Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von inländischem Grundbesitz durch beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft innerhalb der Spekulationsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Von § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG werden Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Nr. 1a und 22 Nr. 2 EStG auch dann erfasst, wenn sie aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden inländischen Immobilie einer ausländischen Gesellschaft erzielt werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 1 Nrn. 2f, 8, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen I R 117/04)

BFH (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen I R 117/04)

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob der innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Anschaffung erzielte Gewinn aus der Veräußerung von inländischem Grundbesitz der im Ausland ansässigen Klägerin als Spekulationsgewinn steuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in der Schweiz befinden. Eine Betriebstätte in Deutschland im Sinne des Art. 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) lag bis einschließlich 1993 nicht vor.

Die Klägerin erwarb am 29. Dezember 1992 durch Annahme des Kaufangebotes der Produktionsgenossenschaft der Bxxxxxxxxxxxx xxxxxxx (i. L.) vor dem Rechtsanwalt Bxxx Txxxxxxxxxxx als Urkundsperson des Kantons Nxxxxxxxx das 7 860 m große Grundstück Fxxxxxxxxxxxxxxxx Straße in Bxxxxxxxxxxxxxx. Der von verschiedenen Voraussetzungen abhängige Kaufpreis wurde am 19. November 1993 von den Vertragspartnern endgültig auf 7 463 000,00 DM festgelegt und notariell beurkundet. Mit notariellem Vertrag vom 29. November 1993 verkaufte die Klägerin das Grundstück an die Sxxxxxxxx GbR zum Kaufpreis von 10 500 000,00 DM weiter.

Nach Eingang des vom Beklagten angeforderten steuerlichen Fragebogensforderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 1999 zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung für 1993 auf. Er wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Fall einer kurzen Zeitspanne von unter zwei Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung des Grundstücks ein Gewinn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz -EStG- zu versteuern sei.

Mit Schreiben vom 15. März 1999 wurde die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Rxxxxxxx vom Beklagten beauftragt, eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1993 bei der Klägerin durchzuführen.

Die Klägerin vertrat mit Schreiben vom 30. April 1999 die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Steuererklärung abzugeben, weil sie in Deutschland nicht der Steuerpflicht unterliege. Ausländische Kapitalgesellschaften hätten ausschließlich gewerbliche Einkünfte kraft Rechtsform, weshalb eine Zuordnung der Einkünfte unter die Spekulationsgeschäfte nicht in Betracht komme. Eine Besteuerung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG scheide deshalb aus. In Betracht komme lediglich eine Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG, die jedoch erst auf Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden sei.

Der Prüfer des Finanzamts Rxxxxxxx gelangte demgegenüber im Bericht vom 23. Dezember 1999 zu der Feststellung, dass die Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks in Berlin Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG erzielt habe und damit körperschaftsteuerpflichtig nach § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG- sei. Die Grundstücksveräußerung sei innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG abgewickelt worden. Die Identität des Wirtschaftsgutes Baugrundstück habe sich während der Besitzzeit der Klägerin nicht verändert. Zwar habe sie die von dritter Seite eingeleiteten Maßnahmen zur Bebaubarmachung des Grundstücks weiterbetrieben, dies sei jedoch bereits Bedingung beim Ankauf des Grundstücks gewesen und habe seine Identität nicht verändert. Den Gewinn aus dem Spekulationsgeschäft in Höhe von 1 971 063,00 DM ermittelte der Prüfer wie folgt:

Erlös

10 500 000,00 DM

abzügl. Anschaffungskosten

7 463 000,00 DM

abzügl. Nebenkosten

Grunderwerbsteuer

149 260,00 DM

Amtsgericht Notar

105 381,00 DM

Vermittlung Dxxx GmbH

210 000,00 DM

Vermittlung Lxxxxxx

200 000,00 DM

abzügl. Werbungskosten

Verzinsung Kaufpreis

355 705,00 DM

Aufschluss Hxxxxx

16 600,00 DM

Bauvorbescheid Bxxxxxxx

15 241,00 DM

Vermessung Fxxxxxx

10 766,00 DM

Beratung Pxxxxxxxx

2 984,00 DM

Überschuss

1 971 063,00 DM

Der Beklagte erließ unter Berücksichtigung dieser Berechnung des Überschusses am 17. März 2000 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Körperschaftsteuerbescheid für 1993 und setzte die Körperschaftsteuer ausgehend von einem Gewinn in Höhe von 1 971 063,00 DM auf 906 688,00 DM sowie die Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von 217 584,00 DM fest.

Zur Begründung ihres dagegen am 23. März 2001 eingelegten Einspruchs führte die Klägerin unter Berufung auf ihren mit dem Finanzamt Rxxxxxxx geführten Schriftwechsel aus, dass § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht anwendbar sei. Es bestehe keine Identität zwisc...

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