Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrechtliche Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten Nudeln - Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06).

2. Frittierte Instantnudeln sind getrocknete Teigwaren im Sinne der Unterposition 1902 3010 KN (EuGH, Urteil des EuGH vom 06.09.2018, Rs. C-471/17)

3. Nicht gutgläubig ist ein Abgabenschuldner, wenn er trotz fehlender Erkennbarkeit des Irrtums aufgrund sonstiger Umstände tatsächlich nicht darauf vertrauen durfte, dass eine höhere Abgabenbelastung nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; KN Unterposition 1902 3010; KN Unterposition 1902 3090; KN Unterposition 2104 1000; EGV 635/2005

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Instantnudelgerichte.

Am 30.10.2003 erteilte die damalige ZPLA A der Klägerin, die laufend u.a. Instantnudelgerichte importiert, zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) für asiatische Instant-Nudeln, mit der "XXX ... Instant Noodles, ..., 60g" bzw. "YYY, ... Cup Noodles, ..., 65g" in die Unterposition 1902 3090 KN eingereiht wurden (DE ...-a und DE ...-b). In den vZTAen heißt es: "Charakterbestimmend sind die Nudeln. Diese sind vorgegart und frittiert. Ein Trocknen im herkömmlichen Sinn hat nicht stattgefunden. Eine Zubereitung zum Herstellen von Suppen im Sinne der Pos 2104 liegt nicht vor." bzw. "Teigware ... nicht getrocknet (Charakter bestimmend)".

Auf dieser Grundlage überführte die Klägerin über lange Zeit Instantnudelgerichte beanstandungslos in den zollrechtlich freien Verkehr. Am 15.10.2012 entnahm das Zollamt ... bei der Abfertigung von Instantnudelgerichten durch die Klägerin mehrere Warenproben. Auf der Grundlage der im Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 05.11.2007 (4 K 108/06) vorgenommenen Differenzierung reihte das BWZ Berlin die Ware in die Unterposition 2104 1000 KN ein.

Mit Schreiben vom 20.12.2012 teilte der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Untersuchung des BWZ Berlin mit und kündigte an, für den nicht verjährten Zeitraum Abgaben nachzuerheben.

Dementsprechend akzeptierte der Beklagte bei der hier in Rede stehenden ergänzenden Zollanmeldung AT/F/ ...-a vom 04.02.2013 zum Abrechnungszeitraum 01.01.-31.01.2013 die angemeldete Warentarifnummer 1902 3090 KN nicht mehr, sondern setzte für die Positionen 429, 430, 480, 492, 498-506 dieser Zollanmeldung mit Einfuhrabgabenbescheid AT/F/ ...-b vom 06.02.2013 Zoll auf der Grundlage der Unterposition 2104 1000 KN fest.

Dieser Zollanmeldung lagen Instantnudelgerichte in 60 Gramm-Plastikpackungen zugrunde, die jeweils aus einem Block frittierten Instantnudeln sowie einem oder mehreren Plastikbeuteln, die Gewürze, Pasten, Öle oder getrocknete Zutaten enthalten, bestehen. Die geringelten und vorgegarten (gedämpften) Nudeln haben nach dem Frittieren einen Fettgehalt von ca. 20%. Nach dem auf der Verpackung angegebenen "Zubereitungsbeispiel" werden dem in eine Schüssel gegebenen Inhalt der Packung etwa 320 ml kochendes Wasser zugegeben. Die mit der genannten ergänzenden Zollanmeldung eingeführten Instantnudelgerichte der Geschmacksrichtungen Kim Chi (Position 429, 503), Curry (Position 430, 505), Huhn (Position 480, 499), Ente (Position 492, 498), Shrimps (Position 500, 506), Rind (Position 501), vegetarisch (Position 502) und Thai Suki (Position 504) unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der beigefügten Gewürze, Pasten und Öle. Auch wenn die Nudeln nach der Verpackungsangabe mit heißem Wasser übergossen zu einer Suppe zubereitet werden sollen, können sie auch ohne weitere Zubereitung verzehrt werden.

Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 06.02.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2013 Einspruch ein. Sie halte die Einreihung in die Position 2104 KN für unrichtig. Während des Einspruchsverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 vom 11.07.2014, mit der Instantnudelgerichte, bestehend "aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln" und drei Beuteln mit Würzmitteln, Speiseöl und getrocknetem Gemüse nicht als Suppen oder Brühe (Position 2104 KN), sondern als Teigwaren in die Position 1902 KN eintarifiert wurden. Innerhalb dieser Position reihte die Verordnung die Nudeln als "getrocknet" (1902 3010 KN) ein. Im Zuge der sich anschließenden Diskussion zwischen der deutschen Zollverwaltung und der Kommission veröffentlichte die Kommission am 04.03.2015 eine neue Erläuterung zur Unterposition 1902 3010 KN, nach der als "getrocknet" im Sinne dieser Unterposition auch das Rösten und Frittieren zu verstehen sei.

Nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 und der Erläuterung zur Unterposition 1902 3010 KN erließ der Beklagte den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/ ...-c vom 27.08.2015. Hiermit e...

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