Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Instantnudelsuppe

 

Leitsatz (amtlich)

Entsteht bei anweisungsgemäßer Zubereitung einer Ware eine Mahlzeit mit einem Gehalt von 40 % Nudeln und 60 % Brühe, so handelt es sich um eine "Zubereitung zum Herstellen von Suppe oder Brühe" gemäß 2104 1010 90 0 des elektronischen Zolltarifs.

 

Normenkette

EZT 2104 1010 90 0; EGV 2658/2007; EGV 1719/2005

 

Tatbestand

In der Sache streiten die Beteiligten um die zolltarifliche Einreihung eines Lebensmittels.

Am 20.10.2005 reichte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 eine Zollanmeldung (AT/XXXXX) zur Abfertigung von 830 Kartons der streitgegenständlichen Ware "... Instant Nudeln" verschiedener Geschmacksrichtungen (...) ein. Bei diesem Erzeugnis ist jede Einzelware mit einem Gewicht von ca. 60g in einem Karton verpackt, der jeweils einen zusammengepressten Block spiralförmiger Instantnudeln (Gewichtsanteil ca. 94%) und einen Beutel mit Würzpulver und getrockneten Zutaten (Gewichtsanteil ca. 6%) enthält. Gemäß Anweisung entsteht bei Hinzufügen von 300 ml heißem Wasser nach dreiminütigem Ziehenlassen ein fertiges Speisegericht, bei dem die Nudeln infolge der Wasseraufnahme 40% und die Brühe 60% ausmachen.

Die Ware wurde unter der Codenummer 2104 1010 90 0 des elektronischen Zolltarifs (EZT) - getrocknete Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen - als "Instant Nudeln ohne Fleisch ohne Fisch, nur mit Geschmacksverstärker" angemeldet.

Das Zollamt erließ am selben Tag unter Zugrundelegung der angemeldeten Codenummer und einem Warenwert von EUR 12.867,50 gegenüber der Klägerin einen Abgabenbescheid über Euro 1.479,76 Zoll-Euro (Abgabensatz 11,5%) und Euro 1.060,88 Einfuhrumsatzsteuer. Der Bescheid enthielt die Mitteilung, dass die Festsetzung im Hinblick auf die noch zu überprüfende Einreihung der entnommenen drei Proben noch nicht abschließend sei.

Die Proben wurden durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) untersucht. Sie stellte in ihrem Einreihungsgutachten vom 18.11.2005 fest, es handele sich um eine Warenzusammenstellung, deren Einreihung sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -- AV -- und zwar nach AV 3b richte. Die Ware sei unter der Codenummer 1902 3010 90 0 EZT - getrocknete Teigware - einzureihen. Bei anweisungsgemäßer Zubereitung entstehe eine Mahlzeit, die den Charakter eines Nudelgerichts, nicht aber den einer Nudelsuppe habe.

Der Beklagte schloss sich dem Einreihungsergebnis der ZPLA an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.1.2006 setzte sie statt EUR 1.479,76 Zoll-EU den Betrag von EUR 3.017,14 Zoll-Agrar-EU (6,4% zuzüglich EUR 24,60/100 kg) fest und erhob die Differenz von EUR 1.537,38 nach.

Die Klägerin legte am 10.2.2006 Einspruch beim Beklagten ein. Da die nach der Zubereitung entstehende Mahlzeit einen Nudelanteil von 40% und einen Flüssigkeitsanteil von 60% aufweise, sei sie als Suppe zu bezeichnen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9.5.2006 als unbegründet zurück.

Der Einreihung unter der von der Klägerin begehrten Codenummer stehe entgegen, dass die beiden Komponenten getrennt verpackt sind. Bei einer "Zubereitung zum Herstellen von Suppen" müssten alle enthaltenen Zutaten in bereits vorgemischter Form vorliegen, so dass die bloße Zugabe von Flüssigkeit ausreiche, um eine genussfertige Suppe herzustellen.

Bei der Ware handele es sich also um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3, weil sie tatsächlich aus zwei verschiedenen Waren bestehe, nämlich zum einen den Nudeln und zum anderen der Würz- und Gemüsemischung. Da die Nudeln nach ihrem Umfang und nach Art der bei Zubereitung entstehenden Mahlzeit deren Charakter bestimme, sei die Gesamtware gemäß AV 3b durch die ZPLA im Ergebnis zutreffend eingereiht worden.

Zudem habe die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 vom 26.4.2005 eine vergleichbare Ware ebenfalls als für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung angesprochen und die Ware entsprechend eingereiht.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.5.2006 Klage erhoben.

Die Klägerin meint, Nudeln und Beutelinhalt seien aufgrund ihrer gemeinsamen Verpackung eine einheitliche Ware. Sie sei ausschließlich dazu bestimmt, unter Zufügen von heißem Wasser und dreiminütigem Warten eine Mahlzeit herzustellen, die aufgrund ihres Flüssigkeitsanteils in Höhe von rund 60% eine Suppe sei. Im Übrigen sei die begehrte Tariflinie "Zubereitung zum Herstellen von Suppen" deswegen einschlägig, weil sie gegenüber anderen Tarifpositionen die speziellere sei - auch gegenüber den in der AV 3b angesprochenen allgemeinen Warenzusammenstellungen.

Aus der von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung genannten Verordnung ergebe sich nichts anderes, weil sich die dort geregelte Ware von der streitgegenständlichen wesentlich unterscheide.

Die Klägerin beantragt,

  • den Bescheid des Beklagten vom 16.1.2006 (Registrierkennzeichen XXXXX) über Euro 1.537,38 in der Fassung der E...

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