Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer. Kraftfahrzeuganhänger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sonderregelung des § 10 KraftStG für Kraftfahrzeuganhänger, wonach auf Antrag die Steuer für das Halten eines Anhängers nicht erhoben wird, solange er ausschließlich hinter Zugmaschinen geführt wird, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer gezahlt wird, lässt die Steuerpflicht des Halters für Zeiten, in denen der Anhänger nicht zum Einsatz kommt, unberührt.

 

Normenkette

KraftStG § 10 Abs. 1, 4, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen VII R 62/02)

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb bis 21. November 1995 ein Transportunternehmen. Am 12. Oktober 1993 wurde ein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen …-M. … erstmals auf ihn zugelassen und am 12. November 1993 der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen …-P. … Der Kläger beantragte für die Sattelanhänger die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) und dazu die Erteilung grüner Kennzeichen. Mit Bescheiden vom 22. Februar 1994 wurde den Anträgen entsprochen. Zugleich wurde in den Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Sattelanhänger nur hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden dürften, für die ein Anhängerzuschlag erhoben würde oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 KraftStG verwendet würden. Auf den weiteren Inhalt der beiden v.g. Bescheide wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 3. Januar 1995 hat der Beklagte, der festgestellt hatte, dass der Kläger für kein Zugfahrzeug Anhängerzuschlag entrichtet hatte, den Kläger um Nachweise gebeten, dass die Sattelanhänger hinter Zugmaschinen mitgeführt würden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet worden sei bzw. werde. Dem kam der Kläger nicht nach. Der Beklagte setzte deshalb die KraftSt wie folgt fest:

  1. Bescheid vom 25. August 1995 – Fahrzeug …-P. …

    a) für die Zeit vom 12.11.1993 bis 31.3.1994

    2.722 DM

    b) für die Zeit vom 1.4.1994 bis 11.11.1994

    1.078 DM

    c) für die Zeit ab 12.11.1994 auf jährlich

    1.750 DM

  2. Bescheid vom 29. August 1995 – Fahrzeug …-M. …

    a) für die Zeit vom 12.10.1993 bis 31.3.1994

    3.325 DM

    b) für die Zeit vom 1.4.1994 bis 11.10.1994

    930 DM

    c) für die Zeit ab 12.10.1994 auf jährlich

    1.750 DM

Den Einspruch gegen diese Bescheide begründete der Kläger damit, er habe keine Zugmaschinen. Die Sattelanhänger würden ausschließlich vermietet. Die KraftSt seien von den Mietern zu tragen, was Gegenstand der Mietverträge sei. In den Verträgen sei deutlich gemacht worden, die Sattelanhänger seien steuerfrei und dürften nur hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag erhoben würde. Bei Nichtbeachtung hafte der Mieter.

Am 9. Oktober 1997 wurden die Einsprüche gegen die v.g. Steuerbescheide als unbegründet abgewiesen, da der Kläger keine Nachweise für die Steuerbefreiung, auch keine für bestimmte Zeiträume, beibrachte.

Am 10. November 1997 erhob der Kläger Klage.

Zur Begründung führt er aus, die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (EE) seien einerseits teilweise unzutreffend und andererseits nicht aus § 10 Abs. 1 KraftStG zu begründen. Für den Zeitraum 12. November 1993 bis 31. März 1994 als auch vom 1. April 1994 bis 11. November 1994 sei der Aufleger …-P. … nicht im Einsatz gewesen; es hätten keine Mietverträge bestanden.

a) Der Aufleger …-P. … sei erstmals für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1995 an eine Firma S. vermietet gewesen. Dies sei dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 1996 mitgeteilt worden. Der Mietvertrag sei mit Schreiben vom 27. September 1996 vorgelegt worden. Der Aufleger sei von der Zugmaschine mit dem Kennzeichen …-N. … der genannten Firma gezogen worden. Für diese Zugmaschine sei der Anhängerzuschlag beim dafür zuständigen Finanzamt gemeldet worden. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Firma S. vom 24. Mai 1997 und dem KraftSt-Bescheid vom 28. Dezember 1995. Insoweit sei vom Beklagten ein neuer KraftSt-Bescheid gefertigt worden, mit welchem die Steuer für den Sattelaufleger …-P. … für die Zeit vom 12. November 1995 bis 29. Februar 1996 auf 525 DM und ab 1. März 1996 auf jährlich „0” DM festgesetzt worden sei (Bescheid vom 26. Mai 1997). Aus dem Bescheid gehe hervor, dass die Steuer für den Sattelaufleger mit dem Kennzeichen …-P. … gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben werde. Damit habe für den Sattelanhänger …-P. … nur eine Steuerpflicht für den Zeitraum 12. November 1995 bis 29. Februar 1996 in Höhe von 525 DM bestanden. Dennoch sei am 22. Oktober 1996 eine Aufforderung ergangen, bis zum 12. November 1996 KraftSt für das Fahrzeug …-P. … in Höhe von 1.750 DM für 1996 zu zahlen. Im Übrigen sei der Anhänger ab 1. März 1996 an die Firma E. in … vermietet gewesen, die für die Zugmaschine …-T. … den Anhängerzuschlag gezahlt habe.

Der Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Juli 1997 die eingereichten Unterlagen als Nachweis im Sinne der Regelung des § 10 KraftStG anerkannt und einen neuen Bescheid über die KraftSt für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis ...

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