rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Prüfungsanordnung; Erweiterung des Prüfungszeitraums; kurzfristiger Prüfungsbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfungserweiterung ist bei signifikanter steuerlicher Auswirkung auch dann zulässig, wenn die Steuernachforderung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Die kurzfristige Anberaumung des Prüfungsbeginns ist bei drohender Festsetzungsverjährung im Falle zu erwartender Mehrsteuern zulässig.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4, §§ 193-194, 197; BpO (St) 1987 § 4 Abs. 3; BpO (St) 1987 § 5 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen XI R 21/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den zulässigen Umfang einer angeordneten Außenprüfung und über die Angemessenheit des Zeitpunkts des voraussichtlichen Prüfungsbeginns.

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und erzielt als - namensgebender - Partner einer Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei (Sozietät) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

In den Jahren 1987 bis September 1990 war der Kläger darüber hinaus geschäftsführender Gesellschafter einer Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH (GNS), deren weitere Gesellschafter N - zugleich Mitgesellschafter der Sozietät - und der selbständige Unternehmensberater R (bis Oktober 1989) waren (Bl. 49 ff Sonderhefter zur Bp-A; Bl. 31 ESt-A, Bd. III).

Sowohl die GNS als auch die Sozietät - und über diese der Kläger - standen in 1988 und später in geschäftlichem Kontakt zu der ... AG (AG). Während die GNS in den Jahren 1988 - 1990 als Abschlussprüfer der AG bestellt war, beriet die Sozietät die AG in laufenden Rechtsangelegenheiten und auch anlässlich des Börsengangs in 1989 (Bl. 4, 49, 66 ff. Sonderhefter zur Bp-A).

Mit Kaufvertrag vom 16.7.1990 erwarb der Kläger ein Aktienpaket der AG für insgesamt DM 4.000.000,- (Bl. 32 ff. Sonderhefter zur Bp-A), das er mit Vertrag vom 29.7.1991 für insgesamt DM 7.440.500,- wieder veräußerte (Bl. 41 ff. Sonderhefter zur Bp-A). Erwerbs- und Veräußerungsvorgang erfolgten parallel und in gemeinsamen Urkunden mit entsprechenden Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften von N und R. Über diesen Vorgang informierte die Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle für den Oberfinanzbezirk Kiel den Beklagten mit Kontrollmitteilung vom 3. Januar 1996 (Bl. 6 Bp-A).

In den Jahren 1992 bis 1998 tätigte der Kläger - wiederum in Verbindung mit R und/oder N - weitere Beteiligungserwerbe und -veräußerungen vergleichbaren Umfangs. Auch insoweit bestand ein teilweiser Zusammenhang mit Tätigkeiten der Sozietät und der GNS.

Es handelt sich um folgende Erwerbe und Veräußerungen:

a. ... (S) GmbH (S-GmbH; Bl. 112 Bp-A; Bl. 54 VSt-A) Mit Vertrag vom 8.9.1993 erwarben der Kläger (7,5 %), N (7,5 %) und die AG (25,1 %) eine Beteiligung an der - von der Sozietät beratenen und darüber hinaus über ein Treuhandverhältnis mit der GNS verbundenen - S-GmbH und übertrugen der Kläger und N jeweils 2,5 % der neu erworbenen Anteile im Rahmen eines Treuhandvertrags auf R. Die o.a. Anteile wurden mit Vertrag vom 28.10.1996 auf die Altgesellschafter rückübertragen, nachdem ein geplanter Börsengang der S-GmbH nicht realisiert werden konnte.

b. ... (L) & Co. GmbH (L-GmbH; Bl. 98 Bp-A) Mit Vertrag vom 7.6.1996 erwarb der Kläger gemeinsam mit N und zwei anderen zu gleichen Teilen sämtliche Geschäftsanteile an der L-GmbH. Mit Vertrag vom 28.5.1997 verschmolzen die Erwerber die L-GmbH rückwirkend zum 1.1.1997 auf die ... (T) AG München (T-AG). Die im Zuge der Umwandlung erhaltenen Aktien übertrugen die Erwerber nach Börseneinführung der T-AG Ende 1997 mit Vertrag vom 15.12.1998 auf eine von ihnen gegründete Q-KG.

c. ... A/S, Dänemark (A/S) / ... (P) GmbH (P-GmbH; Bl. 100 Bp-A, Bl. 36 VSt-A) Ebenfalls unter dem 7.6.1996 verpflichtete sich der Kläger gemeinsam mit den weiteren Erwerbern zu b. zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der A/S. Der Vertrag wurde jedoch nicht vollzogen; stattdessen wurden die Geschäftsanteile gemäß weiterem Vertrag vom 19.9.1997 auf die P-GmbH übertragen, deren Anteilseigner der Kläger und N waren. Unter demselben Datum verpflichtete sich die P-GmbH gegenüber den Erwerbern zu b., die A/S zu liquidieren und aus dem Liquidationserlös einen bestimmten Betrag an diese auszukehren, was im Laufe des Jahres 1998 erfolgte. Im Zusammenhang mit der Liquidation der A/S wurde die P-GmbH von der Sozietät beraten.

Über die vorbezeichneten unmittelbaren und mittelbaren Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge hinaus unterhielt der Kläger in demselben Zeitraum weitere Gesellschaftsbeteiligungen (vgl. Bl. 36, 54 VSt-A).

Am 14.12.1998 erließ der Beklagte die hier streitgegenständliche Prüfungsanordnung (PA; Bl. 17 GA), die dem Kläger am 16.12.1998 in den Geschäftsräumen der Sozietät durch den Betriebsprüfer ... (B), der zu der Zeit mit der steuerlichen Außenprüfung der Sozietät sowie auch von R befasst war (Bl. 1 Bp-A, Bl. 16 Rb-A), persönlich ausgehändigt wurde (Bl. 9 GA).

Die PA führt in der Kopfzeile die persönliche Steuernummer des Klägers ... und die ...

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