Leitsatz (redaktionell)

Zur Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gegen eine Bank, u.a. betreffend CpD-Konten

 

Normenkette

AO §§ 30a, 93, 97

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens des Antragsgegners.

Bei der Antragstellerin wurde bis Anfang des Jahres 1998 eine Außenprüfung durchgeführt. In einer schriftlichen Prüfungsanfrage des Prüfers beim Finanzamt für Prüfungsdienste vom 9.12.1997 in Verbindung mit der Ergänzung vom 22.1.1998 durch das Finanzamt für Großunternehmen (ehemals Finanzamt für Prüfungsdienste) wurde die Antragstellerin u.a. um die Vorlage von Kontoauszügen und Kontoausdrucken aller CpD-Konten für bestimmte angegebene Zeiträume gebeten. Dem lag eine Kontrollmitteilung des Finanzamts R vom 14.10.1997 zugrunde, die wie folgt lautete: „Der StPfl… unterhält bei der A-Bank … verschiedene Konten. Während einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß ein Zahlungsvorgang (…am 14.1.1993) über ein bankinternes Verrechnungskonto abgewickelt wurde (Kto.-Nr.: …). Über dieses Konto wurden daneben Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge im sechsstelligen Bereich (anderslautende Namen) sowie Tafelgeschäfte abgewickelt.” Dem gegen die Prüfungsanfragen mit Schreiben vom 23.1.1998 eingelegten Einspruch der Antragstellerin gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 7.5.1998 statt. In demselben Schreiben bat er die Antragstellerin „gem. § 93 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) …um Vorlage aller Kontoauszüge und Kontoausdrucke des CpD-Kontos Nr. … für die Zeiträume 2. Halbjahr 1992 sowie 1. und 4. Quartal 1993 sowie um Benennung aller sonstigen internen Verrechnungskonten der Bank, über die in den vorgenannten Zeiträumen Bareinzahlungen und /oder Barauszahlungen von Kunden und/oder Nichtkunden der A-Bank gebucht worden sind.” Zur Begründung bezog sich der Antragsgegner auf die genannte Kontrollmitteilung. Ferner heißt es in dem Ersuchen: „Aufgrund der Abwicklung von Barzahlungen über CpD-Konten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß bei namentlich nicht bekannten Personen, die nur durch die Beantwortung dieses Ersuchens ermittelt werden können, steuererhebliche Umstände vorliegen und auf ihre zutreffende Behandlung überprüft werden müssen”. In einer internen Stellungnahme vom 24.2.1998 zu dem Einspruch der Antragstellerin schrieb der Verfasser der Prüfungsanfragen: „Aus dieser Kontrollmitteilung als auch aus dem beim FA R erfragten Sachverhalt geht hervor, daß Gelder eines dort geprüften StPfl. von dessen Konten bei der A-Bank abgebucht worden sind, ohne daß der Kontoinhaber den Verbleib dieser Gelder nachweisen konnte. Massive Nachfragen des Betriebsprüfers führten dazu, daß der Steuerberater und der Betriebsprüfer gemeinsam die Filiale der A-Bank in R aufgesucht haben. Hier wurde der Sachverhalt dahingehend aufgeklärt, daß die Gelder über ein bankinternes Verrechnungskonto Kot-Nr. … bar ausgezahlt worden sind…” Weiter heißt es:” Das in der Kontrollmitteilung …genannte Konto wird von der Bank als sogenanntes Festgeldverrechnungskonto geführt…”

Gegen die Anfrage vom 7.5.1998 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.6.1998 Einspruch ein, den der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.1998 als unbegründet zurückwies.

Den ebenfalls in dem Schreiben vom 18.6.1998 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.9.1998 ab. Mit am 16.10.1998 eingegangenen Schriftsätzen hat die Antragstellerin zum einen Klage (VI 169/98) mit dem Antrag auf Aufhebung des Auskunfts- und Vorlageersuchens eingereicht und zum anderen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs.3 FGO gestellt.

Die Antragstellerin trägt vor:

Das Ersuchen des Antragsgegners sei rechtswidrig.

Das Ersuchen sei schon unzulässig. Nachdem der Antragsgegner das vorhergehende Auskunftsersuchen vom 9.12.1997, 12./22.1.1998 für erledigt erklärt und dem Einspruch stattgegeben habe, sei es unzulässig, einen hinsichtlich Anlaß, Inhalt und Rechtsgrundlage identischen Verwaltungsakt zu erlassen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.12.1998 verwiesen.

Die Rechtswidrigkeit ergebe sich darüber hinaus aus materiellen Gründen. Es handele sich bei dem ziffernmäßig bezeichneten Konto nicht um ein CpD-Konto, sondern um ein Festgeldabwicklungskonto. Dieses sei ein aus technischen Gründen bestehendes Zwischenkonto, von denen es pro Geschäftsstelle eines gebe, über das sämtliche Festgeldanlagen aller Kunden erfaßt würden. Als Unterkonto seien diesem Konto sog. Skontren zugeordnet, die jeweils pro Kunde geführt würden und die neben der Kontonummer, dem Namen und der Anschrift des jeweiligen Kunden auch einzelne Angaben zu der Festgeldanlage enthielten. Mithin handele es sich bei den Kundenskontren um gem. § 154 Abs.2 AO legitimationsgeprüfte Konten. Die Verbuchung von Festgeldern auf normalen Konten sei nicht möglich, weil ein Kunde über mehrere Festgelder mit unterschiedlichen Konditionen verfügen kö...

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