Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für den Jahresbeitrag (Firmenmitgliedschaft) zum Golfclub sind als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer zu qualifizieren. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch die Gesellschaft auf einer von vorneherein abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruhen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin geleistete Beiträge zu einem Golf-Sportclub verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. In den Streitjahren waren die Herren A, B und C mit Anteilen von jeweils 34.000 DM am Kapital der Gesellschaft von 102.000 DM beteiligt. Geschäftsführer waren die Herren A und B und bis zum 14.01.1991 auch C. Herr A schied mit Wirkung zum 28.09.1994 als Geschäftsführer und Gesellschafter aus. Seither ist neben B wieder C zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Ab 1988 unterhielt die Klägerin eine Firmenmitgliedschaft beim Golfclub G e.V. (im Folgenden Golfclub). Nach § 5 der Satzung des Golfclubs hat der Verein ordentliche Mitglieder (einschließlich passiver und ortsabwesender Mitglieder). Diese können natürliche Personen und Gesellschaften (Firmenmitglieder) werden. Bei Firmenmitgliedschaften ist dem Verein anzuzeigen, durch welche Person die Mitgliedschaftsrechte wahrgenommen werden; pro Firmenmitgliedschaft kann nur eine natürliche Person benannt werden. Benannt werden können nur Personen, die in enger beruflicher Beziehung zu dem Firmenmitglied stehen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Gesellschafter, Generalbevollmächtigter, Prokurist oder leitender Angestellter sowie deren Familienmitglieder). Passive Mitglieder sind natürliche Personen oder Firmenmitglieder, die das Golfspielen des Vereins fördern, aber nicht aktiv betreiben. Diese sind von Umlagen, Sachleistungen pp, die neben den Jahresbeiträgen erhoben werden, befreit (§ 5 Abs. 4).

Ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Golfclubs vom 14.03.1988 wurde zur finanziellen Sanierung des Vereins beschlossen, eine Umlage von 5.500 DM pro aktivem Mitglied zu erheben, Anteilsscheine über 8.000 DM an alle aktiven Mitglieder auszugeben, die die Umlage geleistet haben, sowie u.a. den Jahresbeitrag für aktive Mitglieder auf 1.800 DM und für passive Mitglieder auf 1.200 DM rückwirkend ab 01.01.1988 anzuheben. Neumitglieder sollten danach eine Aufnahmegebühr von 1.500 DM und eine Einzahlung von 8.000 DM leisten. Ferner wurde die Gründung einer Finanzierungsgesellschaft beschlossen. Nach dem Gesellschaftsvertrag dieser Finanzierungsgesellschaft, der Golfclub G - Finanzierungs KG (im Folgenden Finanzierungs-KG), ist Gegenstand des Unternehmens die finanzielle Förderung und Unterstützung des Golfclubs, insbesondere durch die Gewährung von zinslosen Darlehen. Nach § 3 des Vertrages können Kommanditisten ausschließlich Mitglieder des Vereins werden (siehe Anlage 2 zum Schriftsatz vom 11.10.1999 ).

Ab 1988 leistete die Klägerin für die Eheleute A und die Eheleute B zu verschiedenen Mitgliedsnummern Beiträge an den Golfclub, und zwar in folgen der Höhe:

1988

10.200 DM

1989

7.200 DM

1990

14.700 DM

1991

7.200 DM

1992

10.200 DM

1993

10.200 DM

1994

7.200 DM

Ferner erwarb die Klägerin Anteile an der Finanzierungs-KG, und zwar zwei Anteile von je 8.000 DM, sowie zwei weitere Umlagebeträge von je 5.500 DM, insgesamt 27.000 DM. Später wurden weitere Anteile erworben und alsbald wieder veräußert, die hier nicht streitig sind.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 05.02.1993 fand in der Zeit vom 14.06.1993 bis 19.04.1994 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 und aufgrund Prüfungsanordnung vom 27.06.1996 die Prüfung der Folgeveranlagungszeiträume bis 1994 zwischen dem 02.07.1996 und 14.02.1997 bei der Klägerin statt. Die Betriebsprüfung nahm bezüglich der Beiträge für den Golfclub verdeckte Gewinnausschüttungen an. Den Aufwand von 27.000 DM für den Erwerb der Anteile an der Finanzierungs-KG sah sie als Darlehen zu Gunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Finanzierung von deren Mitgliedschaft in dem Golfclub an. In Höhe der für dieses Darlehen nicht erhobenen Zinsen bei einem Zinssatz von 7 % stellte die Betriebsprüfung daher ebenfalls verdeckte Gewinnausschüttungen von jährlich 1.890 DM ab 1989 und im Jahr des Erwerbs der Beteiligung 1988 in Höhe von 1.128 DM fest.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung erließ der Beklagte Änderungsbescheide für die Jahre 1988 bis 1994, mit denen u. a. den Feststellungen der Betriebsprüfung bezüglich der Golfclubbeiträge und der Beteiligung an der Finanzierungs-KG Rechnung getragen wurde. Dabei wurde für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 versehentlich vergessen, die Zinsen mit jeweils 1.890 DM p.a. als vGA zu berücksichtigen.

Die Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 ergingen wie fol...

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