Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Bedarfsbewertung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Rechtsstreit um die Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bestimmt sich der Streitwert nach der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Änderung auf die Erbschaftsteuer (gegen FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924: 10% des Wertunterschieds).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 138.434,-- DM festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen.

Die Bedeutung der Sache liegt bei einem Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. Diese Auswirkung kann regelmäßig ohne großen Aufwand von den Kostenbeamten des Finanzgerichts berechnet werden. Hierzu muss der Kostenbeamte die Akten der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes anfordern. Aus diesen ergibt sich im Regelfall, welche erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind und unter welche Steuerklasse der betreffende Erbe fällt. Nach den Erfahrungen des Senats sind im Regelfall keine Sachverhalte zu klären und Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit nichts zu tun haben. Der Streitwert bestimmt sich daher nach den betragsmäßigen Auswirkungen der begehrten Änderung der Höhe des Grundbesitzwertes auf die Erbschaftsteuer (vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31) und er beträgt nicht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg annimmt, 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes. (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924).

Die Ermittlung der betragsmäßigen Auswirkung der Höhe des Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer ist notwendig, da auf Grund verschiedener Steuerbefreiungen, Freibeträge und Steuerklassen die mögliche Auswirkung auf die Höhe der Erbschaftsteuer von 0 v.H. bis 50 v.H. des Wertes eines steuerpflichtigen Erwerbes betragen kann (vgl. §§ 16, 17, 19 Abs. 1 ErbStG). Anhaltspunkte dafür, dass in den meisten Erbfällen ein geschätzter Steuersatz von 10 v.H. angemessen ist, liegen dem Senat nicht vor.Im Streitfall beträgt die erbschaftsteuerliche Auswirkung der begehrten Herabsetzung des Grundbesitzwertes um 850.000,-- DM 138.434,-- DM. Das sind 19%.

Nur in den Fällen, in denen der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen, ist nach Ansicht des Senates ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen. Dieser Auffangstreitwert wäre auch dann anzunehmen, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht bestimmt werden kann, weil die Höhe des Grundbesitzwertes auf Grund von Steuerbefreiungen oder Freibeträgen keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer hat.

Der Senat erachtet es nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG für angemessen, den Streitwert durch Beschluss festzusetzen. Denn bisher ist, soweit erkennbar, außer dem Beschluss des Berichterstatters des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 2001, 924, noch keine Rechtsprechung zur Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer entsprechend der seit dem 01.01.1996 anzuwendenden Neuregelung der §§ 138 ff. BewG vorhanden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645151

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