Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern im Streitjahr ein sog. Baukindergeld i.S.v. § 34 f des Einkommensteuergesetzes -EStG- zusteht.

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, sind seit 14. Februar 1991 Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses.

In der Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger für ihre Tochter eine Steuerermäßigung i.S.v. § 34 f EStG (sog. Baukindergeld) geltend. Die Tochter, geb. am 04. Oktober 1976, befand sich im Streitjahr in Ausbildung und erzielte einen eigenen Arbeitslohn von brutto 14.900 DM. Der Beklagte lehnte das Begehren ab, weil die eigenen Einkünfte der Tochter die gesetzliche Höchstgrenze von 12.000 DM überstiegen.

Nach erfolglosem Einspruch tragen die Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:

Maßgebend sei allein, dass sich ihre Tochter in Berufsausbildung befinde und zu ihrem Haushalt gehöre; der Betrag eigener Einkünfte sei lediglich für die Gewährung von Kindergeld oder eines Kinderfreibetrages von Bedeutung. Die Vorschrift des § 34 f EStG knüpfe im Gegensatz zu § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagegesetzes -EigZulG- gerade nicht an die Voraussetzung eines Kinderfreibetrages oder des Kindergeldes an. Weiter spreche für die Richtigkeit ihrer Auffassung, dass der Wortlaut des § 34 f EStG mit dem Jahressteuergesetz 1996 zwar geändert worden sei (Hinzufügung des § 32 Abs.6 S.6 EStG), der Gesetzgeber dabei jedoch eine Anpassung an die Formulierung lt. EigZulG unterlassen habe. Zudem hätten sie ihre Investitionsentscheidung des Hauskaufs noch bei Geltung des alten Kindbegriffs, für den die eigenen Einkünfte des Kindes ohne Bedeutung gewesen seien, getroffen. Der damalige Kindbegriff sei daher in ihrem Fall aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Frage des Baukindergeldes weiterhin anzuwenden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs.2 EStG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass das Baukindergeld nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an die Voraussetzungen eines Kinderfreibetrages anknüpfe. Zudem lasse sich aus der im Investitonszeitpunkt maßgeblichen Regelung keine Geltung für den gesamten Zeitraum der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG ableiten.

Die Kläger und der Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht im Streitjahr das geltend gemachte Baukindergeld nicht zu.

Gem. § 34 f Abs. 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um je 1.000 DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten i.S.v. § 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 S. 6 EStG. Gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, der angesichts des Alters der Tochter hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift, wird ein Kind nach S. 1 Nr. 2 (zwischen 18 und 27 Jahren, in Berufsausbildung) nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen Betrag von 12.000 DM nicht übersteigen.

Damit enthält § 34 f EStG eine gesetzliche Verweisung auf den Kindbegriff des § 32 EStG. Der Wortlaut der Vorschrift besagt darüber hinaus, dass der einkommensteuerrechtliche Kindbegriff im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt sein muss. Die Formulierung „für jedes Kind i.S.d. § 32 EStG” betrifft, da eine präzisierende zeitliche Angabe fehlt, die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum. Denn dieser zeitliche Bezugspunkt entspricht – schon nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung – dem Normalfall. Hätte der Gesetzgeber den am Beginn des Begünstigungszeitraums nach § 10 e EStG maßgeblichen Kindbegriff in Bezug nehmen wollen, hätte er einen entsprechenden Zusatz beigefügt, wie dies für das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit des Kindes der Fall ist (§ 32 f Abs. 2 S. 2 EStG: „zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in den für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat”).

Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung des § 34 f Abs. 2 S. 1 EStG im Sinne des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht. Der Senat vermag sich der im Aussetzungsbeschluss des 15. Senats vom 01. Juli 1997 15 V 3886/97 A (E), n.v., geäußerten Ansicht nicht anzuschließen. Denn die am Wortlaut orientierte Anwendung des Kindbegriffs des jeweiligen Veranlagungszeitraums entspricht dem in der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck des sog. Baukindergeldes. Der Bundesfinanzhof – BFH- hat mit Urteil vom 21. November 1989 IX R 56/88 (BFH E 159, 146, Bundessteuerblatt II 1990, 216) entschieden, § 34 f EStG solle der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Es könne nicht angenommen werden, dass die für die Investitionsentscheidung damals maßgeblichen Kinder während des gesamten Begüns...

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