vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuersubjektsübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze bei Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine steuersubjektsübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze bei Ehegatten mit der Rechtsfolge eines 3 Objekte umfassenden gewerblichen Grundstückshandel des Ehemannes und einem nur 1 Objekt umfassenden gewerblichen Grundstückshandel der Ehefrau kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ehefrau das Objekt vor der sodann zeitnah erfolgten Veräußerung unentgeltlich vom Ehemann erworben hatte (entgegen Rz. 9 Satz 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 434).
  2. Hatte der Ehemann indessen bereits vor der Schenkung an die Ehefrau die zumindest bedingte Absicht, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten, ist dieses bereits von Anfang an dem Umlaufvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen, so dass die unentgeltliche Übertragung auf die Ehefrau eine mit dem Teilwert zu erfassende (gewinnrealisierende) Entnahme eines 4. Objekts darstellt.
  3. Eine Einbeziehung des an die Ehefrau verschenkten 4. Objekts bei der Beurteilung des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze in der Person des Ehemannes und die Zuordnung dieses Objekts zu dessen gewerblichem Grundstückshandel ist bei dieser Sachlage auch deshalb geboten, weil die unentgeltliche Übertragung als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 6.8.1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18.9.2002 X R 183/96, BStBl II 2003, 238).
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen X R 7/15)

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen X R 7/15)

 

Gründe

(Aus den Gründen)

Die Klage ist teilweise begründet.

Das FA hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass in Bezug auf die vier veräußerten ETW ein die private Vermögensverwaltung überschreitender gewerblicher Grundstückshandel vorlag und dementsprechend für beide Streitjahre in den Zusammenveranlagungsbescheiden Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen waren. Soweit das FA allerdings --abweichend von der im Bp-Bericht vertretenen Auffassung der Prüferin-- unter Hinweis auf Rz. 9 Satz 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 434 die Ansicht vertreten hat, die Klägerin habe durch die Veräußerung der ETW Nr. 1 im Streitjahr 2005 gewerbliche Einkünfte erzielt, ist dem mangels einer Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung nicht zu folgen. Vielmehr ist nach der Aktenlage von einem "Vier-Objekt-Handel" des Klägers auszugehen, wobei in Bezug auf das 4. Objekt (ETW Nr. 1) Einkünfte des Klägers zum einen deshalb vorliegen, weil wegen der bedingten Veräußerungsabsicht des Klägers, die sich nach Maßgabe der Verkaufsanzeige auf die vier veräußerten ETW bezog, auch die ETW Nr. 1 zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte und demzufolge im Streitjahr 2005 vom Kläger durch die Schenkung entnommen wurde; zum anderen stellt sich der tatsächliche Geschehensablauf in Bezug auf das 4. Objekt (Schenkung dieses Objekts sowie zeitnahe Veräußerung durch die Klägerin) letztlich so dar, dass der diesbezügliche Gewinn jedenfalls unter Anwendung des § 42 AO dem Kläger im Streitjahr 2005 zuzurechnen ist.

Danach ist die Klage in Bezug auf beide Streitjahre jeweils nur teilweise begründet; denn die angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind --worüber die Beteiligten im Klageverfahren letztlich Einvernehmen erzielt haben-- überhöht.

I. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Über diese positiven Tatbestandsmerkmale hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BStBl II 2002, 291, unter C. II.; BFH-Urteil vom 14.1.1998 X R 1/96, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt der gewerbliche Grundstückshandel in der Regel erst dadurch zu Stande, dass der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) zuvor ...

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