Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) Aufforderung zur Abgabe von Steueranmeldungen nach § 50 a Abs. 4 EStG bis einschließlich II/95

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 200.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist eine inländische Konzertveranstaltungsgesellschaft, die Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler bzw. deren Agenturen ausbezahlt.

Ihr Bevollmächtigter sandte unter dem 10. Juli 1995 ein Telefax folgenden Inhalts an den Antragsgegner:

„Steueranmeldungen nach § 50 a Abs. 4 EStG bis II/95 … – hinsichtlich der oben genannten Steueranmeldungen möchte ich Ihnen mitteilen, daß wir beauftragt worden sind diese zu bearbeiten und Ihnen einzureichen. Da wir noch einige Unterlagen benötigen möchte ich Sie bitten uns eine Bearbeitungsfrist bis zum 28. Juli 1995 zu gewähren.”

Der Antragsgegner lehnte die beantragte Fristverlängerung mit Schreiben vom 11. Juli 1995 ab.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung und die ihrer Ansicht nach darin enthaltene Aufforderung zur Abgabe der Steueranmeldungen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, daß eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe von Steueranmeldungen gemäß § 50 a Abs. 4 EStG nicht bestehe und verwies zur Erläuterung auf den von ihrem Bevollmächtigten verfaßten Aufsatz „Zur Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EStG. i.V.m. § 73 e EStDV” im Betriebs-Berater (BB) 1995, 121. Darin vertritt der Bevollmächtigte die Ansicht, daß die in § 73 e Satz 2 EStDV statuierte Pflicht zur Steueranmeldung nicht von der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung – § 51 EStG – gedeckt sei. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung vom 11. August 1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß in der Ablehnung der Fristverlängerung für die Abgabe der. Steueranmeldungen gemäß § 50 a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73 e EStDV gleichzeitig eine Aufforderung zur Abgabe dieser Steueranmeldungen zu sehen sei. Diese sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, weil eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Steueranmeldung nicht vorhanden sei. Insbesondere sei die Regelung in § 73 e EStDV nicht von der Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß einer Verordnung gedeckt und daher nicht wirksam.

Die Antragstellerin beantragt,

Die Vollziehung der in der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags vom 11. Juli 1995 liegenden Aufforderung zur Abgabe von Steueranmeldungen nach § 50 a Abs. 4 EStG auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, daß in der Versagung der beantragten Fristverlängerung nur ein Verwaltungsakt zu sehen und darin nicht auch eine Aufforderung zur Abgabe der Steueranmeldungen enthalten sei. Er weist darauf hin, daß er eine solche Aufforderung schon deshalb nicht habe aussprechen wollen, weil sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe der Steueranmeldungen bereits aus §§ 50 a Abs. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EStG, § 73 e Satz 2 EStDV ergebe.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsgegner hat einen der Aussetzung fähigen Verwaltungsakt nicht erlassen.

Eine Steueranmeldung ist nach der Definition des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat. Zu diesen Steueranmeldungen gehört auch diejenige nach § 50 a EStG i.V.m. § 73 e EStDV (Tipke/Kruse, AO, vor § 149 Rdnr. 2).

Die Aufforderung eines Finanzamtes, eine Steuererklärung abzugeben, ist ein Verwaltungsakt (vgl. Tipke/Kruse aaO., § 328 Rdnr. 7; ähnlich Trzaskalik in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 149 Rdnr. 17 – die Aufforderung kann ein Verwaltungsakt sein). Die Behörde kann dabei eine Steuererklärung auch dann anfordern, wenn die Steuererklärungspflicht sich bereits, aus dem Gesetz ergibt (vgl. Tipke/Kruse aaO., § 149 Rdnr. 2 und Trzaskalik aaO., Rdnr. 14). Sie wird dies insbesondere tun, wenn der Steuerpflichtige meint, nach dem Gesetz nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet zu sein oder aber in Kenntnis seiner Verpflichtung der Erklärungspflicht nicht nachkommt (Trzaskalik aaO., Rdnr. 14).

Kann die Behörde bei gesetzlicher Steuererklärungspflicht zur Abgabe der Erklärung auffordern, muß sie dies aber nicht tun, so ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sie einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat (a.A. FG München 1 V 2335/94 vom 10. April 1995, EFG 1995, 752 – die Aufforderung zur Abgabe der Steueranmeldung nach § 50 a EStG sei nie ein Verwaltungsakt, weil sich die entsprechende Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergebe). Nicht jede Äußerung des Finanzamtes kann dabei als Erlaß eines Verwaltungsaktes interpretiert werden. So soll in der Übersendung, von Erklärungsvordrucken nicht ein Verwaltungsakt, sondern nur eine Erinnerung an die Erklärungspflicht ...

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