Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Rechtsstreit über die gesondert festzustellende Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der Streitwert nach der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Herabsetzung der Feststellung auf die Höhe der Erbschaftsteuer zu bestimmen.
  2. Auch bei Aufhebung eines Bescheids aus formellen Gründen kommt eine Reduzierung des Streitwerts auf 10% der steuerlichen Auswirkung nur in Betracht, wenn von Beginn an kein weitergehendes Klageziel (hier aber: ersatzlose Aufhebung) verfolgt wurde.
 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für den Grundbesitz in ...,…Straße auf den 12.05.1996 vom 03.06.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2003 Klage. Dieser Bescheid wurde im Klageverfahren 11 K 4618/03 BG von dem Beklagten aufgehoben, da der Bescheid eine unzutreffende Belehrung nach § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) enthielt. Die Beteiligten am Klageverfahren 11 K 4618/03 BG erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15.03.2004 legte das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.

Der Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 30.06.2004 die zu erstattenden Kosten auf 1.064,07 € festzusetzen. Der Berechnung legte er einen Streitwert in Höhe von 15.325 € zu Grunde. Dieser Wert wurde im Verfahren 11 K 7122/02 BG durch Beschluss vom 24.06.2003 festgesetzt. Das Verfahren 11 K 7122/02 BG betraf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für den Grundbesitz in ...,…Straße…auf den 12.05.1996 vom 10.06.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002. Dieser Bescheid wurde im Klageverfahren 11 K 7122/02 BG vom Beklagten aufgehoben, da der Bescheid unzutreffend adressiert war und in Folge dessen nicht wirksam bekannt gegeben worden war. Nach Aufhebung dieses Bescheides erließ der Beklagte den im Klageverfahren 11 K 4618/03 BG angefochtenen Feststellungsbescheid.

Der Beklagte machte Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend. Der Streitwert ergebe sich nicht aus der Höhe der erbschaftssteuerlichen Auswirkung (15.325 €) sondern betrage lediglich 10 % der erbschaftssteuerlichen Auswirkung und damit 1.532 €. Die Kürzung auf 10 % müsse erfolgen, da die Aufhebung des Bescheides aus formellen Gründen erfolgt sei. Zwar sei das Klagebegehren der Kläger auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichtet. Der Beklagte habe den Bescheid aber nicht ersatzlos aufgehoben, sondern den Kläger sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufhebung aus formellen Gründen erfolgt sei. Der Kläger habe also auch schon bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides davon ausgehen können, dass die Aufhebung ohne steuerliche Auswirkung bleibe, da nach der Aufhebung ein inhaltsgleicher Bescheid unter Beachtung der Formvorschriften ergehen würde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 15.325 € (29.975 DM) festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Die Bedeutung der Sache liegt bei einem Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. Diese Auswirkung kann regelmäßig ohne großen Aufwand von den Kostenbeamten des Finanzgerichts berechnet werden. Hierzu muss der Kostenbeamte die Akten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes anfordern. Aus diesen ergibt sich im Regelfall, welche erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind und unter welche Steuerklasse der betreffende Erbe fällt. Nach den Erfahrungen des Senats sind im Regelfall keine Sachverhalte zu klären und Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit nichts zu tun haben. Die Gründe, die den Bundesfinanzhof bewogen haben, den Streitwert für Klageverfahren gegen Einheitswertbescheide pauschal festzusetzen, liegen somit im vorliegenden Fall nicht vor. Der Streitwert bestimmt sich daher nach den betragsmäßigen Auswirkungen der begehrten Änderung der Höhe des Grundbesitzwertes auf die Erbschaftsteuer (vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31) und er beträgt nicht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg annimmt, 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes (vgl. Finanzgericht Baden-Württember...

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