rechtskräftig

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie kauften mit Vertrag vom 31.1.1992 ein Einfamilienhaus, das sie fortan zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Hierfür machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG geltend, der auch antragsgemäß in die Steuerberechnung einbezogen wurde. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurde auch ein Steuerermäßigungsbetrag in Höhe von 1.000 DM nach § 34 f Abs. 3 EStG abgezogen.

Streitig ist der Abzug eines kindbedingten Steuerermäßigungsbetrages nach § 34 f Abs. 3 EStG für das Streitjahr 1996.

Der Antragsgegner versagte den Abzug des Ermäßigungsbetrages unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, wonach ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, nur zu berücksichtigen ist, wenn es über eigene Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr verfügt.

Der am 28.7.1976 geborene Sohn der Antragsteller befand sich bis zum 31.7.1996 in einer Berufsausbildung und bezog eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.958 DM brutto monatlich.

Nach der bis einschließlich 1995 geltenden Rechtslage waren die eigenen Einkünfte und Bezüge für die Beurteilung, ob ein Kind steuerlich zu berücksichtigen sei, unmaßgeblich.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 4.3.1997 haben die Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides hat der Antragsgegner am 27.3.1997 abgelehnt. Die Antragsteller haben sich daher am 6.6.1997 an das Gericht gewandt.

Sie sind der Auffassung,

es verstoße gegen Treu und Glauben, über eine gesetzliche Änderung des Kindbegriffes mittelbar in ihre Rechtsposition hinsichtlich der mit dem Hauserwerb zusammenhängenden Steuervergünstigungen einzugreifen. Sie hätten auf die Fortgeltung der Rechtslage im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs vertraut und diese in die Kalkulation ihrer Aufwendungen einbezogen. In diesen Vertrauenstatbestand werde eingegriffen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 4.3.1997 in Höhe von 1.000 DM und die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in Höhe von 75 DM von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertritt den Standpunkt,

das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Abschnittsbesteuerung rechtfertige es, im Streitjahr bezüglich des Kindbegriffes die aktuelle Gesetzesfassung zugrunde zu legen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im übrigen aber begründet.

Soweit der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages gerichtet ist, ist er unzulässig.

Die Festsetzung ist zwar vollziehbar, aber grundsätzlich nicht isoliert aussetzungsfähig, denn es handelt sich lediglich um einen Folgebescheid, der von Amts wegen auszusetzen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid (vgl. BFH Urteil vom 9.11.1994 I R 67/94, BStBl. II 1995, 305) von der Vollziehung ausgesetzt wird (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO und vgl. Tipke/Kruse. Kommentar zur FGO zu § 69 Rz. 5: Folgebescheid).

Dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid in Höhe von 1.000 DM von der Vollziehung auszusetzen, ist jedoch zu entsprechen.

Gemäß § 69 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung unter anderem erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren bestehen ernstliche Zweifel daran, daß die Vorschrift des § 32 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für die Gewährung des Steuerermäßigungsbetrages gemäß § 34 f EStG maßgeblich ist.

Für die Auffassung des Antragsgegners spricht zwar, daß im Einkommensteuerrecht weitestgehend das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt, wonach die Voraussetzungen für steuerbelastende oder steuerbegünstigende Normen im jeweiligen Veranlagungszeitraum von neuem zu prüfen sind. Eine Übergangsregelung, wie sonst im Bereich der Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum bei Gesetzesänderungen üblich, wurde im Hinblick auf das gesetzessystematische Zusammenspiel der genannten Normen nicht getroffen.

Andererseits ist eine Übergangsregelung auch nicht erforderlich, wenn man den Wortlaut des § 34 f Abs. 3 Satz 1 EStG dahingehend interpretiert, daß auf den Kindbegriff nach § 32 Abs. 1 bis 5 EStG in der zu Beginn des Begünstigungszeitraums nach § 10 e EStG maßgeblichen Fassung Bezug genommen wird. Hierfür spricht, daß unbestritten auch im Hinblick auf die Grundvoraussetzung für den Ermäßigungsbetrag, nämlich die Grundförderung nach § 10 e EStG, nicht auf die aktuelle Gesetzesfassung, sondern auf die Fassung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Bezug genommen wird. Mit seiner Bezugnahme auf § 10 e EStG wollte der Gesetzgeber erkennbar an den achtjährigen Begünstigungszeitraum anknüpfen. Es e...

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