rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen.

Die Klägerin ist eine KG. Sie hat ihren Sitz in X und unterhält u. a. in B eine Betriebsstätte. Hierfür wird ein Gewerbesteuer-Zerlegungskonto geführt.

Am 23. April 1990 erließ das FA X einen Bescheid „Geänderte Bekanntgabe der Zerlegung nach § 174 Abs. 4 bzw. § 164 Abs. 2 AO für die Erhebungszeiträume 1982 für 1987” für die Betriebsstätte der Klägerin in B. Aufgrund dieses Zerlegungsbescheides setzte das beklagte FA erstmals Gewerbesteuern für die Streitjahre fest, die zu folgenden Nachzahlungen führten:

für

1982 in Höhe von

DM

1.486.612,–

für

1983 in Höhe von

DM

931.327,–

für

1984 in Höhe von

DM

758.437,–

für

1985 in Höhe von

DM

986.162,–

Unter dem 21. Januar 1993 erließ das FA X nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Streitjahre. Daraufhin änderte das beklagte FA die Gewerbesteuerfestsetzungsbescheide entsprechend und setzte folgende zusätzliche Nachzahlungen mit Bescheiden vom 22. Februar 1993 fest:

für

1982 in Höhe von

DM

1.153.754,–

für

1983 in Höhe von

DM

454.563,–

für

1984 in Höhe von

DM

223.947,–

für

1985 in Höhe von

DM

170.742,–

Sämtliche festgesetzten GewSt-Beträge wurden von der Klägerin gezahlt.

Unter dem 30. Juli 1996 erließ das FA X für die Streitjahre erneut Änderungsbescheide über die Zerlegung des einheitlichen GewSt-Meßbetrages nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Diese geänderten Zerlegungsbescheide hatten geänderte GewSt-Bescheide zur Folge, die vom beklagten FA am 27. September 1996 erlassen wurden und zu folgenden Erstattungen führten:

für

1982 in Höhe von

DM

716.798,–

für

1983 in Höhe von

DM

12.603,–

für

1984 in Höhe von

DM

15.737,–

für

1985 in Höhe von

DM

12.271,–

Das beklagte FA überwies die Erstattungsbeträge an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1997 beantragte die Klägerin beim beklagten FA unter Bezugnahme auf ein in EFG 1997, 453 abgedrucktes Urteil des FG Hamburg vom 18. September 1996 die Verzinsung der mit den Bescheiden vom 27. September 1996 festgesetzten Erstattungsansprüche nach § 233 a AO.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. August 1997 legte die Klägerin am 18. August 1997 Einspruch ein.

Diesen wies das beklagte FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 1998 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO komme eine Verzinsung nach § 233 a AO nur für Steuern infrage, die nach dem 31. Dezember 1988 entstanden seien. Die Auslegung der Vorschrift durch das FG Hamburg überzeuge nicht. Eine Verzinsung für Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 1989 komme nicht in Betracht.

Am 24. März 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Dem Begriff „Steuer” könne nur die Bedeutung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO erste Alternative beigemessen werden, denn nur ein Anspruch könne im zitierten Sinn entstehen, nicht dagegen der Begriff der Steuer, wie er in § 3 Abs. 1 AO definiert sei. Zu diesem Ergebnis gelange die finanzgerichtliche Rechtsprechung, indem sie die Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO in ihrem Regelungszusammenhang mit den Vorschriften der §§ 233 Satz 1 und 233 a Abs. 1 Satz 1 AO auslege. Andernfalls wäre die im Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO vorgesehen zeitliche Beschränkung auf Erstattungsansprüche nicht anwendbar. Die in Rede stehenden GewSt-Erstattungsansprüche, die im wesentlichen auf einem gewonnenen Einspruchsverfahren gegen den GewSt-Meßbescheid 1982 beruhten, seien als solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 und 2 AO anzusehen und auch nach § 38 AO nach dem 31. Dezember 1988 entstanden. Nach § 38 AO entstünden die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO entstehe im Zeitpunkt der Zahlung, hier also mit der unberechtigten Nachzahlung laut Bescheid vom 22. Februar 1993.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Bescheid vom 13.08.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.03.1998 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die sich aus den Gewerbesteuerbescheiden vom 27.09.1996 ergebenden Gewerbesteuererstattungen, im einzelnen

1982

DM

716.798,–

1983

DM

12.603,–

1984

DM

15.737,–

1985

DM

12.271,–

entsprechend dem Antrag im Schreiben vom 27.06.1997 zu verzinsen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Die GewSt sei nach § 18 GewStG unabhängig von ihrer Festsetzung mit Ablauf des Erhebungszeitraums entstanden. Erhebungszeitraum sei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr. Wäre nur die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis maßgebend, müßte d...

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