Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

GKG/FGO: Zusammenveranlagte Ehegatten als Gerichtskosten-Gesamtschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zusammenveranlagten Ehegatten bei Erledigung ihres einkommensteuerlichen Klageverfahrens durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt, so sind beide Ehegatten insoweit Gerichtskosten-Gesamtschuldner und kann die Justizkasse bei Insolvenz eines Ehegatten ermessensfehlerfrei den anderen - nicht nur nach Kopfteilen - in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Sätze 1-2, § 138 Abs. 1; GKG §§ 29, 31-32; KostVfg § 8

 

Gründe

A.

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die hälftigen Gerichtskosten, nachdem die Kosten des zusammen mit dem Ehemann und Kläger zu 1 wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 geführten Klageverfahrens 1 K 271/13 - nach übereinstimmenden Hauptsache-Erledigungserklärungen - durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. Juli 2014 gegeneinander aufgehoben worden sind (Protokoll Seite 3; FG-A Bl. 66); das heißt gemäß § 136 Abs. 1 FGO einerseits den Klägern zusammen zur Hälfte und andererseits dem beklagten Finanzamt zur Hälfte zur Last fallen.

Betreffend den Kläger zu 1 war bereits am 3. Juli 2014 das Insolvenzverfahren beantragt worden. Am 21. August 2014 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 1. September 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (FG-A Bl. 76-78).

II.

1. Der Kostenbeamte errechnete wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 am 14. August 2014 einen Streitwert in Höhe von 31.359 Euro (FG-A Bl. 68).

2. Die Urkunds- und Kostenbeamtinnen legten den für die Kostenentscheidung nach Hauptsache-Erledigungserklärungen gemäß § 138 FGO i. V. m. §§ 3, 34, 52 GKG, Nr. 6111 GKG-Kostenverzeichnis ermäßigten Gebührensatz von 2 Gebühren anhand des Streitwerts von 31.359 Euro zugrunde, das heißt 2 mal 441 Euro, zusammen 882 Euro, und berechneten hiervon die Hälfte bzw. 441 Euro am 18. August 2014 über die Justizkasse zu Händen des Klägers zu 1 (zugleich für die Klägerin zu 2 und jetzige Erinnerungsführerin) und - nach Hinweis der Justizkasse vom 10. September 2014 auf das Insolvenzverfahren betreffend den Kläger zu 1 (FG-A Bl. 70) - erneut der Klägerin zu 2 und Erinnerungsführerin am 18. September 2014 (FG-A Vorblätter). Sie wurde mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass sie nach Insolvenz des Klägers zu 1 als Gesamtschuldnerin gemäß § 31 GKG in Anspruch genommen werde (FG-A Bl. 72).

III.

Die Erinnerungsführerin macht mit ihrer am 30. September 2014 eingegangenen Erinnerung geltend (FG-A Bl. 73):

Ihre Mithaftung zu den Gerichtskosten widerspreche dem Ausschluss einer Mithaftung nach §§ 268 ff. AO. Sie beantrage die Aufteilung der Vollstreckung nach der sich aus §§ 269-278 AO für die Steuerschulden ergebenden Höhe. Dementsprechend seien auch die ihr (der Erinnerungsführerin) auferlegten Verfahrenskosten aufzuteilen und mindestens nach den Maßstäben des § 273 AO zu kürzen.

IV.

Der für die Klagesache und nach deren Erledigung für den Beschluss über die Kostenverteilung vom 29. Juli 2014 (oben I) und damit auch für die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts im 1. Senat zuständige Berichterstatter hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 12. November 2014 zur Berechnung des Streitwerts angehört und der Erinnerungsführerin die Streitwert-Berechnung des Kostenbeamten vom 14. August 2014 (oben II 1) übersandt (FG-A Bl. 80).

Die Erinnerungsführerin hat sich dazu nicht geäußert.

Danach hat der im 1. Senat zuständige Berichterstatter mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 den Streitwert - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Kostenbeamten - auf 31.359 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 81).

B.

I.

Die Gerichtskosten-Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig.

II.

Die Gerichtskosten-Erinnerung ist jedoch unbegründet.

1. Die Beschlüsse über die Verteilung der Kostenlast vom 29. Juli 2014 gemäß § 138 Abs. 1 (i. V. m. § 136 Abs. 1) FGO und über die Festsetzung des Streitwerts vom 18. Dezember durch den für die Klagesache zuständigen Berichterstatter nach §§ 3, 52, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO binden den Kostensenat im Gerichtskosten-Erinnerungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 27.10.2005 V E 5/05, Juris m. w. N.).

2. Im Übrigen könnten daran die von der Erinnerungsführerin angeführten Gesichtspunkte zu einer bei Einkommensteuer-Zusammenveranlagung auf Antrag möglichen Aufteilung der Einkommensteuer-Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO auch deswegen nichts ändern, weil es sich im Klageverfahren - wie in der Streitwertberechnung aufgelistet - um andere Streitpunkte handelte und nicht um Streitfragen der Gesamtschuld-Aufteilung (vgl. BFH-Beschluss 04.11.1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, Juris) oder der Zusammenveranlagung (v...

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