rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag unterliegt bereits vor Bedingungseintritt der Grunderwerbsteuer, wenn hierin zugleich (unbedingt) die Auflassung erklärt wird.
  2. Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Auflassung wird nur dann durch den ihm vorgehenden Tatbestand der vertraglichen Begründung des Übereignungsanspruchs ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird und der vorangegangene Erwerbsvorgang somit zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 14; BGB § 158 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen II B 115/04)

BFH (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen II B 115/04)

 

Tatbestand

Die Antragstellerin - Ast - erwarb mit notariellem Vertrag vom 13.11.2003 ein Grundstück in „L-Stadt”. In dem Vertrag heißt es:

㤠2

Kaufpreis, Fälligkeit, Zwangsvollstreckungsunterwerfung

1. Der Kaufpreis beträgt 1.375.000,00 €

2. Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zahlbar 6 Wochen nachdem die amtierende Notarin dem Käufer das Vorliegen folgender Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat:

...

d) Die Bedingung gemäß § 13 dieses Vertrags erfüllt ist.

...

§ 6

Künftige Nutzung des Kaufgegenstands

durch den Käufer, Vollmachten

1. Der Käufer beabsichtigt, den Kaufgegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs in Wohneigentum aufzuteilen.

2. Der Käufer darf die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen bereits vor Übergabe beantragen und alle hierzu nötigen Handlungen vornehmen.

...

§ 8

Auflassung

1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Käufer übergeht; sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. ...

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Umschreibungsantrag unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht nur von der amtierenden Notarin gestellt werden darf, die sie gleichzeitig unwiderruflich anweisen, den Antrag erst zu stellen, wenn ihr die Zahlung des gesamten Kaufpreises - ohne Zinsen - nachgewiesen oder der gesamte Kaufpreis bei ihr hinterlegt wurde und die Voraussetzungen für dessen Auszahlung eingetreten sind ...

2. Die Notarin wird angewiesen, vor Zahlung des Kaufpreises keine die Auflassung enthaltende beglaubigte Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrags auszuhändigen.

§ 13

Aufschiebende Bedingung, Rücktrittsrechte

1. Zugunsten des Käufers wirkende aufschiebende Bedingung für diesen Kaufvertrag ist die bestandskräftige Erteilung der in § 6 genannten, für die Bildung von Wohneigentum erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht eintritt, hat der Käufer binnen acht Wochen das nach Bestandskrafterlangung eines entsprechenden Bescheids der zuständigen Behörde das Recht, dem Verkäufer zu erklären, ob der Kaufvertrag dennoch Bestand haben soll. Mit Zugang dieser Erklärung gemäß Ziffer 2. wird dieser Vertrag unbedingt wirksam.…Die Auflassung wird unbedingt erklärt.

2. Die gemäß Ziffer 1. käuferseits abzugebenden Erklärungen sind an die Notarin zu richten,…Die Auflassung wird unbedingt erklärt. Der Käufer kann auf sein Rücktrittsrecht und/oder den Eintritt von Bedingungen einseitig vorzeitig verzichten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die im vorliegenden Verfahren beigebrachte Kopie der Urkunde Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Antragsgegner, das Finanzamt - FA -, Grunderwerbsteuer in Höhe von 48.125 € (3,5% von 1.375.000 €) fest. Gegen den Bescheid legte die Ast Einspruch ein und beantragte zugleich, den Bescheid von der Vollziehung auszusetzen. Hilfsweise stellte die Ast den Antrag, die Zahlungsfrist gemäß § 15 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - bis zum 31.12.2004 zu verlängern. Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2002 (Az.: 7 K 7145/01 GE, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 181) ab. Ein Fall von § 15 Satz 2 GrEStG liege ebenfalls nicht vor. Den gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gerichteten Einspruch der Ast wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 als unbegründet zurück. Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 wies das FA auch den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet zurück.

Gegen die Einspruchsentscheidung wegen Grunderwerbsteuer hat die Ast Klage erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 2716/04 GE anhängig ist. Zugleich begehrt die Ast Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht und macht hierfür geltend:

Der Hinweis des FA auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG gehe fehl, denn die Vorschrift sei schon von ihrem Wortlaut nicht anzuwenden, weil die Auflassung nicht isoliert erklärt worden sei, sondern ihr ein Rechtsgeschäft vorausgegangen sei. Ferner bezögen si...

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