen konnte. Auf den Bp-Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 24.03.2000 (USt-Akte Bl. 44) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Offiziell erhielt der Kläger bis August 1997 als Aushilfe monatlich zwischen 580 DM und 610 DM von der Fa. A GmbH. Ab September 1997 bis Dezember 1998 war er offiziell bei einer anderen Firma als Fahrer beschäftigt und erhielt hierfür ein Bruttogehalt von monatlich 1.910 DM bzw. 2.060 DM.

Zum 31.12.1997 kauften die Kläger ein bebautes Grundstück für 435.000 DM. Der Investitionsaufwand betrug 532.000 DM. Insgesamt setzten die Kläger hierfür Eigenmittel in Höhe von mehr als 200.000 DM ein. Die Kläger gaben auf Befragen an, dass die Eigenmittel Darlehen der wohlhabenden Familie aus C seien.

Zum 22.10.1999 meldete der Kläger offiziell als Einzelunternehmer einen Bäckereibetrieb an, welcher im Wesentlichen ... herstellt und an Einzelhändler vertreibt bzw. diese im eigenen Laden verkauft. Nach Aussage des damaligen Steuerberaters gegenüber der Steuerfahndung hat der Bruder des Klägers, Herr D, den Kläger in der Anfangsphase teilweise vertreten und hat dort auch die Grundaufzeichnungen getätigt. Bei den Besprechungen mit dem Steuerberater war der Bruder des Klägers ebenfalls anwesend.

Der Kläger hat außerdem am 13.01.2000 einen Textilhandel angemeldet, welcher bei einem anderen Finanzamt geführt wird und für den gesonderte Feststellungen erfolgen.

Bei polizeilichen Untersuchungen in 2000 und 2001 wurde festgestellt, dass die Fa. A GmbH Arbeitnehmer schwarz beschäftigte. Aus mehreren Anzeigen gegenüber den Finanzämtern begründete sich der Verdacht, dass ein erheblicher Teil des Wareneinkaufs inoffiziell erfolgte. Aus diesen Gründen wurde im Jahre 2001 gegenüber der Fa. A GmbH wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung und der Steuerhinterziehung ermittelt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Ehepaar B am 11.04.2001 wurden insbesondere 4 Kalender sichergestellt, welche Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben der Bäckerei für den Zeitraum 02.08.1999 bis 04.04.2001 enthielten. Diese in den Kalendern aufgezeichneten Einnahmen stimmten nicht mit den Steuererklärungen überein. Bei der am 31.01.2002 von der Steuerfahndung durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Ehepaar B wurde ein weiteres Notizbuch mit kalendarischen Einnahme- und Ausgabenaufzeichnungen für den Zeitraum 08.01.1999 bis 31.07.1999 sichergestellt. Die Ehefrau des Geschäftsführers gab in diesem Zusammenhang an, dass ihr dieser Kalender als Vorlage gedient habe. Die Steuerfahndung stellte außerdem weitere Unterlagen sicher, hierbei handelte es sich u.a. um Abrechnungen über Bareinnahmen aus dem Bäckereibetrieb, insbesondere um Abrechnungen für Bereiche bzw. einzelne Fahrer. In der Handtasche von Frau B wurden weitere 4 Notizzettel gefunden, die dem Schema der kalendarischen Einnahmeaufzeichnungen entsprechen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den sichergestellten Unterlagen wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 20.07.2004 unter 4.2.3 verwiesen. Die Steuerfahndung vermutete, dass es sich bei den in den Kalendern erfassten Einnahmen um die tatsächlichen Einnahmen des Betriebs handelt. Diese Vermutung wurde dadurch gestützt, dass in den Kalendern enthaltene Barausgaben auch in den offiziellen Kassenberichten auftauchen. Die Steuerfahndung stellte fest, dass die sichergestellten Bele...

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