Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerlich zu berücksichtigen?

 

Leitsatz (amtlich)

Vermeidet eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB eine Kürzung von Einnahmen i. S. § 19 EStG, können Werbungskosten vorliegen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Ein Werbungskostenabzug dann scheidet aus, wenn (zukünftige) Einnahmen von der Regelung des Versorgungsausgleichs unberührt bleiben.

 

Normenkette

EStG 2003 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 33 Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 2-3, § 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen VI R 33/08)

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen VI R 33/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587o BGB als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist. Der Kläger A erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, befristet angestellt. Sein Anstellungsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtete, die für Beamte jeweils gelten. A sollte ein Ruhegeld erhalten, wenn er infolge Nichtverlängerung des Vertrages seitens der Landesbank, dauernder Dienstunfähigkeit, Alters oder aus einem Grunde, der nicht in seiner Person lag, aus den Diensten der Landesbank ausschied. Die Höhe der Versorgung sollte nach Ablauf des Vertrages oder bei dauernder Dienstunfähigkeit 35 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen. In anderen Fällen sollte die Versorgung nach einer Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet werden, wobei der Anstellungsvertrag den Beginn der ruhegeldfähigen Dienstzeit bestimmte. Die Versorgung sollte jedoch mindestens 55 v. H. der ruhegeldfähigen Bezüge, die der Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat, betragen. Der Kläger erhielt vor dem Streitjahr die Entscheidung der zuständigen Behörde, dass dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei. Nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens des Klägers wurde sein Anstellungsvertrag in der Weise geändert, dass das Ruhegeld grundsätzlich 35 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen sollte. Nach Ablauf des Vertrages oder bei dauernder Dienstunfähigkeit sollte das Ruhegeld 42,5 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen. Durch Staatsvertrag ist die X Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Im Streitjahr erhielt der Kläger die vertraglich geschuldete Vergütung von der B-AG. Nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziffer 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau. Der Beklagte versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Betrages der Einmalzahlung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit festgesetzt. Der Betrag ist auch nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

1. Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunft...

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