Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist zu widerrufen, wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerbevollmächtigter) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2, § 67

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.07.2005; Aktenzeichen VII B 35/05)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 5. September 1992 durch die Oberfinanzdirektion ... als Steuerbevollmächtigter bestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 verlegte der Kläger seine berufliche Niederlassung nach Hamburg.

Mit Schreiben vom 9.2.2004 teilte die Versicherungsstelle Wiesbaden, bei der der Kläger eine Berufshaftpflichtversicherung zur Nr. ...1 (Kunden Nr. ...2) abgeschlossen hatte, der Beklagten gem. § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes mit, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am 9.2.2004 erlöschen werde. Mit Schreiben vom 19.2.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, dafür zu sorgen, dass auch über diesen Zeitpunkt hinaus entsprechend § 67 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - i.V.m. § 51 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB -ein Versicherungsschutz hergestellt wird.

Nachdem die Versicherungsstelle Wiesbaden mit Schreiben vom 12.3.2004 mitgeteilt hatte, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am 9.2.2004 erloschen sei, und sich der Kläger nicht geäußert hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.3.2004 auf, bis zum 15.4.2004 durch geeignete Dokumente einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz nachzuweisen; dieses Schreiben wurde dem Kläger am 2.4.2004 zugestellt. Da auch dieses Schreiben der Beklagten unbeantwortet blieb, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 22.4.2004 die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG; der Bescheid wurde dem Kläger am 23.4.2004 zugestellt.

Mit Schreiben vom 24.5.2004 (Montag), eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben.

Am 28.5.2004 erließ das Amtsgericht A in der Zwangsvollstreckungssache der B-Bank einen Haftbefehl gegen den Kläger zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO. Die Gerichtsvollzieherin C teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2.12.2004 mit, dass der Kläger in der Zwangsvollstreckungssache Herr und Frau D bei ihr die eidesstattliche Versicherung geleistet habe.

Mit Schreiben vom 9.12.2004 teilte der Kläger mit, dass er die Deckungszusage zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der V Versicherungsgesellschaft erhalten habe, die den Zeitraum ab 9.2.2004 einschließe. Auf den Inhalt des Schreibens der Versicherungsmaklerin E vom 9.12.2004 (Blatt 24 FG-Akte) wird Bezug genommen.

Der Kläger wendet gegen den Widerrufsbescheid ein, dass dieser zu Unrecht ergangen sei.

Der Kläger beantragt, den Bescheid über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter vom 22.4.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Unabhängig davon, ob das Schreiben der Versicherungsmaklerin E vom 9.12.2004 als Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Rückwärtsversicherung anerkannt werden könne, lasse die Anordnung der Haft gegen den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nicht zu. Bereits im Jahr 2001 sei von der Beklagten erwogen worden, die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter wegen des Verdachtes der Vermögenslosigkeit zu widerrufen. Damals seien die ausstehenden Forderungen noch einmal beglichen worden. Bereits für die Jahre 2003 und 2004 sei wegen unterlassener bzw. verspäteter Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Vorstand der Kammer gegen den Kläger ein Rügeverfahren eingeleitet worden. Eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter könne unter diesen Umständen nicht in Betracht kommen.

Am 10.12.2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben ein Hefter "StB ... (Kläger) - Berufsüberwachung -" und ein Hefter " StB ... (Kläger) - Mitgliedsakte -" vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die...

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