Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO). Einkommensteuer 1995

 

Tenor

1) Die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 23.03.1995 wird für die ab dem I.Ouartal 1995 festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe des jeweils 2500,– DM Einkommensteuer und 187,50 DM Solidaritätszuschlag übersteigenden Betrages bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert wird auf 3568,– DM festgesetzt.

4) Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin erzielt als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Antragsteller ist als angestellter Prüfingenieur tätig.

Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 13.12.1994 eine in …

… belegene, derzeit noch im Bau befindliche Eigentumswohnung. Die Wohnung soll bis Ende 1995 fertiggestellt sein. Der Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten belief sich nach dem Vortrag der Antragsteller auf 355.342,– DM. Von der Gesamtsumme entfällt auf das Gebäude ein Teilbetrag von 319.808,– DM. Nach dem Inhalt der Akten wurden noch im Dezember 1994 306.088,35 DM an den Veräußerer entrichtet.

Bereits am 09.12.1994 hatten die Antragsteller im Hinblick auf diese Anschaffung die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1994 auf 0,– DM beantragt. Sie begründeten ihren Antrag unter anderen mit Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 137.739,76 DM (50 % der Anschaffungskosten), wobei sie von einem Gewinn aus selbständiger Arbeit von 170.000,– DM ausgingen. Am 11.01.1995 übersandten sie dem Antragsgegner ein Schreiben, in dem sie mitteilten, daß die „höchstmögliche AfA” in Anspruch genommen werde.

Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 19.01.1995 die Einkommensteuervorauszahlung für das IV. Quartal 1994 auf 0,– DM fest.

Mit Schreiben vom 06.03.1995 beantragten die Antragsteller die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem I. Quartal 1995 und brachten bei der Berechnung der Vorauszahlungen unter anderen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 81.000,– DM zum Abzug. Die Antragsteller reichten außerdem am 08. März 1995 die Einkommensteuererklärung für 1994 ein und machten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sonderabschreibungen in Höhe von 81.606,– DM geltend. Der von der Antragstellerin im Jahre 1994 erwirtschaftete Gewinn beläuft sich auf ca. 140.000,– DM.

Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 23.03.1995 die Einkommensteuervorauszahlungen ab dem 1. Kalendervierteljahr 1995 auf 10.799,– DM fest, ohne jedoch die Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Hiergegen legten die Antragsteller am 27.03.1995 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 23.03.1995. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 31.03.1995 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte er aus, daß völlig ungewiß sei, ob der Verlust von 81.000,– DM tatsächlich entstehen würde. Gemäß R 213 n Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien 1993 könnten daher die Sonderabschreibungen nur dann bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden, wenn deren Inanspruchnahme verbindlich zugesagt werde.

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 11.04.1995 bei Gericht eingegangenen Antrag die Berücksichtigung von Sonderabschreibungen in Höhe von 78.298,– DM. Ihren Antrag begründen sie wie folgt:

Es sei beabsichtigt, die Wohnung nach Fertigstellung zu vermieten. Die in R 213 n Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien 1993 getroffene Verwaltungsanweisung widerspreche dem Vorläufigkeitscharakter der Vorauszahlungen. Es könne von den Antragstellern nicht verlangt werden, sich hinsichtlich der Höhe der Sonderabschreibung schon jetzt verbindlich zu äußern. In welcher Höhe nämlich die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen würden, hinge letztlich von der Höhe der in 1995 erzielten Einkünfte ab. Sollte sich die Einkünfteprognose für das Jahr 1995 aber nicht bestätigen, entstünde für sie,die Antragsteller, ein erheblicher Nachteil, wenn sie sich vorab zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen in einer bestimmten Höhe verpflichten. Im übrigen lasse § 37 Abs. 3 Satz 9 Einkommensteuergesetz die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz ausdrücklich ohne Nebenbestimmung zu.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 23.03.1995 für die ab dem I. Quartal 1995 festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe des jeweils 2500,– DM Einkommensteuer und 187,50 DM Solidaritätszuschlag übersteigenden Betrages bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner macht geltend, bislang sei weder die Zahlung des Kaufpreises noch die Vermietungsabsicht nachgewiesen worde...

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