Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Oktober 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 wird der Beklagte verpflichtet, für den Monat November 1997 Kindergeld für den Sohn „S” festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v.H..

 

Tatbestand

Mit Antrag vom 3. September 1996 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren am 15. Juli 1996 geborenen Sohn „S”. Sie teilte dem Arbeitsamt mit, das Bundesverwaltungsamt … habe ihr einen Dienstauftrag erteilt, ihr Arbeitgeber sei der rumänische Staat. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 lehnte die Familienkasse (Beklagter) den Antrag ab.

Die Klägerin erhob Einspruch, mit dem sie geltend machte: Ihr Wohnsitz – und auch der des Kindes – befinde sich in „X-Stadt / Deutschland” auf der „Y- Str.”. Sie sei vorübergehend als Lehrerin in Rumänien tätig. Sie habe ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Rumänien verlegt. Sobald in Deutschland eine Stelle als Lehrerin für sie frei werden sollte, werde sie nach Deutschland zurückkehren.

Sie halte sich während der Schulzeit in Rumänien und in ihren Schulferien in Deutschland auf. Auch unterlägen ihre Einnahmen aus der Lehrtätigkeit in Rumänien der inländischen Besteuerung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG –, da sie ihr Gehalt aus einem inländischen Dienstverhältnis beziehe. Das Bundesverwaltungsamt … hat mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 hierzu erklärt, die Klägerin sei durch die Zentralstelle für Auslandsschulwesen (des Bundesverwaltungsamtes) zur Aufnahme einer Tätigkeit als Bundesprogrammlehrerin seit dem 1. September 1993 bis 31. August 1997 mit Aussicht auf Verlängerung dem … in … /Rumänien vermittelt worden. Für die Dauer der Abordnung erhalte die Lehrkraft Zuwendungen aus Mitteln, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kulturpolitik dem Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellt habe. Es bestehe ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis zu ihm – dem Bundesverwaltungsamt –, aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber der Klägerin sei der Schulträger des Gastlandes. Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 aus, daß die Klägerin in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge.

Auch stehe sie nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis, da ihr Arbeitgeber der rumänische Staat sei.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend: Sie habe während des gesamten Aufenthaltes in Rumänien ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und sei weiterhin bemüht, eine Anstellung als Lehrerin in Deutschland zu finden. In den Schulferien und während des Mutterschutzes für das erste und nunmehr auch für das zwischenzeitlich geborene zweite Kind habe sie sich in ihrer Wohnung in Deutschland aufgehalten. Ab Juli dieses Jahres sei sie in eine größere Wohnung in „X-Stadt” auf der „Z-Str.” umgezogen und werde sich, falls sie nicht zwischenzeitlich einen Lehrauftrag in der BRD erhalte, dort bis mindestens März 1998 aufhalten. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 1990 (IV B – 4 S 2102 – 12/90, Bundessteuerblatt I 1990, 234) seien die Programmlehrer nach § 1 Abs.3 Einkommensteuergesetz -EStG- beschränkt steuerpflichtig. Ihr Gehalt für ihre Tätigkeit in Rumänien werde von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen ausgezahlt und würde in Deutschland voll versteuert. Arbeitgeber sei das Bundesamt für Finanzen.

Zum Nachweis beruft sich die Klägerin auf die Lohnsteuerkarte und den Einkommensteuerbescheid für 1996. Das Finanzamt … habe sich in seinem Schreiben vom 5. August 1997 geweigert, die vom Beklagten gewünschte Bescheinigung nach § 39 c Abs.4 EStG auszustellen, weil sie – die Klägerin – nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Beurteilung der Steuerpflicht bei der Zahlung des Kindergeldes könne nicht anders sein als bei der Erhebung der Lohnsteuer. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin eine Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 23. September 1997 vorgelegt, wonach dieses Amt lediglich Programmlehrer vermittelt, die jedoch mit ihm nicht in einem Dienst- oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Vielmehr handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis.

Arbeitgeber sei die jeweilige Schule im Gastland.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Oktober 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1997 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für ihren Sohn „S” für die Zeit zwischen Juli 1996 und November 1997 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe keinen Wohnsitz im Inland, da sie sich hier nur in den Ferien und während des Mutterschutzes und damit nur vorübergehend aufgeha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge