rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über ein sogenanntes Festgeldabwicklungskonto
Leitsatz (redaktionell)
Allein wegen der Bebuchung von Festgeldskonten über ein sogenanntes Festgeldabwicklungskonto ist eine Bank nicht verpflichtet, Auskunft über Konten zu erteilen.
Normenkette
AO §§ 30a, 93 Abs. 1, § 154 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens.
Bei der Klägerin wurde bis Anfang des Jahres 1998 eine Außenprüfung durchgeführt. Durch schriftliche Prüfungsanfrage (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 9. Dezember 1997, die am 22. Januar 1998 "präzisiert" wurde, teilte der Betriebsprüfer der Klägerin seine Absicht mit, "die nicht durch § 30a AO geschützten Konten zu überprüfen und hieraus ggf. Kontrollmitteilungen zu fertigen" und bat u.a., für das 2. Halbjahr 1992 sowie das erste und vierte Quartal 1993 Kontoauszüge und Kontoausdrucke aller CpD-Konten - auch des Kontos 01 - und sonstigen internen Verrechungskonten der Klägerin, über die Bareinzahlungen oder Barauszahlungen von Kunden und Nichtkunden der Klägerin gebucht worden seien, vorzulegen (AdV-Akte, Tasche). Dem lag eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes F vom 14. Oktober 1997 zugrunde, die wie folgt lautete: "Der Stpfl. ... unterhält bei der A-Bank in F verschiedene Konten. Während einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Zahlungsvorgang (5.003,13 DM am 14.1.1993) über ein bankinternes Verrechungskonto abgewickelt wurde (Kto.-Nr.: 01). Über dieses Konto wurden daneben Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge im sechsstelligen Bereich (anderslautende Namen) sowie Tafelgeschäfte abgewickelt."
Dem gegen die Prüfungsanfrage mit Schreiben vom 23. Januar 1998 eingelegten Einspruch der Klägerin gab der Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1998 statt. In demselben Schreiben bat er die Klägerin "gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordung (AO) ... um Vorlage aller Kontoauszüge und Kontoausdrucke des CpD-Kontos Nr. 01 für die Zeiträume 2. Halbjahr 1992 sowie 1. und 4. Quartal 1993 sowie um Benennung aller sonstigen internen Verrechungskonten der Bank, über die in den vorgenannten Zeiträumen Bareinzahlungen und/oder Barauszahlungen von Kunden und/oder Nichtkunden der A-Bank gebucht worden sind". Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die genannte Kontrollmitteilung. Ferner heißt es in dem Ersuchen: "Aufgrund der Abwicklung von Barzahlungen über CpD-Konten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei namentlich nicht bekannten Personen, die nur durch die Beantwortung dieses Ersuchens ermittelt werden können, steuererhebliche Umstände vorliegen und auf Ihre zutreffende Behandlung überprüft werden müssen." Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben vom 7. Mai 1998 nicht.
In einer Stellungnahme vom 24. Februar 1998 zum Einspruch der Klägerin hatte der Verfasser der Prüfungsanfragen geschrieben: "Aus dieser Kontrollmitteilung als auch aus dem beim FA F erfragten Sachverhalt geht hervor, dass Gelder eines dort geprüften Stpfl. von dessen Konten bei der Klägerin abgebucht worden sind, ohne dass der Kontoinhaber den Verbleib dieser Gelder nachweisen konnte. Massive Nachfragen des Betriebsprüfers führten dazu, dass der Steuerberater und der Betriebsprüfer gemeinsam die Filiale der A-Bank in F aufgesucht haben. Hier wurde der Sachverhalt dahingehend aufgeklärt, dass die Gelder über ein bankinternes Verrechnungskonto Kto.-Nr. 02 bar ausgezahlt worden sind. Bei dieser Gelegenheit konnte der Prüfer einen Blick auf den vorgelegten Kontoauszug nehmen ... ". Weiter heißt es: "Das in der Kontrollmitteilung ... genannte Konto wird von der Bank als sogenanntes Festgeldverrechnungskonto geführt ...".
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgerichtlich eine Einsichtnahme in die Kontounterlagen unter dem Vorbehalt angeboten, dass keine Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen. Ob, wann und durch welchen Bediensteten des Beklagten eine flüchtige Einsichtnahme stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden.
Gegen die Anfrage vom 7. Mai 1998 legte die Klägerin am 19. Juni 1998 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998 als unbegründet zurückwies. Dagegen richtet sich die am 16. Oktober 1998 eingegangene Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Das Auskunftsersuchen sei unzulässig. Nachdem der Beklagte dem Einspruch gegen die Prüfungsanfrage vom 9. Dezember 1997 und 22. Januar 1998 abgeholfen habe, dürfe er keinen hinsichtlich Anlass, Inhalt und Rechtsgrundlage identischen Verwaltungsakt erlassen.
Das Auskunftsersuchen sei auch materiell rechtswidrig, weil kein hinreichender Anlass bestehe. Es handele sich vielmehr um ein unzulässiges Ausforschungsverlangen. Der Beklagte wolle eine gewöhnliche Festgeldanlage zum Anlass nehmen, um flächendeckende Informationen und Unterlagen über sämtliche Inhaber von Festgeldanlagen bei der Klägerin zu erhalten. Bei dem Konto handele es sich um ein technisches Abwic...