Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG – Keine Erstreckung auf Beteiligungsunternehmen – Erlaubnis als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition.
  2. Die einer GmbH erteilte Erlaubnis erstreckt sich in personeller Hinsicht daher nicht auch auf die in Ihrem Beteiligungsbesitz befindlichen rechtlich selbständigen Unternehmen.
  3. Fehlt eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. BFH-Rspr.).
  4. Dies gilt auch, wenn der Weiterleistung des Stroms ein Werkvertrag zugrunde liegt.
 

Normenkette

StromStG § 2 Nr. 4, § 9 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen VII R 12/13)

BFH (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen VII R 12/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit der Herstellung von ....., ...... und ..... aus Papier sowie Kunststoffen befasst. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der A GmbH (A GmbH) und alleinige Kommanditistin der B GmbH & Co. KG (B KG), die beide in den Räumlichkeiten der Klägerin in deren Auftrag bei der Herstellung von Plastik..... mitwirkten.

Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 8. Juni 1999 die Erlaubnis, nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) steuerbegünstigten Strom für betriebliche Zwecke ihres Unternehmens zu entnehmen.

Im Rahmen der Prüfung der Antrags der Klägerin auf Vergütung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2004 stellte das beklagte Hauptzollamt fest, dass die Klägerin steuerbegünstigt entnommenen Strom an die A GmbH und die B KG weitergeleistet hatte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 teilte die Klägerin die von ihr an die A GmbH und an die B KG in den Jahren 2001, 2002 und 2003 weitergeleisteten Mengen an Strom mit. Auf der Grundlage dieser Angaben setzte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2003 36.066,95 € Stromsteuer, mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2002 56.784,04 € Stromsteuer und mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2001 101.560,90 € Stromsteuer gegen die Klägerin fest. Die Steuer ermittelte es jeweils auf der Grundlage des Differenzsteuersatzes zwischen dem Regelsteuersatz nach § 3 StromStG und dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG.

Mit ihrem gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Sie schulde die Steuer nicht, weil materiell keine Leistung von Strom an Dritte stattgefunden habe. Sie sei Letztverbraucherin des Stroms gewesen. Die A GmbH und die B KG hätten im Rahmen abgeschlossener Werkverträge Lohnproduktionsarbeiten für sie durchgeführt. Hierfür habe sie den beiden Unternehmen neben Kunststoffen, Druckfarbe und ähnlichen Materialien auch Strom zur Verfügung gestellt. Weder die A GmbH noch die B KG seien für andere Unternehmen tätig gewesen. Sie hätten keine eigenen Büros gehabt. Die Geschäftsführung der A GmbH und der B KG sei mit ihrer Geschäftsführung identisch gewesen. Diese Gesellschaften hätten auch nicht über einen eigenen Stromanschluss verfügt. Im Übrigen hätten die A GmbH und die B KG steuerbegünstigte Tätigkeiten für sie ausgeführt, so dass ihnen eine Erlaubnis hätte erteilt werden müssen.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12. Juli 2011 zurück und führte aus: Der an die A GmbH und die B KG geleistete Strom sei zu anderen als den in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen worden. Der Strom sei von anderen Unternehmen verbraucht worden. Dabei komme es nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zur A GmbH sowie zur B KG an. Entscheidend sei, dass im Rahmen der der Klägerin erteilten Erlaubnis der Strom nur für ihre betrieblichen Zwecke habe entnommen werden dürfen.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie sei im Rahmen der mit der A GmbH und der B KG abgeschlossenen Werkverträge berechtigt gewesen, den Strom weiterzuleisten. Die Beistellung des Stroms neben den für die Arbeiten erforderlichen Materialien habe dem gesetzlichen Leitbild entsprochen. So sei auch der Stromversorger der Ansicht gewesen, dass ein Stromanschluss und eine Erlaubnis ausgereicht hätten. Im Übrigen hätten die A GmbH und die B KG einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gehabt. Diese sei ihnen mittlerweile mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 erteilt worden.

Die Klägerin beantragt,

1 die Steuerbescheide vom 20., 22. und 27. Dezember 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2011 aufzuheben;

2 hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Die der Klägerin erteilte Erlaubnis sei personenbezogen und habe sich nicht auf sämtliche Tätigkeiten un...

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