vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 4/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Einspruchsentscheidung gegen eine Prüfungsanordnung nach Beauftragung eines anderen Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt.
  2. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages beschränkt.
  3. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.
 

Normenkette

AO § 195 S. 2, § 357 Abs. 2 S. 3, § 367 Abs. 3; BpO § 5 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 41/07)

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 41/07)

 

Tatbestand

Die Kläger waren Gesellschafter der „A” und „B” Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck nach § 1 des Gesellschaftsvertrages vom 13.03.1997 der Betrieb einer Steuerberatungspraxis war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 13.03.1997 Bezug genommen. Die GbR, die ihren Sitz in Berlin hatte, ist unstreitig jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zivilrechtlich vollbeendet. Sie war steuerlich als Kleinstbetrieb eingestuft.

Die GbR ist aus der „C” Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. (GmbH) hervorgegangen. Die GmbH war durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 formwechselnd gemäß §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz in die GbR umgewandelt worden. Die Umwandlung erfolgte laut Nummer 7 des Umwandlungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung entsprechend § 14 Umwandlungssteuergesetz auf den 01.01.1997 unter Fortführung der Buchwerte der zu steuerlichen Zwecken erstellten Schlussbilanz zum 31.12.1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 Bezug genommen.

An der GbR waren „A” mit einem Kapital von 49.000,- DM und „B” mit einem Kapital von 1.000,- DM beteiligt.

Am 02.01.1997 hatten die GmbH als Verkäufer und die „D” GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Käufer einen Praxisübernahmevertrag abgeschlossen. Nach dessen Nummer 1 war Gegenstand dieses Vertrages die von der GmbH betriebene Steuerberatungspraxis einschließlich des Praxisinventars. Die Übertragung und Übernahme erfolgten am 02.01.1997. Nach Nummer 2 des Vertrages trat die „D” GmbH mit dem Übernahmevertrag in alle Mandate der GmbH ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Praxisübernahmevertrag vom 02.01.1997 Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber einer Steuerberaterpraxis in „E”, die für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 als Mittelbetrieb eingestuft worden ist. Das Finanzamt…hat für die Prüfung der Einkünfte aus dieser Praxis dem Beklagten einen

Prüfungsauftrag erteilt. Der Kläger zu 1) ist außerdem beherrschender Gesellschafter einiger Unternehmen aller Größenklassen. Für die Prüfung seiner Einkünfte ist der Beklagte auch originär zuständig, da der Kläger zu 1) als sog. Einkommensmillionär einzustufen ist und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnt. Mit der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 ist begonnen worden, die Prüfung ist aber nach Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 noch nicht abgeschlossen.

Die GbR hatte im Jahr 1999 einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften an das Finanzamt…zurückgesandt, in dem sie als ihren Empfangsbevollmächtigten für das Feststellungs- und Erhebungsverfahren die „F” GmbH Steuerberatungsgesellschaft in…bezeichnete.

Für die Jahre 1996 bis 2000 hat die GbR Steuererklärungen beim Finanzamt…eingereicht. In den jeweiligen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung ist in der Rubrik „Empfangsvollmacht- gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter” jeweils „F” GmbH Steuerberatungsgesellschaft angegeben. Die entsprechenden Feststellungsbescheide wurden dieser Steuerberatungsgesellschaft bekanntgegeben.

Unter dem Datum vom 18.02.2003 richtete die „G” GmbH Steuerberatungsgesellschaft ein Schreiben an das Finanzamt ..., in dem es heißt:

„... namens und im Auftrag der „A” & „B” Steuerberater GbR teilen wir Ihnen mit, dass mit der Begleichung der Umsatzsteuerschuld 1998 am 28.02.2000 die Abwicklung der o. g. Gesellschaft beendet und die Gesellschaft somit erloschen ist. Wir beantragen daher die Löschung der Gesellschaft in Ihren Unterlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2001.”

Unter dem ...

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