Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert des Grundvermögens 01.01.1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen II R 32/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Eigentumswohnung dem Kläger als rechtlichem Eigentümer oder seinen Eltern, die einen Vorbehaltsnießbrauch und durch Auflassungsvormerkung gesicherte Rückforderungsansprüche u.a. bei einer Veräußerung oder Belastung der Eigentumswohnung haben, als wirtschaftlichen Eigentümern auf den 01.01.1996 zuzurechnen ist.

Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung, in. Diese Eigentumswohnung wurde 1935 erbaut (Wiederaufbau 1950).

Dem 1963 geborenen Kläger und seinem Bruder wurden von seinen 1936 und 1930 geborenen Eltern durch notariellen Vertrag vom 02.08.1995 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge diverse Grundstücke übertragen. Zu diesen Grundstücken gehörte u. a. die hier streitige Eigentumswohnung. Die Übergeber behielten sich an den übergebenen Grundstücken den lebenslangen Nießbrauch vor. Abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung wurde vereinbart, daß der Nießbraucher alle Lasten des Grundstückes, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen trägt. Zu diesen Ausbesserungen und Erneuerungen einschließlich An- oder Umbauten sind die Nießbraucher ohne Zustimmung des Eigentümers unbeschränkt befugt. Insoweit verpflichteten sich die Übernehmer, ihre Zustimmung zu Belastungen der Grundstücke zu erteilen, wenn eine direkte und unmittelbare Zurechnung zu verkehrswerterhöhenden Ausbesserungen und Erneuerungen einschließlich An- oder Umbauten besteht. Soweit das jeweilige Übergabeobjekt der Gründung bzw. der Fortentwicklung der selbständigen beruflichen Existenz/Unternehmerexistenz (einschließlich der Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft) des Übernehmers dient (insbesondere der Kreditsicherung), erlischt im Zwangsversteigerungsverfahren – unabhängig vom Rang des Grundpfanddarlehens – der jeweilige Nießbrauch mit dem Zuschlag. Der Nießbrauch wurde ins Grundbuch eingetragen. Ferner wurden folgende Vorbehalte und Auflagen vereinbart: Der Kläger soll über die Übergabeobjekte unbeschränkt verfügen können, soweit er diese zur Gründung bzw. Fortentwicklung einer selbständigen beruflichen Existenz benötigt (ins-besondere zur Kreditsicherung).

Im übrigen gelten folgende Auflagen: Der Kläger hat sich den Verfügungsbeschränkungen eines nicht befreiten Vorerben nach §§ 2113 bis 2115 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu unterwerfen, insbesondere die Übergabeobjekte wieder zurückzugeben (Rückforderungsrecht nach § 527 Abs. 1 BGB), unter anderem wenn er sich scheiden läßt, bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft oder wenn er verstirbt. Die Übergeber behalten sich das Recht vor, auf Kosten des Übernehmers das jeweilige Übergabeobjekt zurückfordern zu können, wenn der Übernehmer den Grundbesitz ohne Zustimmung der Übergeber veräußert oder belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Übergabeobjekt eingeleitet werden oder der Übernehmer vor den Übergebern verstirbt und der Grundbesitz ganz oder teilweise an andere Personen fällt als seine leiblichen Abkömmlinge. Zur Sicherung des Rückforderungsrechtes wurde die Eintragung einer Rückauflassungs- bzw. Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Gemäß einem mit gleichem Vertrag geschlossenen Erbvertrag wurde zur Sicherung des mit der vorweggenommenen Erbfolge verfolgten Zweckes vereinbart, daß die Übergeber ihre Ansprüche nach § 527 Abs. 1 BGB auf Rückforderung an die Abkömmlinge des Klägers zu gleichen Teilen vermachen. Zur Sicherung dieses Forderungsanspruches des Vermächtnisnehmers bewilligten und beantragten die Erbvertragsparteien nach dem Tode des letztversterbenden Übergebers die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung in den jeweiligen Grundbüchern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages des Notars vom, UR-Nr., wird auf die Vertragskopie Blatt ff. der FG-Akte Bezug genommen.

Mit Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1996) vom 05.06.1996 wurde dem Kläger das hier streitige Einfamilienhaus im Wohnungs-/Teileigentum zugerechnet. Gegen diesen Zurechnungsbescheid legte er fristgerecht Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 26.11.1996 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 09.12.1996 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die streitige Eigentumswohnung seinen Eltern als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sei. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Vorbehaltsnießbraucher im Normalfall nicht wirtschaftliche Eigentümer eines Grundstückes. Der BFH habe jedoch in seinem Urteil vom 24. Juli 1991, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1991, 909 ausgeführt, daß einem Vorbehaltsnießbraucher ein Grundstück zugerechnet werde, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise ausübe, daß er im Regelfall für d...

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