rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Gewährung von Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist nicht die Sach- und Rechtslage zu Beginn des Begünstigungszeitraums nach § 10 e EStG, sondern die des jeweiligen Streitjahres maßgeblich.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Baukindergeld.

Die Kläger erhalten für das 1992 angeschaffte Einfamilienhaus die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1997 gewährte der Beklagte für die am 23.01.1976 geborene Tochter der Kläger kein Baukindergeld. Als Begründung führte er an, dass die Tochter als Auszubildende eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM habe. Daher sei die Tochter nicht als Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen mit der Folge, dass das Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG nicht gewährt werden könne.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Die Kläger tragen vor, nach der bis 1995 geltenden Rechtslage seien die eigenen Einkünfte und Bezüge für die Beurteilung, ob ein Kind in der Ausbildung steuerlich zu berücksichtigen sei, unmaßgeblich gewesen, da es die 12.000 DM-Grenze nicht gegeben habe.

Sie meinen, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn über eine gesetzliche Änderung des Kindbegriffes mittelbar in ihre Rechtsposition hinsichtlich der mit dem Hauserwerb zusammenhängenden Steuervergünstigungen eingegriffen werde. Sie hätten auf die Fortgeltung der Rechtslage vertraut und diese in die Kalkulation ihrer Aufwendungen einbezogen.

Die Kläger verweisen auf ein gleich gelagertes Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses hatte mit Beschluss vom 1. Juli 1997 (Az. 15 V 3886/97) die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil ernstliche Zweifel daran bestünden, dass die Vorschrift des § 32 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für die Gewährung des Steuerermäßigungsbetrages nach § 34 f EStG maßgeblich sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Mai 1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 3. November 1998 aufzuheben und die Einkommensteuer 1997 auf 10.832 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.Er trägt vor, dass wegen der für das Streitjahr maßgeblichen gesetzlichen Lage ein Abzugsbetrag wegen Überschreitens der 12.000 DM-Grenze nicht in Betracht käme. Diese Auffassung stehe in Einklang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1989 (IX R 56/88, BStBl II 1990, 216), wonach nur solche Kinder berücksichtigt werden könnten, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum den einkommensteuerlichen Kindbegriff erfüllten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht hat die Einkommensteuerakte der Kläger zu Steuernummer vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG, weil ihre Tochter im Streitjahr nicht als Kind im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift des § 32 Abs. 4 EStG anzusehen ist.

Nach § 34 f Abs. 2 EStG ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um je 1.000 DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6 EStG.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, sofern es das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildetwird. Dies gilt nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat.

Die Einkünfte der Tochter sind von den Klägern mit 12.062 DM im Veranlagungsverfahren angegeben worden und übersteigen die genannte Grenze. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist vielmehr, ob man den Wortlaut des § 34 f Abs. 2 EStG dahingehend interpretieren kann, dass auf den Kindbegriff nach § 32 Abs. 1 bis 5 EStG in der zu Beginn des Begünstigungszeitraums nach § 10 e EStG maßgebenden Fassung (vorliegend: 1992) Bezug genommen wird.

Diese vom Finanzgericht Düsseldorf im Aussetzungsverfahren favorisierte Auslegung widerspricht dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der genannten Gesetzesvorschriften. Durch die Einführung der Steuerermäßigung des § 34 f EStG sollten Steuerpflichtige mit Kindern einen zusätzlichen Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum erhalten (vgl. BT-Drucksache 9/843, S. 10). Diegesetzgeberische Absicht mag den Schluss nahelegen, dass für die Dauer des Begünstigungszeitraums die Kinder zu berücksichtigen sind, die die Investitionsentscheidung beeinflusst haben. Dies hat in der Vorschrift jedoch keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Denn nach der insoweit klaren Entscheidung des Gesetzes ist die Steuerermäßigung nicht auf Kinder beschränkt, deren Wohnbedarf...

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