rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils und Ermittlung des Geschäftswerts der KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Besteuerung der Aufgabe eines Kommanditanteils kann der gemeine Wert der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH nach Maßgabe der A 4 ff. VStR ermittelt werden.
  2. Der bei der Ermittlung des Geschäftswerts der KG anzuwendende Kapitalisierungszinssatz, darf keinen über 60% des Basiszinssatzes hinausgehenden Risikozuschlag beinhalten, da andernfalls der Kapitalisierungsfaktor unabhängig von den Verhältnissen des Kapitalmarkts abnehmen und ein nachhaltig erzielbarer Ertrag nicht mehr ausgewiesen würde.
  3. Aus dem zugrunde zu legenden Durchschnittsertrag sind einmalige Geschäftsvorfälle auszuscheiden, deren Wiederholung nicht zu erwarten ist (Anspruch gegen die Komplementär-GmbH auf Herausgabe eines unter Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot erzielten Erlöses).
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 3; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2; HGB § 113 Abs. 1; VStR Abschn. 5 Abs. 1 S. 1, Abschn. 7 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Strittig sind bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns der gemeine Wert von GmbH-Anteilen und die Höhe eines Geschäftswertes.

Der Kläger war im Streitjahr (1993) alleiniger Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Deren Stammkapital belief sich bis zu einer Erhöhung durch Gesellschafterbeschluss vom 24. Mai 1993 auf 50.000 DM. Gegenstand der 1982 gegründeten GmbH war der Vertrieb von Computern, Büromaschinen, Büromöbeln, Zubehör und Software sowie der entsprechende Service und die Durchführung aller hiermit verbundenen Geschäfte.

Die GmbH war Komplementärin der 1984 gegründeten A GmbH & Co. KG (KG). Kommanditisten waren u. a. der Kläger und der am 23. Juni 2002 verstorbene B. Gegenstand der KG war der Vertrieb und Verkauf von Bürobedarf, Büromöbeln, Büromaschinen aller Art, Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlagen, Soft- und Hardware sowie die Ausführung von Wartungs- und Kundendienstarbeiten und Reparaturen. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags der KG verpflichteten sich die Gesellschafter, ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der KG zu stellen. Sie unterwarfen sich einem absoluten Wettbewerbsverbot. Nach dem Ausscheiden der übrigen Kommanditisten waren seit April 1986 nur noch Herr B mit einer Einlage in Höhe von 2.500 DM und der Kläger mit einer Einlage in Höhe von 7.500 DM als Kommanditisten an der KG beteiligt.

Die GmbH beriet von März bis Juni 1990 die C GmbH in D (Bundesland E) beim Aufbau ihres Unternehmens. Sie stellte diesem Unternehmen dafür 212.211 DM in Rechnung. Der Reinerlös aus diesem Geschäft beläuft sich nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers auf 105.065 DM.

Die KG wurde mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1992/93 zum 31. März 1993 aufgelöst. Die GmbH führte den Geschäftsbetrieb der KG fort. Das Kapitalkonto von Herrn B zum 31. März 1993 war negativ. Die GmbH nahm ihn 1998 gerichtlich auf Ausgleich des sich nach Anrechnung des auf ihn entfallenden Anteils am Unternehmenswert noch ergebenden negativen Kapitalkontos in Anspruch. Dabei legte die GmbH eine vom Prozessvertreter des Klägers erstellte Unternehmenswertermittlung vor, auf die verwiesen wird (BP-Handakte Bl. 36 ff.). Danach belief sich der Unternehmenswert der KG am 31. März 1993 auf 228.530 DM. Das Landgericht (LG) F gab der Klage der GmbH durch Versäumnisurteil vom 8. April 1998 statt.

Die KG ermittelte in der Feststellungserklärung 1993 einen Gewinn aus der Aufgabe ihres Betriebs i. S. von § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 in Höhe von 29.560 DM, den sie dem Kläger und Herrn B im Verhältnis ihrer Einlagen zu 75 v. H. und zu 25 v. H. zurechnete. Der Beklagte stellte sowohl die laufenden Einkünfte als auch den Aufgabegewinn durch Feststellungsbescheid vom 7. Juli 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest. Im Anschluss an eine die Verhältnisse der KG betreffende Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass als Aufgabegewinn der vom Prozessvertreter des Klägers ermittelte Unternehmenswert anzusetzen sei. Er stellte deshalb durch geänderten Feststellungsbescheid vom 11. März 1999 den Aufgabegewinn mit einem Betrag von 228.530 DM fest und rechnete ihn dem Kläger und Herrn B je anteilig zu.

Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger einen auf ihn entfallenden Aufgabeverlust geltend machte, hatte lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte den dem Kläger zugerechneten Anteil am Aufgabegewinn von 171.398 DM auf 146.844 DM herabsetzte. Den weiter gehenden Einspruch wies er als unbegründet zurück. Der Beklagte ging davon aus, dass sich der gemeine Wert der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des Klägers an der GmbH am 31. März 1993 auf 157.000 DM belaufen habe. Der Geschäftswert der KG sei in der Weise zu ermitteln, dass vom Unternehmenswert in Höhe von 228.530 DM stille Reserven des Vorratsvermögens in Höhe von 29.560 DM abzuziehen seien. Am ...

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