Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO bei Zahlung auf Anweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt ein Steuerpflichtiger mit einem wirtschaftlich tätigen Geschäftspartner (keine Domizilgesellschaft) einen Kaufvertrag ab, so ist dieser Geschäftspartner bzgl. der Kaufpreisforderung Gläubiger und Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO.

Das gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Steuerpflichtigen anweist, die Zahlung an einen Dritten zu leisten. Denn auch in diesem Fall erlischt die Kaufpreisforderung durch die Zahlung, und die Zahlung fließt dem Geschäftspartner wirtschaftlich zu.

 

Normenkette

AO § 160; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen, die die Klägerin im Wesentlichen auf Schweizer Bankkonten geleistet hat, zu versagen ist bzw. ob diese Betriebsausgaben außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin betreibt ein Holzhandelsunternehmen und betätigt sich außerdem als Agentin beim Verkauf von Holz und Holzprodukten. Sie unterhielt in den Streitjahren u.a. Geschäftsbeziehungen zu zwei Holzhandelsunternehmen bzw. Holzproduzenten, die beide in der Republik Elfenbeinküste ansässig waren, nämlich der Firma Holz ... S.A. (im folgenden als H bezeichnet) und der Firma Compagnie ... S.A. (im folgenden als C bezeichnet). Generaldirektorin der H ist seit 1991 Frau B, mit der der Geschäftsführer der Klägerin, Herr R, seit 2005 verheiratet ist. Herr R ist zu 0,6 % an der H beteiligt.

Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre ergingen zunächst entsprechend den durch die Klägerin eingereichten Erklärungen unter Zugrundelegung folgender zu versteuernder Einkommen bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb: 1999: DM 3.331.266 (Änderungsbescheide vom 03.09.2003), 2000: DM 3.773.256 (Änderungsbescheide vom 03.09.2003), 2001: DM 4.725.229 (Änderungsbescheide vom 15.09.2003), 2002: EUR 1.404.189 (Bescheide vom 23.06.2004) und 2003: EUR 806.768 (Bescheide vom 05.10.2004).

Der Beklagte führte bei der Klägerin im Jahr 2005 eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 durch. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin für Aufwendungen in erheblicher Höhe Gegenbuchungen auf den Kreditorenkonten ...04 ("D...") und ...65 ("C... Bois") vorgenommen und die Salden auf diesen Konten u.a. durch Zahlungen auf Schweizer Nummernkonten ausgeglichen hatte. Da die Klägerin auf die entsprechende Aufforderung des Betriebsprüfers hin die Inhaber dieser Konten nicht benannte, erkannte der Betriebsprüfer nach § 160 Abgabenordnung (AO) die gebuchten Betriebsausgaben in folgender Höhe nicht an (in EUR):

Jahr

...04 ("D...")

...65 ("C... Bois")

Summe

1999

1.439.741,59

835.787,16

2.275.528,75

2000

2.120.149,14

1.944.001,26

4.064.150,40

2001

2.170.027,38

1.522.416,85

3.692.444,23

2002

1.493.940,42

1.128.733,84

2.622.674,26

2003

1.082.350,55

1.166.197,69

2.248.548,24

Auf Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.07.2005 (Betriebsprüfungsakten - BpA - Bl. 32 ff.) wird Bezug genommen. Die weitere Änderung für 2003, nämlich die Minderung der Pensionsrückstellung für einen Geschäftsführer um EUR 85.041,- (Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes, BpA Bl. 31), blieb zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte erließ unter dem 14.11.2005 unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung entsprechend geänderte Gewerbesteuermess- und Körperschaftsteuerbescheide, in denen die genannten Beträge nach § 160 AO außerbilanziell hinzugerechnet wurden.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2005 Einspruch ein.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht genügt und nicht lückenlos dokumentiert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie verpflichtet gewesen sei, die Provisionen zu zahlen, wem die Schweizer Nummernkonten gehörten und wem die gezahlten Beträge wirtschaftlich zuzurechnen seien, so dass die Nichtanerkennung der geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben nach § 160 AO gerechtfertigt sei.

Hiergegen richtet sich die durch die Klägerin am 30.01.2006 erhobene Klage.

Die Klägerin trägt vor:

Im Geschäftsverkehr mit der H und der C bestünden seit Jahrzehnten mündliche Vereinbarungen des Inhalts, dass in den ausgestellten Rechnungen niedrigere als die tatsächlich vereinbarten Kaufpreise ausgewiesen würden und der den Rechnungsbetrag übersteigende Teil des Kaufpreises zunächst einem bei der Klägerin geführten Kreditorenkonto gutgeschrieben und in unregelmäßigen Abständen auf Anweisung der Verkäufer durch Zahlungen auf Schweizer Bankkonten, deren rechtliche Inhaber der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, ausgeglichen werde. Dieses sei die übliche Praxis im Geschäftsverkehr mit Holzproduktions- und -handelsunternehmen aus der Republik Elfenbeinküste und anderen westafrikanischen Staaten (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese Unternehmen finanzierten sich wegen der schwierigen Bedingungen in ihren Staaten überwiegend über die Schweiz. Im Einze...

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