Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren - Zulässigkeitsvoraussetzungen eines AdV-Antrags bei Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht setzt gerade nicht die Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Hinblick auf den von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrag voraus.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 139 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Denn das beim Hauptzollamt geführte Aussetzungsverfahren stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.10.1993 - 6 KO 11/93 -, juris). Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig sind allein Aufwendungen des Vorverfahrens, d.h. des durch einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingeleiteten Verfahrens, das dem konkreten Gerichtsverfahren vorausgeht und der Überprüfung des Verwaltungsaktes dient (vgl. insoweit nur Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 139, Rn. 126).

Dass die Antragstellerin vor Stellung des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht zunächst gegen den Bescheid des Hauptzollamtes vom 10.8.2005, mit dem das Hauptzollamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, Einspruch erhoben hatte, der vom Hauptzollamt in der Folge mit Einspruchsentscheidung vom 29.8.2006 zurückgewiesen wurde, steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht setzt gerade nicht die Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Hinblick auf den von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrag voraus. Nachdem das Hauptzollamt ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 10.8.2005 abgelehnt hatte, hätte die Antragstellerin sogleich bei Gericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1799385

EFG 2007, 1796

NWB direkt 2008, 4

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