rechtskräftig

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Anschaffung erzielte Gewinn aus der Veräußerung von inländischem Grundbesitz der in den Niederlanden ansässigen Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Spekulationsgewinn steuerpflichtig ist.

Die Klägerin wurde am 01.08.1990 gegründet. Ihr Geschäftszweck ist es, in Deutschland belegene Grundstücke anzuschaffen, zu parzellieren, zu bebauen und zu veräußern. Der Sitz und die Geschäftsleitung der Klägerin befanden sich im Streitjahr und auch heute noch in den Niederlanden (Amsterdam).

Nach dem Erwerb eines ersten Grundstücks in Hamburg im Januar 1990 erwarb die noch in Gründung befindliche Klägerin mit Kaufvertrag vom 09.07.1990 ein zweites Objekt, das Grundstück F-Straße / A-Straße zum Kaufpreis von DM 12.800.000. Der Gewinn aus der Veräußerung einer Teilfläche dieses Grundstücks ist hier streitig.

Die gesamte Grundstücksfläche betrug 8.113 qm. Eine Teilfläche von 6.000 qm hat die Klägerin per Verrechnungstag 01.03.1992 mit Gewinn veräußert. Auf dieser Teilfläche befanden sich vier Gebäude, von denen drei Gebäude (Büro-, Lager- sowie ein Pförtnergebäude) abgerissen werden sollten.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin lag bereits ein positiver Bauvorbescheid (vom 03.10.1989) nebst einem Ergänzungsbescheid vom 08.05.1990 vor. Dieses Genehmigungsverfahren war von einem der Mieter betrieben worden.

Nach dem Bauvorbescheid war eine neue Bebauung mit einem siebengeschossigen Büro- und Ausstellungsgebäude (Auto-Haus) sowie einem Kfz-Werkstattgebäude und Kfz-Stellplätzen in Aussicht gestellt worden. Ferner wurden verschiedene bauplanungsrechtliche Befreiungen in Aussicht gestellt.

Auf dem später veräußerten Teilgrundstück war zunächst der Neubau eines Gebäudes mit einer Geschoßfläche von 8.100 qm geplant.

Nach dem Erwerb beauftragte die Klägerin den (bisherigen) Architekten mit der Bauplanung für die Errichtung eines sechsgeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäudes mit einer Autoausstellungshalle im Erdgeschoß und einer Hausmeisterwohnung im Turmgeschoß sowie der Errichtung einer Tiefgarage mit insgesamt 277 Kfz-Stellplätzen.

Im von der Klägerin fortgeführten Planungsverfahren wurde ein entsprechender Baugenehmigungsbescheid (vom 28.02.1991) erwirkt. Er enthielt über die bereits im Bauvorbescheid enthaltenen hinausgehende bauplanungsrechtliche Befreiungen (auf den Bescheid vom 28.02.1991 wird Bezug genommen, siehe Leitzordner). Nunmehr durfte die Traufhöhe um 2,50 m bzw. 3,65 m überschritten und die Abstandsfläche zum Nachbar-Flurstück um 1 m unterschritten werden. Erstmals wurde der Bau eines Kontorhauses im Industriegebiet und eine Unterschreitung des Grenzabstands zu einem Nachbargebäude genehmigt.

Das Nachbargebäude befindet sich auf der später nicht veräußerten Teilfläche von 2113 qm. Auf dieser Fläche war weder ein Abriß noch eine Bebauung oder eine Verringerung der Grenzabstandsflächen tatsächlich geplant oder rechtlich möglich.

Während der Zeit, in der die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks war, wurde der Mietzins für die Klägerin durch die Vor-Vermieterin eingezogen, die ebenfalls für den Betrieb des Grundstücks erforderlich Aufträge bis zu einer Größenordnung von DM 5.000 vergab. Größere Aufträge erteilte die Geschäftsführung der Klägerin unmittelbar an die Auftragnehmer.

Mit Vertrag vom 15.11.1991 (Übergabetag 01.03.1992) veräußerte die Klägerin die o.g. Teilfläche zum Preise von 15.850.000 DM.

Der Beklagte stellte nach Erhalt der notariellen Veräußerungsanzeige nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.V.m. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn i.H.v. DM 6.350.000 fest.

Am 05.03.1992 erließ er einen Vorauszahlungsbescheid über DM …,– Körperschaftsteuer (anteilig vom II. bis IV. Quartal sowie 7,5 % Solidaritätszuschlag für das II. Quartal 1992 (DM …,–).

Auf den dagegen am 03.04.1992 eingelegten Einspruch wurde mit Entscheidung vom 24.03.1994 das Körperschaftsteuer-Vorauszahlungssoll unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von DM 600.000,– auf DM …,– (jeweils DM …,– vom II. bis IV. Quartal 1992) gemindert. Der Beklagte ging von einem geschätzten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von DM …,– aus und minderte auch den Solidaritätszuschlag entsprechend auf DM …,– (II. Quartal 1992).

Mit der am 25.04.1994 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Sie, die Klägerin, betreibe einen gewerblichen Grundstückshandel i.S.d. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz vom 07.09.1990 in der durch das Steueränderungsgesetz (BGBl. I 1992, 297) geänderten Fassung vom 25.02.1992 (EStG). Daher lägen gewerbliche Einkünfte vor. § 23 Abs. 3, Satz 1 EStG als Subsidiaritätsnorm könne nicht angewendet werden, denn gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Spekulationsgewinn schlössen sich gegenseitig aus. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG enthalte lediglich zusätzliche Einschränkungen des Tatbestandes des § 15 Abs. 2 EStG. Da we...

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