(1) 1Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. 2Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage. 3Er ist deshalb möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag herzuleiten. 4Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG. 5Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren:

 

1.

Hinzuzurechnen sind

 

a)

Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

 

b)

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

 

c)

ein Verlustabzug (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag), auch wenn er in einem Jahr außerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist;

 

d)

einmalige Veräußerungsverluste;

 

e)

steuerfreie Vermögensmehrungen;

 

f)

Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

 

2.

Abzuziehen sind

 

a)

einmalige Veräußerungsgewinne sowie gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen;

 

b)

die Vermögensteuer mit dem veranlagten Jahresbetrag;

 

c)

die übrigen nichtabziehbaren Ausgaben - einschließlich des Solidaritätszuschlags - mit Ausnahme der Körperschaftsteuer. Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzuziehen;

 

d)

die Tarifbelastung auf die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne der Buchstaben b) und c). Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt sich nach der Gleichung

Steuersatz in v. H. x 100 v. H.
100 – Steuersatz in v. H.

6Das Betriebsergebnis ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.

 

(2) 1Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v. H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 6. 4. 1962, BStBl III S. 253) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne daß dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. 2In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z. B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. 3Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren (BFH-Urteil vom 18. 8. 1993, BStBl 1994 II S. 9).

 

(3) 1Die Summe der gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse der letzten 3 Veranlagungszeiträume vor dem Stichtag ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. 2Zur Abgeltung aller Unwägbarkeiten ist der Durchschnittsertrag um einen Abschlag von 15 v. H. zu mindern; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

 

(4) 1Der Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem Nennkapital der Gesellschaft (Abschnitt 5 Abs. 2) zu vergleichen. 2Der sich ergebende Hundertsatz ist der Ertragshundertsatz, der für die weiteren Berechnungen maßgebend ist.

Beispiel:

Betriebsergebnis  
   
für 1992 8 000 DM
für 1993 12 000 DM
für 1994 10 000 DM
  30 000 DM
   
Durchschnittsertrag 10 000 DM
abzüglich 15 v. H. von 10 000 DM – 1 500 DM
Jahresertrag 8 500 DM
Nennkapital 100 000 DM
Ertragshundertsatz 8 500 DM = 8,5 v. H.
100 000 DM

3Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v. H. als Ertragshundertsatz auszugehen. 4Eine weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines Ertragshundertsatzes von 0 v. H. ermittelten gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten (BFH-Urteil vom 10. 5. 1989, BStBl II S. 752).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge