Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid. Abtretung und Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen. Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für eine wirksame Abtretungsanzeige ist unter anderem, dass der Anspruch in dem amtlichen Vordruck so genau bezeichnet wird, dass die Finanzbehörde ohne weitere Nachforschungen erkennen kann, welchen Erstattungsanspruch der Altgläubiger an den Neugläubiger abgetreten hat.

2. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie die Aufrechnung gegen solche Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. Zu den Voraussetzungen gehören danach Erfüllbarkeit der Forderung des Gläubigers und Fälligkeit der eigenen Forderung.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 46, 218 Abs. 2, §§ 47, 226 Abs. 1; BGB §§ 387-388

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2004; Aktenzeichen VII B 218/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Abrechnungsbescheid über das an die Klägerin abgetretene Umsatzsteuerguthaben 1999 der … GmbH & Co KG (im folgenden: TB).

Die Klägerin reichte beim Beklagten am 10. März 2000 eine Abtretungsanzeige ein. Abgetreten war danach ein sich aus der Umsatzsteuererklärung 1999 der TB gegenüber dem Beklagten ergebender Erstattungsanspruch in Höhe von 1.050.340,35 DM. Zuvor hatte der Beklagte eine bei ihm am 09. Februar 2000 eingegangene Abtretungsanzeige vom 13./31. Dezember 1999 beanstandet, weil dort ein Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung der TB für Oktober 1999 abgetreten worden war.

Im September 2000 stimmte der Beklagte der im Juni 2000 eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1999 der TB zu, in der ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.051.722,80 DM erklärt worden war. In der der TB übersandten Mitteilung über Umsatzsteuer 1999 vom 04. Oktober 2000 rechnete der Beklagte den sich ergebenden Erstattungsanspruch mit der seit dem 22. Februar 2000 fälligen Umsatzsteuerschuld 1997 der TB und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 auf. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Überweisung der Umsatzsteuer 1999 nicht erfolgen könne, „da eigene aufrechenbare Forderungen vorlagen”.

Mit Schreiben vom 10. November 2000 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung des abgetretenen Anspruchs mit eigenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt … Der Beklagte erließ daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 gegenüber der Klägerin einen Abrechnungsbescheid. Darin erklärte der Beklagte die Aufrechnung des sich aufgrund der Umsatzsteuererklärung der TB für das Jahr 1999 festgesetzten Erstattungsanspruchs in Höhe von 1.051.722,80 DM mit der Forderungen gegenüber der TB aus der Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 1.050.340,00 DM und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 1.380,80 DM. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die beim Beklagten Anfang Februar 2000 eingereichte Abtretungserklärung vom 13./31. Dezember 1999 sei wirksam. Der Beklagte habe deshalb nicht mehr mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Das Guthaben habe sie am 27. Januar 2000 durch Aufrechnung gegenüber dem Finanzamt … zur Tilgung eigener Steuerschulden verwendet.

Gegenüber dem Beklagten habe sie mit Schriftsatz vom 10. November 2000 die Aufrechnung erklärt. Das Guthaben sei spätestens durch die Aufrechnungserklärung vom 17. Dezember 2002 gegenüber dem Finanzamt … erloschen.

Die Aufrechnungserklärungen des Beklagten seien dagegen allesamt unwirksam. Die Erklärung vom 4. Oktober 2000 sei nicht wirksam, da sie nicht ihr, der Klägerin, gegenüber als Inhaber der Forderung erklärt worden sei. Dies sei aber im vorliegenden Fall gem. § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendig. Das an sie gerichtete Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2000 enthalte keine wirksame Aufrechnungserklärung. Eine den Vorschriften des § 406 BGB genügende Aufrechnungserklärung habe der Beklagte ihr gegenüber bis heute nicht abgegeben.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 14. Dezember 2000 und den Einspruchsbescheides vom 25. Juni 2001 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, einen Erstattungsanspruch in Höhe von 537.737,33 EUR (entspricht 1.051.722,80 DM) festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die erste Abtretungsanzeige sei wegen der fehlerhaften Bezeichnung des abgetretenen Anspruchs unwirksam. Ein Erstattungsanspruch für Oktober 1999 habe nicht bestanden. Die Erklärung könne auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuererklärung 1999 gemeint sei. Zum einen habe es der Bundesfinanzhof schon immer abgelehnt, Erklärungen von Rechtsanwälten sowie Angehörigen der steuerberatenden Berufe umzudeuten. Zum anderen könne...

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