Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei, Segmentierung: Pferdezucht und Pensionstierhaltung als wirtschaftlich einheitliche Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit der Pferdezucht kann die Haupttätigkeit der Pensionstierhaltung in solche einem Maße fördern und stärken, dass sie bei der Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben worden ist, als unselbständiger Bestandteil dieser Tätigkeit anzusehen ist.
  2. Hierfür können die Zulässigkeit von Baumaßnahmen im Außenbereich, die Einstellung von Zuchtpferden als Pensionstiere, die vorhandenen Baulichkeiten, das vorgehaltene Personal einschließlich der Zusammenarbeit mit einer Tierärztin und die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb zum Pferdefachwirt als Kriterien herangezogen werden.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger 2006 bis 2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger gründete 1974 auf dem Bauernhof seiner Schwiegereltern einen Pferdezuchtbetrieb. Seit dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und erweiterte seinen Betrieb mit dem Halten von Pensionstieren. Nach Veräußerung der bisherigen vom Kläger für seinen Betrieb genutzten Ländereien im Jahr 1999 nutzt der Kläger inzwischen pachtweise im Eigentum seiner Ehefrau stehende Ländereien. Diese hat er teilweise mit Stallungen und sonstigen Anlagen (Boxen, Reithalle) für seinen Betrieb bebaut.

Wegen Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre schätzte das Finanzamt A als Organisationsvorgänger des Beklagten mit Steuerbescheiden vom 26. November 2008 (Einkommensteuer 2006) und vom 7. Juni 2010 (Einkommensteuer 2007 und 2008) die Besteuerungsgrundlagen und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechende Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt A änderte nach Abgabe der Einkommensteuererklärungen mit Bescheiden vom 19. August 2010 die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 und mit Bescheid vom 30. August 2010 den Einkommensteuerbescheid für 2008. Den weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden lagen erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von ./. 26.593 Euro für 2006, von ./. 24.271 Euro für 2007 und von ./. 31.347 Euro für 2008 zugrunde. Mit Prüfungsanordnung vom 10. November 2010 ordnete das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B eine steuerliche Außenprüfung beim Kläger für die Streitjahre an. Im Bericht vom 13. Juni 2012 gelangte die Prüferin u. a. zu der Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers kein einheitlicher Betrieb sei, sondern aus den Betriebsteilen Pferdepension und Pferdezucht bestünde. Letzterer stelle wegen der dauernden Verluste einen nicht steuerrelevanten Liebhabereibetrieb dar. Die Prüferin ermittelte die Einnahmen und Ausgaben abweichend von den abgegebenen Jahresabschlüssen des Klägers unter Hinzuschätzung weiterer Einnahmen und teilweiser Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs neu und teilte sie auf die beiden Betriebsteile auf. Für die Pferdezucht ließ sie von ihr ermittelte Einkünfte von ./. 19.500 Euro (2006), von ./. 32.441 Euro (2007) und von ./. 56.803 Euro (2008) unberücksichtigt. In den Änderungsbescheiden vom 20. August 2012 wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von ./. 6.205 Euro (2006), von 22.437 Euro (2007) und von 40.141 Euro (2008) berücksichtigt. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2013).

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Der Betrieb am jetzigen Standort C habe nur errichtet werden können, weil der Kläger auch eine Pferdezucht betreibe. Andernfalls hätte er dort keine Baugenehmigung bekommen und keine Pensionstierhaltung betreiben können. Der Kläger sei mehrfach mit Preisen für seine Pferdezucht ausgezeichnet worden. Außerdem sei der Betrieb als Ausbildungsbetrieb für den Beruf des Pferdefachwirts anerkannt. Für die rechtliche Würdigung gelte, dass sich beide Tätigkeiten, Pferdezucht und Pensionstierhaltung, bedingten und die verlustbringende Tätigkeit der Pferdezucht die andere Tätigkeit maßgeblich fördere, sodass eine steuerrechtliche Segmentierung gemäß Textziffer (Tz.) 2.2.5 des Betriebsprüfungsberichts unterbleiben müsse. Im Betrieb seien bei den Gebäuden mindestens stille Reserven von mehr als 2 Mio. Euro enthalten zzgl. des Pferdebestands. Damit ergebe sich für den einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb ein Totalgewinn. Der Kläger habe durch einen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Bereich Pferdezucht erzielten Veräußerungsgewinn i. H. v. 390.000 DM bewiesen, dass der Pferdezuchtbetrieb mit Gewinnabsicht, nicht als Liebhaberei betrieben werde.

Soweit der Beklagte gemäß Tz. 2.2.4 des Betriebsprüfungsberichts die Aufzeichnungen des Klägers verworfen und nicht der Besteuerung zugrunde gelegt habe...

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