Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Art Wissensprüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur zur Abrundung eines sich bereits aus dem Tatsachenvortrag ergebenden Bildes über die theoretischen Kenntnisse durchzuführen.

Aus einer heute möglichen akademischen Ausbildung im Bereich Filmproduktion sowie Medienwirtschaft, die auch zur Ausübung der Tätigkeit eines Herstellungsleiters befähigen würde, kann nicht gefolgert werden, dass die Tätigkeit als "ähnlicher Beruf" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen XI R 34/06)

BFH (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen XI R 34/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich oder gewerblich zu beurteilen ist.

Der Kläger ist nach seinen Angaben seit 1988 in dem Bereich Filmproduktionsberatung mit Schwerpunkten Filmfinanzierung, deutsche und europäische Filmförderung, Filmsponsoring und Filmmerchandising sowie Produktionsdurchführung von Auslands-Kooperationen bei Fernseh- und Spielfilmprojekten selbstständig tätig. Nach dem Abitur studierte er 1962 bis 1969 Volkswirtschaft an den Universitäten Hamburg und Saarbrücken, ohne jedoch einen Abschluss zu machen. Nach seinen Angaben arbeitete er während und nach dieser Zeit bei Werbefilmunternehmen und bei britischen und amerikanischen Spielfilmproduktionen. 1972 bis 1974 machte er ein Volontariat im Bereich Produktion bei der Arbeitsgemeinschaft zur Nachwuchsförderung für Film und Fernsehen. In den folgenden Jahren arbeitete er in dem Bereich der Aufnahme und der Produktionsleitung. Von 1982 bis 1985 war er Prokurist bei der ... (A) Film- und Fernsehproduktions mbH und im Bereich Herstellungsleitung tätig. Von 1985 bis 1987 war er geschäftsführender Gesellschafter der ... (B) Filmproduktion mbH.

Nach den vorgelegten Verträgen mit verschiedenen Produktionsgesellschaften übernahm der Kläger bei Fernsehproduktionen regelmäßig für die Herstellungsarbeiten "die Produktionsberatung und -überwachung" oder die "Herstellungsberatung und Produktionsüberwachung". Zur Erbringung der vertraglichen Leistung hatte er regelmäßig das Produktionssekretariat und zum Teil einen Aufnahmeleiter, die Herstellungsleitung oder Produktionsleitung zu stellen. Nach den Angaben des Klägers erstreckte sich seine Aufgabe im Wesentlichen auf die Überwachung der Kosten. Dies bedeutete eine Überwachung des Budgets und ein Warnen bzw. Eingreifen, wenn Finanzierungsengpässe abzusehen waren sowie zu beraten, wie diese behoben werden könnten.

1998/1999 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung zunächst für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt, die sodann auf die Jahre 1990 bis 1993 ausgeweitet wurde. Die Betriebsprüferin kam - neben einigen weiteren Punkten, die zwischen den Beteiligten jedoch nicht mehr streitig sind - zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte des Klägers als gewerblich zu beurteilen seien und damit Gewerbesteuer zu erheben sei.

Der Beklagte schloss sich dieser Würdigung durch die Betriebsprüferin an und erließ am 28.07.1999 Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1992 bis 1996. Mit Bescheid vom 27.07.1999 setzte er den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Jahre 1997 und 1998 fest.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 25.08.1999 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 änderte der Beklagte die Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1995 und 1996 und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Anlage zur Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte am 12.07.2000 für 1995 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 6.095 DM und die Gewerbesteuer auf 27.427 DM und für 1996 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 5.675 DM und die Gewerbesteuer auf 26.672 DM fest.

Am 14.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er durch Studium und praktische Tätigkeit eine Vorbildung erworben habe, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium entspreche. Während seines Volkswirtschaftstudiums habe er zahlreiche betriebswirtschaftliche und juristische Vorlesungen für Wirtschaftswissenschaftler gehört und in diesen Vorlesungen z.T. Übungsscheine erworben (Anlagen 5 - 9). Auch in höheren Fachsemestern habe er Übungen erfolgreich absolviert. Die in dem Studienbuch genannten Vorlesungen und Übungen beträfen Lehrstoff für Studenten mit Examensreife und deckten die wesentlichen Bereiche der Betriebswirtschaftslehre ab. Zum Nachweis seiner Kenntnisse legte der Kläger sein Studienbuch für das fünfte bis neunte Fachsemester (Anlage 30) vor, aus dem u.a. ersichtlich ist, dass an er verschiedenen Übungen für mittlere Semester teilgenommen hat.

Er habe sein Studium nicht abgeschlossen, weil er seine wissenschaftliche Ausbildung um ein praktisches zweijähriges Volontariat beim NDR und beim Studio Hamburg ergänz...

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