(1) Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a EStG ist für die Ermittlung der 1200-DM-Grenze in § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.

 

(2) Für die Anwendung und Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 9 EStG gilt folgendes:

1In den Fällen der §§ 14 a und 14 d BerlinFG und des § 4 FördG können die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs voraussichtlich entstehenden Teilherstellungskosten oder zu leistenden Anzahlungen auf Anschaffungskosten eines Gebäudes bzw. im Falle des § 14 c BerlinFG die voraussichtlich bis zum Ablauf des Kalenderjahrs entstehenden Herstellungskosten eines Gebäudes und daneben andere für diese Gebäude bis zum Ablauf des Kalenderjahrs voraussichtlich entstehende Werbungskosten in die Festsetzung der Vorauszahlungen einbezogen werden.

2Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen kann die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14 a, 14 c oder 14 d BerlinFG oder von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige verbindlich erklärt, daß er in dem entsprechenden VZ diese Abschreibungsvergünstigungen in Anspruch nehmen wird.

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