Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Unterschreiten der sog. „Drei-Objekt-Grenze”

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Projekt-GbR, die in der Art eines Bauträgers ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht anschafft, um darauf ein Gebäude nach den Wünschen der Käuferin (Einkaufspassage) zu errichten, unterliegt ungeachtet der Unterschreitung der Drei-Objekt-Grenze mit den aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.
  2. Der zu besteuernde Gewerbeertrag ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften erfolgt.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 2 S. 3; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen IV R 65/04)

 

Tatbestand

Die Herren M, U, J und die G-AG, eine Aktiengesellschaft ausländischen Rechts, ansässig , diese vertreten durch M, der auch der alleinige Anteilsinhaber war, schlossen am 26.2.1992 einen Vertrag (Bl. 40 GA) über die Gründung einer einfachen Gesellschaft nach (im folgenden Gesellschaft ausländischen Rechts). Zweck dieser Gesellschaft war laut Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Bebauung der Liegenschaft in S-Stadt (im folgenden Grundstück 1), ggfs. auch deren vollständige oder teilweise Veräußerung. Die Finanzierung sollte allein durch die Gesellschafter M, U und J erfolgen, Geschäftsführer dieser Gesellschaft wurde M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag (Bl. 150 GA) vom 6.3.1992 (Nummer der Urkundenrolle für der Notarin mit Amtssitz in S-Stadt), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb die G-AG, vertreten durch M, von der Stadt S das unbebaute Grundstück 1 zum Preis von 280.500 DM.

Mit Vertrag vom 14.12.1992 (Bl. 68 GA) gründete U mit drei weiteren Gesellschaftern die Grundstücksgesellschaft Grundstück 1 S-Stadt (Käufergesellschaft). In dem Vertrag heißt es unter anderem:

„ § 1

1.

2. Der Gesellschaftszweck ist der Erwerb des Grundstückes ...(Anm.: = Grundstück 1). Gesellschaftszweck ist ferner die Bebauung der vorbeschriebenen Parzellen (Anm.: = Grundstück 1) entweder durch den Verkäufer oder durch die Gesellschaft selbst mit einem Geschäfts- oder Bürohaus mit einer gewerblichen Nutzfläche bis zu 5.200 qm...

§ 2

1.

2.

3. Der Gesellschaft können weitere Gesellschafter beitreten, bis dass die Höhe der Bareinlagen 6 Mio. DM erreicht

§ 6

1. Die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen sowie die aus der Anlage erzielten Zinsen, Nachschüsse der Gesellschafter und von der Gesellschaft aufgenommen Fremdmittel dürfen ausschließlich zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes Verwendung finden. Als mit dem Gesellschaftszweck vereinbar gelten die nachstehend aufgeführten Ausgaben:

a) Grunderwerb einschließlich des Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten für das Büro und Geschäftshaus mit bis zu 4.870 qm Nutzfläche, einschließlich 97 Stellplätze in einer Tiefgarage DM

Anmerkung: Nach Auskunft des Architekten Dipl. Ing. U entstehen voraussichtlich keine Mehrkosten bei einer Ausdehnung des Bauvorhabens auf bis zu 5.200 qm. Nutzfläche. Sollte die Verkäuferin Mehrkosten bei Überschreitung der Nutzfläche von 4.940 qm geltend machen, ist über eine Mehrforderung zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin neu zu verhandeln

b) Grunderwerbsteuer DM

c) Zwischenfinanzierungskosten DM

d) Maklerprovision für die Vermarktung des Objektes, ca drei Monatsmieten

DM

e) Kosten der Rechts- und Steuerberatung der Gesellschaft sowie Kosten der Geschäftsführung bis 30.6.1994 DM

f) Notariats- und Gerichtskosten der Gesellschaft geschätzt DM

g) Liquiditätsreserve DM

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Die Herren M, U und J gründeten mit Vertrag vom 30.12.1992 (Bl. 34 GA) die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren Zweck war der Erwerb, die Bebauung und Veräußerung des Grundstückes Grundstück 1 in S-Stadt (Grundstück 1) und der Erwerb, die Sanierung, Modernisierung und Vermietung des bebauten Grundstückes O-straße in S-Stadt (im folgenden Grundstück 2). Die Klägerin führte den Namen „G-GbR”. Sie wurde im Außenverhältnis von der G-AG „ im Rahmen eines Treuhandverhältnisses” vertreten. Die Geschäftsführung wurde durch M wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Mit notariell beurkundeter, als „Kaufvertrag (Bauträgervertrag)” bezeichneter Vereinbarung vom 13.2.1993 (URNr. für des Notars in , Bl. 42 GA) verkaufte die durch U als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertretene G-AG das Grundstück an die Käufergesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt aus insgesamt zwölf Gesellschaftern bestand und der auch M und J beigetreten waren.

In der Urkunde (Bl. 42 GA) heißt es unter anderem:

Kaufvertrag

I. Vorbemerkung

1. Der Verkäufer wird Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts S-Stadt von S-Stadt ... eingetragenen Flurstück...

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