rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser Inanspruchnahme eines gleichrangigen Kostengesamtschuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Klage zweier Ehegatten gegen einen an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid sind diese gleichrangige Kostengesamtschuldner.
  2. Die Inanspruchnahme nur eines Ehegatten mit den gesamten Gerichtskosten anstelle einer Inanspruchnahme beider Ehegatten nach Kopfteilen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
  3. Begehrt ein zwischenzeitlich geschiedener Ehegatte im Kostenerhebungsverfahren, die Kosten aufzuteilen, ist eine begründungslos ihm die gesamten Kosten in Rechnung stellende Kostenrechnung mangels erkennbarer Ausübung des Ermessens rechtswidrig.
 

Normenkette

GKG § 32; KostVfg § 8 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung.

Im Verfahren 2 K 154/13 (vormals 9 K 22/06) hatte der Erinnerungsführer gemeinsam mit seiner damaligen Gattin im Jahr 2006 Klage bzgl. des Einkommensteuerbescheides 2001 erhoben.

Der Erinnerungsführer teilte mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Blatt 121 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) mit, dass er am 17.12.2008 von seiner vormaligen Gattin, Frau B, rechtskräftig geschieden worden sei.

Die Sache 2 K 154/13 wurde am 14.02.2019 mündlich verhandelt (Sitzungsprotokoll Blatt 166 f. Gerichtsakte 2 K 154/13). Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in der vorgenannten Sache wurden die Sachen 2 K 154/13,

5 K 1364/05 und 5 K 1365/05 durch die beiden zuständigen Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Verfahren 2 K 154/13 wurde vor der Vernehmung eines Zeugen jedoch wieder von der gemeinsamen Verhandlung getrennt (Sitzungsprotokolle Blatt 213 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13).

Mit Urteil vom 27.03.2019 (Blatt 225 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) wurden dem Erinnerungsführer und seiner vormaligen Gattin die Kosten des Verfahrens - ohne Quotelung - auferlegt.

Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 22.08.2019 (Blatt 247 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) wurde der Streitwert auf xx.xxx,xx € ermittelt.

Mit Datum vom 06.12.2019 erging gegenüber dem Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 254/13 eine Kostenrechnung (Blatt VI Gerichtsakte 2 K 154/13), mit der von diesem aufgrund eines Streitwerts von xx.xxx,xx € Kosten in Höhe von xxx,xx € (xxx,xx ./. xxx,xx €) zur Zahlung angefordert wurden.

Der vormaligen Gattin des Erinnerungsführers gegenüber erging mit Datum vom 20.02.2020 im Verfahren 2 K 254/13 eine Kostenrechnung (Blatt XXI), mit der ebenfalls Kosten aufgrund eines Streitwerts von xx.xxx,xx € in Höhe von xx,xx € angefordert wurden. Nachdem dieser die Kostenrechnung mangels bekannter Adresse nicht übersandt werden konnte, wurde die Kostenrechnung mit Datum vom 05.05.2020 (Blatt XXXVII Gerichtsakte 2 K 154/13) aufgehoben.

Ausführungen über das Bestehen einer etwaigen Inanspruchnahme des Erinnerungsführers und dessen vormaliger Gattin im Wege einer Gesamtschuldnerschaft finden sich in den Kostenrechnungen nicht.

Gegen die Geltendmachung der Kosten ihm gegenüber wendet sich der Erinnerungsführer und beantragt die Anpassung bzw. Aufteilung der Kosten.

Die Verfahren 5 K 1364/05, 5 K 136/05 und 2 K 154/13 seien aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich dies nicht auch in den Kosten für den Bürger niederschlage.

Es werde zudem die lange Verfahrensdauer der vorgenannten Verfahren von 14 Jahren geltend gemacht, die beim Rügeführer zu massiven zusätzlichen Kosten geführt hätten, welche ausschließlich auf der Untätigkeit des Gerichts beruht hätten. In den Verfahren 5 K 1364/05 und 5 K 135/05 sei über einen Zeitraum von 6 Jahren überhaupt keine Tätigkeit entfaltet worden.

Da der Erinnerungsführer von der gemeinsam mit ihm klagenden B seit dem 17.12.2008 geschieden sei, seien die verminderten Kosten anteilig aufzuteilen.

Der Erinnerungsführer erklärt gegen die Kostennote im Verfahren 2 K 154/13

Widerspruch.

Die Kostenbeamtin legte dem stellvertretenden Bezirksrevisor die Erinnerung zur Prüfung vor (Blatt 3 Gerichtsakte). Der Kostenschuldner wende sich gegen die Kostengrundentscheidung. Diese könne jedoch im Wege der Erinnerung nicht geprüft werden. Der stellvertretende Bezirksrevisor teilte der Kostenbeamtin daraufhin mit (Blatt 4 Gerichtsakte 2 K 154/13), dass der Kostenansatz dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sei. Weder die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung, die als überlang empfundene Verfahrensdauer noch die Änderung des Familienstandes des Erinnerungsführers vermöchten eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu begründen. Es bestehe kein Anlass zur Änderung im Verwaltungswege. Es werde gebeten, die Sache als Erinnerung zu erfassen und dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.

Nach nochmaliger Prüfung, in deren Verlauf verwaltungsseitig die Auffassung vertreten wurde, dass ein Ermessen bei der Erstellung der Kostenrechnung nicht bestanden hab...

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