Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifbegünstigung einer im Jahre 1999 bezogenen Ausgleichszahlung eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) nach der aufgrund des StEntLG 1999/2000/2002 insoweit temporär geltenden Fünftel-Regelung verstößt weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das Willkürverbot. Sie führt zudem nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung des Gesamteinkommens (Anschluss an Beschlüsse des BFH vom 27.08.2002 XI B 94/02, BStBl II 2003, 18 und vom 21.01.2003 X B 106/02, n.v.).

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 20 Abs. 3; HGB § 89b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 55/03)

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 55/03)

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind durch Bescheid vom 16.1.2001 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob eine Abfindung nach § 89 b Handelsgesetzbuch - HGB - zu Recht gemäß § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung besteuert wurde.

Der Kläger war seit 1976 für die Firma „Q” als Handelsvertreter tätig. Das Handelsvertreterverhältnis endete vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers im Juli 1999. Der Kläger erhielt aus diesem Anlaß von der Firma „Q” eine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB i.H.v. 80.965 DM.

Der Beklagte qualifizierte die Ausgleichszahlung als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1c EStG und besteuerte sie ermäßigt nach der sogenannten Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG.

Der dagegen eingelegte Einspruch bleib ohne Erfolg. Daraufhin haben die Kläger am 17.5.2002 Klage erhoben.

Sie tragen vor,

die Vorschrift des § 34 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 24.3.1999 sei verfassungswidrig. Die Ausgleichszahlung sei daher nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung ermäßigt mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu besteuern.

Die im Streitjahr geänderte Vorschrift des § 34 EStG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie eine unzulässige Rückwirkung entfalte sowie nicht mit Art. 12 Grundgesetz - GG - (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) vereinbar sei, da sie ohne Übergangsregelung die Altersvorsorge der Betroffenen übermäßig beschneide. Außerdem würden durch die Nachfolgereglung ab 2001 Handelsvertreter, deren Ausgleichszahlung in den Jahren 1999 und 2000 ausgezahlt worden sei, unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz benachteiligt.

Darüberhinaus führe die Fünftel-Regelung zu einer übermäßigen Besteuerung der übrigen - nicht begünstigten - laufenden Einkünfte der Kläger. Die Kläger verweisen insbesondere auf die Aufsätze von Henning, Hundsdoerfer, Schult, Die Progressionsglättung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG-Entwurf: Steuersätze bis zu 265 %, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, 131 und von Jahndorf, Lorscheider, Verfassungswidrige Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, Finanzrundschau - FR - 2000, 433 und von Birk, Kulosa, Verfassungsrechtliche Aspekte des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, FR 1999, 433.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.1.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.5.2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB in Höhe von 80.965 DM lediglich mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz der Besteuerung unterworfen wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes dem Gesetz entspreche. Eine Übergangsreglung sehe das Gesetz nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Ausgleichszahlung der Besteuerung nach § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 unterworfen. Eine Ermäßigung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes nach näherer Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung kam nicht in Betracht. Insbesondere war die geänderte Vorschrift des § 34 EStG nicht verfassungswidrig, so dass die nach Auffassung der Kläger sich ergebende Folge der Fortwirkung des § 34 EStG in seiner ursprünglichen Fassung nicht eintreten konnte.

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 21.1.2003 X B 106/02, amtlich nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 27.8.2002 XI B 94/02, Bundessteuerblatt II 2003, 18) an (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 26.3.2003 13 K 5675/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1102, Revision eingelegt Az. XI R 26/03). Danach verstößt die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 EStG nicht gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG und auch nicht gegen Art. 12 GG oder Art. 14 GG:

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