Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für Sattelanhänger

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zu Recht für zwei Sattelanhänger nachträglich Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) festgesetzt hat.

Die Klägerin (Klin.), die A. GmbH & Co KG, betreibt ein … unternehmen. Sie ließ am 14. Juni 1990 die Sattelanhänger (SAH) mit dem amtlichen Kennzeichen 1 (Gesamtgewicht 45.000 kg, Sattellast 15.000 kg, 3 Achsen) und 2 … (Gesamtgewicht 31.000 kg, Sattellast 15.000 kg, 2 Achsen) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu. Unter Hinweis auf die Steuervergünstigung gemäß § 10 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) beantragte sie die Zuteilung von Kennzeichen mit grüner Beschriften auf weißem Grund (§ 23 Abs. 1 Buchst. a Straßenverkehrszulassungsordnung –StVZO–). Die Zulassungsstelle erteilte die grünen Kennzeichen; das FA stellte die SAH jeweils durch Bescheide vom 6. September 1990 von der KraftSt frei.

Bereits am 11. Juni 1990 hatte die Klin. eine Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 3 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Ausweislich der Steuererklärung war die Erhebung eines Anhängerzuschlags nicht beantragt worden. Das FA setzte mit Steuerbescheid vom 16. Juli 1990 die KraftSt nach einem zulässigen Gesamtgewicht von 24.000 kg und 3 Achsen ohne einen Anhängerzuschlag auf jährlich 7.097 DM bestandskräftig fest. Wegen Änderung der Steuersätze für gewichtsbesteuerte Fahrzeuge ist dieser Steuerbescheid durch Steuerbescheide vom 17. Juli 1990 und 24. Oktober 1991 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geändert worden.

Anläßlich einer allgemeinen Überprüfung steuerbefreiter Anhänger stellte das FA im September 1994 fest, daß die Anhänger 1 und 2 nicht ausschließlich hinter Kfz mitgeführt worden sind, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte KraftSt erhoben worden war. Nach fernmündlicher Mitteilung von Frau A. wurden die SAH seit ihrer Zulassung im Juni 1990 ausschließlich hinter der Sattelzugmaschine 3 verwendet.

Am 19. September 1994 beantragte die Klin. für das Fahrzeug 3 die Festsetzung eines Anhängerzuschlags gemäß § 10 Abs. 2 KraftStG.

Mit Steuerbescheid vom 7. Dezember 1994 setzte das FA gemäß § 12 Abs. 3 KraftStG für den SAH mit dem amtlichen Kennzeichen 1 die KraftSt für die Zeit vom 14. Juni 1990 bis 13. Juni 1991 auf 3.720 DM neu fest. Durch Steuerbescheide vom 2. Februar 1995 ergänzte das FA diese Steuerfestsetzungen für den Zeitraum vom 14. Juni 1991 bis zum 18. September 1994

(Zeitraum 14. Juni 1991 bis 13. Juni 1992: Steuer 10.517 DM;

Zeitraum 14. Juni 1992 bis 13. Juni 1993: Steuer 10.517 DM;

Zeitraum 14. Juni 1993 bis 13. Juni 1994: Steuer 8.739 DM;

Zeitraum 14. Juni 1994 bis 18. September 1994: Steuer 465 DM).

Entsprechende Steuerfestsetzungen erfolgten für den SAH mit dem amtlichen Kennzeichen 2

(Steuerbescheid vom 7. Dezember 1994 für den Zeitraum 14. Juni 1990 bis 13. Juni 1991: Steuer 1.339 DM;

Steuerbescheide vom 2. Februar 1994:

Zeitraum 14. Juni 1991 bis 13. Juni 1992: Steuer 3.407 DM;

Zeitraum 14. Juni 1992 bis 13. Juni 1993: Steuer 3.407 DM;

Zeitraum 14. Juni 1993 bis 13. Juni 1994: Steuer 2.952 DM;

Zeitraum 14. Juni 1994 bis 18. September 1994: Steuer 310 DM).

Gegen die Steuerbescheide vom 7. Dezember 1994 hatte die Klin. Einsprüche eingelegt. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, für die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 3 die Besteuerung mit Anhängerzuschlag (über 18.000 kg) rückwirkend ab 14. Juni 1990 durchzuführen. Durch Bescheid vom 2. Februar 1995 entsprach das FA diesem Antrag ab 19. September 1994 (Jahressteuer 5.250 DM). Den weitergehenden Antrag (rückwirkende Steuerfestsetzung ab 14. Juni 1990) lehnte das FA in der Anlage zu dem Steuerbescheid vom 2. Februar 1995 ab. Die Klin. bestreitet, diese Anlage erhalten zu haben.

Die Einsprüche gegen die Steuerbescheide vom 7. Dezember 1994 begründete die Klin. im wesentlichen wie folgt:

Die Steuerfestsetzung für die SAH entfiele bereits wegen ihres gleichzeitig gestellten Antrags auf Festsetzung eines Anhängerzuschlags für die Sattelzugmaschine 3 rückwirkend ab 14. Juni 1990. Die Beantragung eines Anhängerzuschlags sei seinerzeit durch ein Versehen unterblieben. Es sei nicht ordnungsgerecht gewesen, daß die Zulassung des steuerbefreiten Anhängers (2 Tage nach der Zulassung der Zugmaschine) durch die Behörde ohne Abstimmung der Daten durchgeführt worden sei. Noch weniger sachgerecht und angemessen wäre es, bei der Alternative für eine Nachbesteuerung durch die Behörde einseitig die teurere Anhängerbesteuerung vorzunehmen, statt den anhängigen Antrag auf Nachbesteuerung der Zugmaschine zustimmend zu bescheiden.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1995 legte die Klin. gegen sämtliche KraftSt-Bescheide für die SAH mit amtlichen Kennzeichen 1 und 2 vom 2. Februar 1995 Einsprüche ein und verwies zur Begründung auf ihren Rechtsbehelf vom 7. Dezember 1994.

Durch Entscheidungen vom 21. Juni 1995 bzw....

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