Entscheidungsstichwort (Thema)

Biersteuergesetz. Haushaltsbegleitgesetz 2004. Parlamentsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Zustandekommen der Änderung in § 2 Abs. 2 BierStG durch Art. 15 HBeglG 2004 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

BierStG § 2 Abs. 2; HBeglG 2004 Art. 15; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1, Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.07.2019; Aktenzeichen VII R 9/19 (VII R 4/09))

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Biersteuer für die Klägerin für das Jahr 2004 der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden ist. Streitig ist, ob die Erhöhung der Sätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) 1993 um 12 v.H. durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 in verfassungsgemäßer oder verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist.

Die Klägerin ist eine mittelständische Brauerei mit einer Jahreserzeugung von unter 200.000 hl im Jahr 2004. Mit ihrer Produktion unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993 der Biersteuerpflicht.

Für das in ihrem Betrieb produzierte Bier, für das nach § 7 Abs. 1 BierStG 1993 Biersteuer entstanden ist, hat sie als Steuerschuldnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993 jeweils bis zum siebten Tag des Folgemonats bei dem nach § 17 Biersteuerverordnung (BierStV) zuständigen Hauptzollamt S (Bl. 4 Einspr-A) eine Steuererklärung abgegeben.

Der Beklagte legte den vorläufigen Monatsbescheiden und dem – endgültigen – Jahresbescheid 2004 vom 7. Februar 2005 (Bl. 36) die ab 1. Januar 2004 gültigen ermäßigten Steuersätze gemäß § 2 Abs. 2 BierStG 1993 (sog. Mengenstaffel) zugrunde, die durch Art. 15 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076) von vormals 50 %, 60 %, 70 % und 75 % auf Sätze von 56 %, 67,2 %, 78,4 % und 84 % erhöht wurden.

Gegen den Steuerbescheid für den Monat Januar 2004 vom 9. Februar 2004 (Bl. 6) legte die Klägerin am 5. März 2004 Einspruch ein (Bl. 2 Einspr-A), den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2004 als unbegründet zurückwies (Bl. 13 Einspr-A). Auch gegen die weiteren Monatsbescheide und den – endgültigen – Jahresbescheid vom 7. Februar 2005 (Bl. 36) legte die Klägerin Einsprüche ein.

Mit der am 29. Juli 2004 ursprünglich gegen den Monatsbescheid für Januar 2004 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Änderung durch das HBeglG 2004 sei formell und materiell verfassungswidrig.

Die formelle Verfassungswidrigkeit folge daraus, dass bereits das Anrufungsbegehren an den Vermittlungsausschuss unzulässig gewesen sei, indem es die Einbeziehung des „Koch-Steinbrück-Papiers” als Ziel mit aufgenommen habe (Bl. 84 ff.), da diesbezüglich zuvor keine Debatte im Bundestag stattgefunden habe (Bl. 85). Das Papier sei zudem weder dem Anrufungsbegehren beigefügt gewesen, noch seien dessen Aussagen darin inhaltlich wiedergegeben worden (Bl. 86).

Das „Koch-Steinbrück-Papier” sei zwar in der vom Haushaltsausschuss durchgeführten öffentlichen Anhörung zum HBeglG 2004 am 8. Oktober 2003 wiederholt erwähnt worden, sei aber selbst nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Die bloße Vorstellung des Papiers durch zwei Mitglieder des Bundesrates sei nur als politische Meinungsäußerung zu sehen (Bl. 87 f.). Auch die Tatsache, dass das Papier als Ausschussdrucksache 15/8/852 verteilt wurde, sei keine ordentliche Einbringung. Das gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass die Landesminister Diekmann (NRW) und Riebel (Hessen) als Beauftragte für die ordentlichen Mitglieder ihrer Länder teilgenommen hätten, da gemäß Art. 43 Abs. 2 GG auch den Landesministern allenfalls ein Anhörungsrecht zustehe (Bl. 89). Deswegen hätten auch die Fraktionen von CDU/CSU und FDP betont, dass es sich nicht um eine Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren handele (BT-Drks. 15/1751, S. 3 ff.). Die Beratung in einem Ausschuss ersetze nicht die Beratung im Plenum, da dadurch die parlamentarischen Rechte der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) unangemessen verkürzt würden (vgl. BVerfG vom 13. Mai 1986 1 BvR 99/85; 461/85, BVerfGE 72, 175). Aus diesem Grund sei auch der Widerspruch gegen die Einbeziehung des Papiers durch die Abgeordneten Kampeter (CDU/CSU) und Fricke (FDP) in der 2. und 3. Lesung zum HBeglG 2004 im Bundestag am 17. Oktober 2004 erfolgt (BT-Plenarprotokoll 15/67, S. 5762 B, D, 5763 B; 5770 D, 5832 ff.).

Weiterhin habe der Vermittlungsvorschlag den Umfang des Anrufungsbegehrens überschritten. Bei der Änderung im BierStG handele es sich nicht um Subventionsabbau im Sinne des „Koch-Steinbrück-Papiers”, noch lasse sich die vorgenommene Regelung auf dieses Papier zurückführen (Bl. 91). Vielmehr sei durch die Änderung in § 2 Abs. 2 BierStG eine Steuererhö...

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