Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Zahlungen zur Abgeltung des nachehelichen Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen zur Abgeltung des nachehelichen Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, noch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19; VersAusglG § 48; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; BGB a.F. § 1587

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2016; Aktenzeichen X R 20/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der 196x geborene Kläger wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat gegenüber seiner Arbeitgeberin, der C. & Co. GmbH, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Nach der ursprünglichen Vereinbarung vom 1.12.1993 (Bl. 100 f. der Gerichtsakte) betrug das lebenslänglich zu zahlende Ruhegeld jährlich xxxxx DM und die Hinterbliebenenrente 60% hiervon. Ziffer 6 dieser Vereinbarung enthält ein Verfügungsverbot über Ansprüche aus dieser Pensionszusage.

In § 6 Abs. 6 des Anstellungsvertrags vom 25.1.1995 (Bl. 105-108 der Gerichtsakte) wurde die Zusage dahingehend neu gefasst, dass das monatliche Altersruhegeld 60% des durchschnittlichen Festgehalts der letzten drei Jahre beträgt. Diese Regelung wurde in einem Nachtrag vom 16.11.2009 (Bl. 86 f. der Gerichtsakte) dahingehend neu gefasst, dass das monatliche Altersruhegeld xxxx,xx EUR beträgt. Ein ausdrückliches Verfügungsverbot enthalten die beiden letztgenannten Vereinbarungen nicht mehr. Zur Frage der Übertragung von Rentenanwartschaften im Fall der Ehescheidung enthält keine der Vereinbarungen eine ausdrückliche Regelung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen Bezug genommen.

Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom xx.8.2010 wurde die im Jahr 1985 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger zum Ausgleich bezüglich seiner betrieblichen Versorgungsanwartschaft und eines eventuellen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine Ehefrau insgesamt 35.000 EUR ab 2012 in fünf Jahresraten zu je 7.000 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil sowie auf das Sitzungsprotokoll vom xx.8.2010 Bezug genommen (Bl. 19-26 der Gerichtsakte).

Die im Streitjahr 2012 geleistete erste Rate in Höhe von 7.000 EUR machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer ohne Anerkennung dieses Betrages fest, weil es sich nicht um eine Ausgleichszahlung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern um eine Abfindung im Sinne von § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) handele. Für eine solche Zahlung sei ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2012 (X R 36/09) auch Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben führten. Die Zahlung stelle gerade keine Abfindung nach § 23 VersAusglG, sondern einen rein schuldrechtlichen Ausgleich dar.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nicht in Betracht, weil sich der Kläger noch nicht in der Leistungsphase seiner betrieblichen Altersversorgung befunden habe und deshalb der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Transfer von Einkünften nicht stattfinde. Aus diesem Grund sei auch das vom Kläger zitierte BFH-Urteil nicht einschlägig.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den Sonderausgabenabzug nur noch hilfsweise, in erster Linie aber einen Werbungskostenabzug in Höhe von 7.000 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund des Scheidungsverfahrens vorgesehen gewesen sei, seine betriebliche Altersversorgung im Fall der Scheidung im Wege der Realteilung zu splitten. Um dies zu vermeiden, sei die Scheidungsvereinbarung getroffen worden. Eine solche Realteilung sei nach den Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere sei das ursprünglich vereinbarte Verfügungsverbot in den späteren Regelungen nicht mehr enthalten. Im Fall der Realteilung würden dem Kläger nach Erreichen der Altersgrenze niedrigere steuerpflichtige Rentenbezüge zufließen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6.1.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf × EUR herabgesetzt wird.

Ferner beantragt der Kläger,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass ein...

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