Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Durchführung einer Schlussbesprechung gerichtete Klage nach Eintritt der Bestandskraft der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide. Folgen einer unterbliebenen Schlussbesprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Steuerpflichtigen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gerichteten Klage mehr, wenn die auf Basis der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits das Einspruchsverfahren durchlaufen haben und ggf. Gegenstand einer Klage sind. Denn in diesem Falle bestand für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitig Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen (vgl. FG Köln, Urteil v. 22.2.2000, 14 K 3004/99, EFG 2000 S. 775). Dies muss erst recht gelten, wenn wie im Urteilsfall das Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde und die Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig sind.

2. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung, die Vorschrift des § 201 AO über die Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung ist jedoch eine reine Verfahrensvorschrift zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Deshalb kann auch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Schlussbesprechung geheilt werden; ist dies der Fall, so ist er nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO unbeachtlich. Auch wenn der Verfahrensfehler nicht geheilt worden ist, ist er unbeachtlich, wenn die unter Verletzung des Verfahrensfehlers erlassenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind. Denn werden Verwaltungsakte unanfechtbar, so können Verfahrens- und Formfehler nicht mehr gerügt werden.

3. Eine fehlenden Schlussbesprechung führt weder zu einem Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse noch zur Nichtigkeit der aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide.

 

Normenkette

AO §§ 91, 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 127, 201 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über Frage, ob der Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abhaltung einer Schlussbesprechung abgelehnt hat bzw. ob diese Ablehnung rechtswidrig war und der Beklagte nach wie vor zur Durchführung einer Schlussbesprechung verpflichtet ist

Die Klägerin firmierte bis zur Umfirmierung in A GmbH im Jahr 2019 unter „D-GmbH”. Der Gegenstand des Unternehmens war und ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Stendal (HRB) die Erbringung von Maurer- und Putzleistungen, Handel mit Geräten und Material sowie alle weiteren Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind sowie die Beteiligung an und die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung von anderen Unternehmen in jeder rechtlich zulässigen Form.

Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 25. Juli 2014 bis 27. Oktober 2017 eine steuerliche Betriebsprüfung durch, die sich auf die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 27. Oktober 2017. In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes erließ der Beklagte am 29. November 2017 geänderte Steuerbescheide unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, gegen welche die Klägerin am 21. Dezember 2017 Einspruch einlegte. Über die Einsprüche hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 entschieden. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.

Dem ging folgender, im Streit stehender Sachverhalt voraus:

Der Beklagte erließ am 14. Mai 2014 gegenüber der Klägerin eine Prüfungsanordnung für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 Einspruch ein. Sie beantragte u.a., die Prüfung an Amtsstelle vorzunehmen. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mit, dass dem Einspruch stattgegeben werde und die Prüfung an Amtsstelle erfolgen werde. Der Einspruch würde sich dadurch erledigen.

Der Beklagte führte daraufhin die Prüfung durch und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2017 den Entwurf des Prüfungsberichtes. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2017 sowie 24. August 2017 Stellung. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bestätigten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten einen Termin zur Schlussbesprechung „BP 2010 bis 2012” am 20. Oktober 2017 um 10.00 Uhr in den Praxisräumen des Bevollmächtigten in, Y wo zur genannten Zeit tatsächlich ein Gespräch, dessen Inhalt von den Beteiligten unterschiedlich wahrgenommen wurde, zwischen dem Bevollmächtigen der Klägerin, der Sachgebietsleiterin Betriebsprüfung des Beklagten, Frau C und dem Prüfer stattfand.

Am 24. Oktober 2017 übersandte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr B, sie hatten an dem von Ihnen selbst vorgeschlagenen Schlussbesprechungstermin am 20.10.2017 ausreichend Gelegenheit, zu den getr...

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