Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG – Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG – Besteuerung auf sog. Remittance-Basis in Großbritannien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Besteuerung auf „Remittance-Basis” in Großbritannien (hier in den Jahren 1994 bis 1996), nach der dort nur die Einkünfte besteuert werden, welche in Großbritannien erzielt oder dorthin transferiert werden, stellt keine Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar (Anschluss an BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994 IV C 7 - S 1340 - 20/94, Tz. 2.2. Nr. 2; vgl. aber nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, IV B 4 - S - 1340 - 11/04, Tz. 2.2.2).
  2. Für den Belastungsvergleich ist nicht von den Steuern auszugehen, die aufgrund der Steuerpflicht entstanden sind, sondern von der Steuer, die der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der Abzugssteuern zu entrichten hätte.
 

Normenkette

AStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 50 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin erweitert beschränkt steuerpflichtig im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ist.

Die Klägerin hält eine stille Beteiligung an der Firma KGaA , erzielt Dividenden aus dem Aktienpool sowie Zinseinnahmen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie. Sie lebte bis zum 28. September 1986 in Deutschland, danach nacheinander in Spanien (September 1986 bis August 1987), in den Vereinigten Staaten von Amerika (September 1987 bis Juli 1991) und in Mexiko (Juli 1991 bis Juni 1992). Am 1. Juli 1992 kehrte sie wieder nach Deutschland zurück. Nach ihrer Heirat am 7. August 1993 lebt sie seit dem 25. November 1993 in Großbritannien. Für die Streitjahre 1994 bis 1996 gab sie Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab, denen das ursprünglich zuständige Finanzamt zunächst folgte. Eine Besteuerung der Einkünfte der Klägerin in Großbritannien erfolgte in den Streitjahren nicht.

Zur Prüfung, ob die Klägerin erweitert beschränkt steuerpflichtig sei, kam sie schließlich der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für eine erweitert beschränkte Steuerpflicht nach. Das Finanzamt änderte daraufhin mit Bescheiden vom 28. April 2000 die Einkommensteuerfestsetzung für 1994 und 1995 sowie mit Bescheid vom 27. April 2000 die für 1996 und unterwarf die Klägerin der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Während des Einspruchsverfahrens wurde mit Abrechnung zur Einkommensteuer für 1994, 1995 und 1996 vom 20. Oktober 2000 die vorher festgesetzte Einkommensteuer jeweils vermindert um anzurechnende Abzugsbeträge und Körperschaftsteuer. Die Berechnung ergab sich aus der beigefügten Anlage. Der Einspruch der Klägerin gegen die Steuerbescheide blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15. März 2006).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Streitig sei allein die Frage, ob die Besteuerung der Klägerin in Großbritannien eine niedrige Besteuerung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Altern., Abs. 2 AStG sei. Der Beklagte habe dies unter Berufung auf eine Vorzugsbesteuerung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG durch die Besteuerung nur von nach Großbritannien überwiesenen Einkunftsteilen (sog. Remittance-Basis) angenommen. Eine Vorzugsbesteuerung i. S. des AStG könne jedoch nur wegen persönlicher Anknüpfungspunkte, nicht wie hier bei sachlichen Anknüpfungspunkten angenommen werden. Das fortgeltende BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994 (IV C 7 - S 1340 - 20/94, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1995 Sondernr. 1) betrachte in Tz. 2.2. die Besteuerung auf Remittance-Basis nicht als Vorzugsbesteuerung. Die Nichtveranlagung der Klägerin in Großbritannien bis 2000/2001 könne nicht mit einer Vorzugsbesteuerung gleichgesetzt werden. Die britische Steuerbehörde habe nicht bestätigt, dass die Klägerin in den Genuss einer Vorzugsbesteuerung gekommen sei.

Eine niedrige Besteuerung i. S. des konkreten Belastungsvergleichs sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Klägerin bei Annahme der beschränkten Steuerpflicht nicht mit einer Einkommensteuer belastet sei, die weniger als 2/3 der bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichtenden Einkommensteuer betrage. In den Belastungsvergleich seien nur die in Deutschland zu zahlenden Steuern, nicht etwaige Steuern in Großbritannien einzubeziehen. Die gezahlte Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer sei in dem Belastungsvergleich bei Ermittlung der fiktiven Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht mit einzubeziehen. Für das Fehlen der niedrigen Besteuerung bzw. der Vorzugsbesteuerung treffe die Klägerin nicht die Feststellungslast.

Das AStG verstoße gegen den EG-Vertrag, insbesondere gegen die Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, der allgemeinen Freizügigkeit und der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und 1996 in Gestalt

der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Die Klägerin sei in Großbritannien...

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