rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals bei Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Organträger steht mangels steuerlicher Folgewirkungen keine Klagebefugnis in Bezug auf die Berücksichtigung einer Minderabführung bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals seiner Organgesellschaft zu.
  2. Die Organgesellschaft kann demgegenüber eine Rechtsverletzung durch die zunächst vorteilhafte Erhöhung des EK 04 geltend machen, da der bei einem Rechtsbehelfserfolg ihres Organträgers vorzunehmende Ausgleich über das EK 02 zu Nachteilen bei der Umgliederung des EK im Zuge der Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren führen kann.
  3. Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für Zahlungsverpflichtungen aus einem Sozialplan mit Laufzeiten von 12 Monaten und mehr sind nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage nicht abzuzinsen, da mangels einer anspruchsbegründenden Gegenleistung der Arbeitnehmer in der Fälligkeitsregelung kein verdecktes Kreditgeschäft gesehen werden kann.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, §§ 14, 30 Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 37 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; AO § 174; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 2-3; HGB § 253 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen I R 1/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Ansatzes von Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für Verpflichtungen aus einem Sozialplan und die Zulässigkeit der Klage einer Organgesellschaft.

Unternehmensgegenstand der zum Unternehmen der Klägerin zu 1. gehörenden Klägerin zu 2. ist die Planung und Lieferung von…Es besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz - KStG -. Organträgerin ist die alleinige Anteilseignerin der Klägerin zu 2., die Klägerin zu 1. (Anteilsübertragung auf die ebenfalls unternehmensangehörige GmbH mit Wirkung zum 01.01.1994).

Im Zuge einer Außenprüfung bei der Klägerin zu 2. wurde vorgeschlagen, die in den Jahresabschlüssen zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 gebildeten „Sozialplanrückstellungen” mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen, soweit die Verpflichtungen einer Laufzeit von 12 Monaten und länger unterlagen (Textziffer - Tz. - 36, 65 und Anlage 11 Tz. 2.4 des Außenprüfungsberichts vom 25.09.1997). Grundlage für die Bildung und Aufstockung der Rückstellung waren mit Arbeitnehmern geschlossene Austrittsvereinbarungen, in denen sich die Klägerin zu 2. zu Ausgleichszahlungen verpflichtet hatte, darüber hinaus zum 31.12.1993 in Höhe eines Teilbetrages von…DM unmittelbar bevorstehende Austrittsvereinbarungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat (die Austrittsvereinbarungen mit diesen Mitarbeitern wurde im folgenden Jahr abgeschlossen). Die Rückstellungen decken letztlich die Kosten der vorzeitigen Pensionierungen dieser Mitarbeiter ab (vertragsgemäß bis 1998 zu zahlende Abfindungen, Überbrückungsbeihilfen und Einmalzahlungen).

Der Beklagte schloss sich dem Vorschlag der Außenprüfung an und erließ unter dem 18.02.1998 geänderte Bescheide zum verwendbaren Eigenkapital gemäß § 47 Abs. 1 KStG (in der Fassung vor dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000, Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2000, 1433 [KStG a.F.]) zum 31.12.1992 bis 31.12.1994, in denen der Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. mit Blick auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. um die jeweiligen (in den Folgejahren kumulierten) Gewinnänderungen, damit um…DM zum 31.12.1992, um…DM zum 31.12.1993 und um…DM zum 31.12.1994 erhöht wurde.

In dem gegen die Änderungsbescheide eingeleiteten Einspruchsverfahren vertrat der Beklagte die Ansicht, dass eine Änderung der Feststellungsbescheide zugunsten der Klägerin zu 2. „durch die Wechselbeziehungen der diversen körperschaftlichen Feststellungen automatisch zu einer ,Änderung' der Körperschaftsteuerbescheide und damit der dem Organträger zuzurechnenden Einkommen führen” würde (Schreiben vom 22.03.1999); da sich „bei Abhilfe des Einspruchs (keine Abzinsung der Sozialplanrückstellungen)…der Hinzurechnungsbetrag zum EK 04 vermindern” würde, sei „im Hinblick auf das vEK der OG eine Beschwer gegeben” (Vermerk vom 29.10.2001). Die Klägerin zu 1. als Organträgerin wurde auf der Grundlage des § 174 Abs. 5 Abgabenordnung - AO - zum Verfahren hinzugezogen.

Die Klägerin zu 1. hat als Organträgerin mit Blick auf die Einkommenszurechnung gemäß § 14 KStG (auch mit Blick auf das Ergebnis der Klägerin zu 2. als Organgesellschaft) Einspruch gegen die entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide eingelegt; das Einspruchsverfahren, das unterschiedliche Rechtsfragen berührt, „ruht” bei dem für die Einspruchsbearbeitung zuständigen Finanzamt…auf der Grundlage des § 363 Abs. 2 AO.

Das Einspruchsverfahren zu den Änderungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. der Klägerin zu 2. blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002).

Gegen diese Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben. Im Klageschriftsatz wurde die Klä...

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