Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kosten des Antrags auf Änderung der gerichtlichen AdV-Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Beschluss über die Ablehnung eines Antrags gemäß § 69 Abs. 6 FGO auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist keine Kostenentscheidung veranlasst; mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6

 

Gründe

A. Nach Auflösung des 7. Senats des Finanzgerichts (FG) per Ende 2008 ist seit Jahresbeginn 2009 der 3. Senat zuständig für die Fortführung als erledigt ausgetragener Streitsachen gegen das Finanzamt Hamburg-Bergedorf, und zwar auch bei Wiedereintragung von bereits als erledigt ausgetragenen Verfahren (FG-Geschäftsverteilungsplan einschließlich Regelung für mehrere Senate B IV).

B. Nach Ablehnung der AdV mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Juli 2007 7 V 95/07 und nach wiederholter Ablehnung der Änderung des erstgenannten Beschlusses mit rechtskräftigen Beschlüssen des FG vom 30. August 2007, vom 09. Oktober 2007 und vom 19. Dezember 2007 7 V 95/07 sowie des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2008 VIII B 37/08 ist der sinngemäß erneut auf Änderung der vorangegangenen AdV-Ablehnung gerichtete Antrag nach § 69 Abs. 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig; und zwar schon weil über die zugrunde liegende Klage bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nämlich durch Urteil des Finanzgerichts vom 18. Dezember 2007 7 K 137/07 und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden ist.

Die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren gelten (Gerichtskostengesetz-Kostenverzeichnis Vorbem. 6.2 vor Nr. 6210, abgedruckt auch bei Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 14; vgl. FG des Saarlandes vom 4. Januar 2008 1 KO 1665/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 490; Koch in Gräber, FGO, 6. A., § 69 Rd. 205).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2130871

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